Typische Erbfolge beim Berliner Testament

Berliner Testamente werden von juristischen Laien nicht selten zunächst überhaupt nicht in Betracht gezogen, da diesbezüglich bei vielen Menschen Unwissenheit herrscht. Oftmals errichten künftige Erblasser keine Verfügung von Todes wegen, weil sie glauben, nichts Wesentliches zum Vererben zu haben und sich überhaupt keine Gedanken machen. Viele Menschen sehen auch aus Unsicherheit von einer Nachlassvorsorge zu Lebzeiten ab. Ein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wobei es sich um ein Berliner Testament handelt, wird oft aus Unwissenheit nicht in Erwägung gezogen und vernachlässigt.

Die Errichtung eines Berliner Testaments ist ausschließlich eingetragenen Lebenspartnern und Ehepaaren vorbehalten und gibt diesen die Gelegenheit, eine gemeinsame Verfügung von Todes wegen zu errichten, durch die sie sich gegenseitig absichern. So setzen sich die beiden Testatoren gegenseitig als Alleinerben ein, wodurch der überlebende Partner abgesichert werden soll. Auf diese Art und Weise stellt man sicher, dass der eigene Nachlass zunächst als Ganzes in den Besitz des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners über geht. Im Zuge dessen findet durch ein Berliner Testament ein Ausschluss aller anderen Personen von der Erbfolge statt. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass niemand dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner das Erbe streitig macht. Wie bei jedem letzten Willen sollte man Formfehler im Testament unbedingt vermeiden.

Das Berliner Testament im Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die juristische Basis für das Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland. Wer Fragen zur Nachlassregelung, Errichtung einer Verfügung von Todes wegen oder gesetzlichen Erbfolge hat, findet hierin also Antworten. Juristische Laien sollten sich zudem Rat bei einem Notar oder Rechtsanwalt suchen, schließlich ist das Erbrecht überaus komplex. Auch was ein gemeinschaftliches Testament betrifft, ist eine intensive Auseinandersetzung mit dem Erbrecht unabdingbar. In den §§ 2265 bis 2273 BGB geht der deutsche Gesetzgeber detailliert auf gemeinschaftliche Testamente ein und gibt die diesbezüglichen juristischen Rahmenbedingungen vor.

Die gegenseitige Einsetzung und wechselbezügliche Bindungswirkung, die den Kern eines solchen gemeinschaftlichen Testaments ausmachen, werden hierin geregelt und juristisch verankert. Der Gesetzgeber legt hierin fest, dass der Nachlass zunächst dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zufällt. Alle anderen Angehörigen des verstorbenen Erblassers bleiben somit unberücksichtigt, schließlich ist der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner Alleinerbe. Verstirbt dieser später dann auch, sind die sogenannten Schlusserben an der Reihe.

Ein wichtiger Punkt, der hinsichtlich eines Berliner Testaments geklärt werden muss, ist die Frage, was bei einer Scheidung beziehungsweise Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft geschieht. Aus § 2268 BGB geht hervor, dass ein Berliner Testament dann unwirksam ist. Muss man allerdings annehmen, dass die Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments weiterhin Bestand haben sollen, bleibt das Berliner Testament dem BGB zufolge wirksam. Den beiden Testatoren steht es natürlich frei, das Berliner Testament gemäß § 2271 BGB zu widerrufen und im Falle einer amtlichen Verwahrung eine entsprechende Rücknahme, in die Wege zu leiten. In diesem Zusammenhang muss man jedoch berücksichtigen, dass ein Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen nach dem Tod eines Testators nicht mehr möglich ist. Folglich ist der Überlebende nach dem ersten Erbfall an das Berliner Testament gebunden.

Das Erbrecht beinhaltet selbstverständlich auch umfassende Formvorschriften zur Errichtung eines Berliner Testaments. Aus dem BGB ergibt es sich, dass nur Ehegatten die Möglichkeit haben, ein Berliner Testament zu errichten. Das Lebenspartnerschaftsgesetz relativiert dies allerdings ein wenig und räumt in § 10 LPartG eingetragenen Lebenspartnern dieses Recht ebenfalls ein. Hinsichtlich der Form des Berliner Testaments sind die eingetragenen Lebenspartner beziehungsweise Ehegatten zudem sehr frei, denn gemäß BGB ist ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament ohne Weiteres zulässig. Weiterhin akzeptiert das deutsche Erbrecht auch gemeinschaftliche Nottestamente, für welche die §§ 2249 und 2250 BGB gelten.

Das Berliner Testament und das Erbrecht der Kinder

Das Wohlergehen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners steht bei der Errichtung eines Berliner Testaments für gewöhnlich im Mittelpunkt. Nichtsdestotrotz darf man auch das Erbrecht der Kinder nicht außer Acht lassen und sollte diesem ausreichend Aufmerksamkeit schenken. Zunächst muss man berücksichtigen, dass die eigenen Kinder natürlich dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis angehören und somit im Erbfall entsprechende Ansprüche geltend machen können, obwohl ein Berliner Testament zugunsten des eingetragenen Lebenspartners oder Ehegatten besteht.

Handelt es sich bei den Kindern des verstorbenen Erblassers zugleich um die Kinder des überlebenden Ehegatten, verzichten diese zumeist auf ihr Pflichtteilsrecht, um dem letzten Willen ihres verstorbenen Elternteils gerecht zu werden und dem überlebenden Elternteil nicht zu schaden. Da sie ohnehin im Rahmen des zweiten Erbfalls, also wenn der andere Elternteil auch verstirbt, Erben werden, entsteht den Abkömmlingen durch ein Berliner Testament kein Vermögensnachteil. Anders gestaltet sich dies allerdings, wenn es sich bei den Kindern des Erblassers um die Stiefkinder des überlebenden Ehegatten handelt. Machen sie ihr Pflichtteilsrecht im ersten Erbfall nicht geltend, gehen sie vollkommen leer aus, denn im zweiten Erbfall sind sie als Stiefkinder von Gesetzes wegen nicht erbberechtigt. Hierdurch ergibt sich eine schwierige Situation, die viele Menschen als Zwickmühle empfinden. Einerseits wollen die Kinder des Erblassers nicht auf ihr Erbrecht verzichten, andererseits möchten sie aber auch das Berliner Testament, das ihr verstorbener Elternteil gemeinsam mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner errichtet hat, respektieren.

Eheleute und eingetragene Lebenspartner, die ein gemeinsames Berliner Testament errichten möchten, sollten somit nicht nur an die erbrechtliche Absicherung ihres Partners denken. Vor allem, wenn keine oder nicht nur ehegemeinsame Kinder vorhanden sind, ist es erforderlich, die Schlusserben im Berliner Testament explizit zu benennen. So kann man festlegen, wer nach dem zweiten Erbfall erben soll. Auf diese Art und Weise ist der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner zunächst Alleinerbe, die anderen Angehörigen und vor allem Kinder werden so aber trotzdem nicht benachteiligt, denn so erben sie einfach später. Zur wasserdichten Durchsetzung ist allerdings auch ein Erbverzicht möglich, welcher sich für die „Enterbten“ ebenfalls günstig darstellen kann.

Der Erbverzicht im deutschen Erbrecht

Im Allgemeinen wird eine Erbschaft häufig mit Reichtum gleichgesetzt, so dass viele Menschen hierdurch einen Vermögenszuwachs erwarten. In der juristischen Praxis wird allerdings immer wieder deutlich, dass es sich hierbei um einen Irrglauben handelt. Nicht selten beinhaltet der Nachlass eines verstorbenen Erblassers vor allem Verbindlichkeiten, für die die Erben als Rechtsnachfolger aufkommen müssen. Indem sie ein Nachlassinsolvenzverfahren in die Wege leiten oder die Erbschaft direkt ausschlagen, können sich die Erben effektiv vor den Zugriffen der Nachlassgläubiger schützen und zumindest verhindern, dass die Nachlassschulden auch ihr privates Eigenvermögen verschlingen. So kommt es immer wieder vor, dass Hinterbliebene keinen Gebrauch von ihrem Erbrecht machen. Schulden sind aber nicht der einzige Grund, der als Anlass dient, auf das Erbe zu verzichten.

Das Fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland thematisiert das Erbrecht ausführlich und behandelt sämtliche Aspekte, die hiermit in Zusammenhang stehen. So findet auch der Erbverzicht im deutschen Erbrecht in §§ 2346 bis 2352 BGB Beachtung. § 2346 BGB legt fest, dass der Ehegatte sowie Verwandte des Erblassers auf ihr von Gesetzes wegen zugesichertes Erbrecht verzichten können. Um einen solchen Erbverzicht zu erklären, ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich, die zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden abgeschlossen wird. Wer diesen Weg geht und sich zu einem Erbverzicht entschließt, wird hierdurch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Unter einem Erbverzicht versteht man dementsprechend den Verzicht des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder eines Verwandten auf sein gesetzliches Erbrecht am Nachlass des Verzichtempfängers. Anders als bei einer Erbausschlagung fällt die Entscheidung hierbei lange vor dem Erbanfall und findet somit bereits zu Lebzeiten des Erblassers statt. Gemäß § 2346 BGB beinhaltet ein Erbverzicht automatisch auch einen Pflichtteilsverzicht. Der Verzichtende kann folglich keinerlei Ansprüche geltend machen und bleibt im Erbfall vollkommen unbeteiligt. Der deutsche Gesetzgeber erlaubt aber auch eine Beschränkung des Verzichts auf das Pflichtteilsrecht, so dass ein Pflichtteilsverzicht unabhängig von einem Erbverzicht erfolgen kann.

Der Erbverzicht und das Erbrecht der Abkömmlinge des Verzichtenden

Ein Erbverzicht ist eine Entscheidung, die man nur für sich selbst treffen kann. Zudem sollte man im Vorfeld gut überlegen, ob man diesen Schritt tatsächlich wagen sollte, schließlich verliert man hierdurch sämtliche erbrechtliche Ansprüche. Vielen Menschen ist zunächst nicht bewusst, dass ein Erbverzicht auch massive Auswirkungen auf das Erbrecht ihrer Abkömmlinge hat. Aus § 2349 BGB geht hervor, dass durch einen Erbverzicht auch das gesetzliche Erbrecht der Abkömmlinge des Verzichtenden erlischt. Der Erbverzicht erstreckt sich demnach grundsätzlich auf den Verzichtenden sowie dessen Nachkommen.

Die Erstreckung des Erbverzichts auf die Abkömmlinge  erfolgt immer dann, wenn ein Abkömmling oder Seitenverwandter des Erblassers einen Erbverzicht erklärt. Die deutsche Rechtsprechung bietet zugleich aber die Gelegenheit, hiervon abzuweichen. So kann in dem Erbverzichtsvertrag festgelegt werden, dass das Erbrecht der Abkömmlinge des Verzichtenden von dessen Erbverzicht unberührt bleiben soll.

Erbverzicht vertraglich vereinbaren

Anhand der gesetzlichen Regelungen wird die Gestaltungsfreiheit eines Erbverzichts recht schnell deutlich. So kann man einen kompletten Erbverzicht erklären oder diesen auf den Pflichtteil beziehungsweise einen Bruchteil des Erbes beschränken. Zudem besteht die Möglichkeit, dass man seine Abkömmlinge als Verzichtender vom Erbverzicht ausschließt und diese somit nicht um ihr Erbrecht bringt.

Ein Erbverzicht kann durchaus auch mit einer Gegenleistung einhergehen. In vielen Fällen entscheiden sich der künftige Erblasser und der Verzichtende für diese Variante des Verzichts. Auf diese Art und Weise kann der künftige Erblasser seine Nachlassvorsorge frei gestalten und hat die Gewissheit, dass der Verzichtende im Erbfall keine Ansprüche geltend macht. Zugleich geht der Verzichtende nicht leer aus und erhält im Rahmen des Erbverzichts eine Gegenleistung, die für einen Ausgleich sorgt. Obwohl ein Erbverzicht mit Gegenleistung gang und gäbe ist, kann man hierbei natürlich auch auf eine solche Gegenleistung verzichten.

Was die Form des Erbverzichts angeht, existiert in der deutschen Gesetzgebung dahingegen keine Freiheit. Der Verzichtende muss dem künftigen Erblasser, der so zum Verzichtsempfänger wird, den Erbverzicht erklären. 

Den Vorgaben des BGB zufolge erfordert ein rechtswirksamer Erbverzicht eine vertragliche Vereinbarung mit notarieller Beurkundung. 

Folglich müssen die an dem Erbverzicht beteiligten Personen einen Notar aufsuchen und dort einen Erbverzichtsvertrag abschließen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aber auch festgelegt, dass ein Erbverzicht ebenfalls im Rahmen eines Erbvertrags zwischen dem Erblasser und einem Pflichtteilsberechtigten erfolgen kann. Eine notarielle Beurkundung ist jedoch auf jeden Fall erforderlich und bei einem Erbvertrag ebenfalls unabdingbar.

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