Nottestamente
Grundsätzlich akzeptiert das deutsche Erbrecht ausschließlich eigenhändige und öffentliche Testamente. Folglich muss eine letztwillige Verfügung entweder handschriftlich durch den Erblasser selbst verfasst oder einem Notar gegenüber erklärt werden. Doch wie so oft, existieren auch hier gewisse Ausnahmen, die jedem die Möglichkeit geben sollen, ein Testament zu errichten. So sieht der deutsche Gesetzgeber gemäß BGB nicht nur diese beiden ordentlichen Formen vor, sondern erlaubt auch sogenannte Nottestamente. Wenn also ein Notar nicht mehr rechtzeitig konsultiert werden kann und das Leben des Erblassers in Gefahr ist, erlaubt das deutsche Gesetz die Errichtung eines Nottestaments.
Gemäß § 2252 BGB verliert ein solches Nottestament nach drei Monaten seine Gültigkeit, sofern der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch lebt und in der Zwischenzeit die Möglichkeit hatte, ein ordentliches Testament zu errichten. Nottestamente sind daher in der Tat ausschließlich in Notsituationen zulässig und sollen gewährleisten, dass jeder Mensch eine letztwillige Verfügung abgeben kann.
Im Bereich der Nottestamente differenziert man zwischen insgesamt drei Formen. Wer sich in einer ausdrücklichen Notsituation befindet und vor seinem vermeintlichen Ableben noch eine Verfügung von Todes wegen erstellen möchte, hat die Wahl zwischen einem Bürgermeistertestament, einem Drei-Zeugen-Testament und einem Seetestament, wobei die Wahl selbstverständlich von den jeweiligen Umständen abhängt und somit keineswegs frei getroffen werden kann.
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Juristische Basis von Nottestamenten
Die juristische Basis für das Bürgermeistertestament findet sich in § 2249 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hierin wird genauestens definiert, dass zur Errichtung eines solchen Testaments der Bürgermeister, sowie zwei weitere Zeugen zugegen sein müssen. Falls es dem Bürgermeister nicht möglich ist, zu erscheinen, kann ein solches Testament auch dessen Stellvertreter gegenüber erklärt werden. Der Erblasser gibt seine Verfügung von Todes wegen mündlich ab, während der Bürgermeister die Niederschrift übernimmt und somit den Notar ersetzt. Nachdem der Erblasser seine Erklärung abgegeben hat, unterzeichnen der Bürgermeister und die beiden anderen Zeugen das erstellte Schriftstück, nun muss nur noch der Erblasser seine Unterschrift darunter setzen, damit das Testament gültig wird. Sollte der Erblasser aufgrund seiner schlechten, körperlichen Verfassung nicht mehr dazu in der Lage sein, das Bürgermeistertestament zu unterschreiben, ist dies vom Bürgermeister zu vermerken.
Drei-Zeugen-Testament
Das Drei-Zeugen-Testament stellt eine andere Variante des Nottestaments dar und ist laut § 2250 BGB speziell für Situationen vorgesehen, in denen man sich an einem abgesperrten Ort aufhält und daher kein ordentliches Testament vor einem Notar errichten kann. Demzufolge ist ein Drei-Zeugen-Testament beispielsweise für Verschüttete eines Grubenunglücks die womöglich letzte Gelegenheit, ein Testament zu errichten, schließlich ist in einer derartigen Lage vollkommen ungewiss, ob man überlebt oder nicht. Wie der Name schon sagt, wird ein solches Nottestament vor drei Zeugen errichtet, wobei die Erklärung schriftlich und auch mündlich erfolgen kann. Einer der Zeugen fertigt eine Niederschrift an, die den Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes entsprechen muss.
Seetestament
Auch bei dem sogenannten Seetestament handelt es sich um ein Nottestament, obgleich für die Errichtung keine akute Lebensgefahr bestehen muss. Die Tatsache, dass man sich an Bord eines Schiffes befindet, reicht demzufolge als Voraussetzung für die rechtskräftige Errichtung eines Seetestaments aus. In § 2251 BGB ist das Nottestament auf See juristisch verankert. Der Gesetzestext enthält genaue Angaben zur Form des Seetestaments. So kann eine solche Verfügung von Todes wegen ausschließlich an Bord eines deutschen Schiffes stattfinden, das sich zu diesem Zeitpunkt außerhalb eines inländischen Hafens befindet. Die mündliche Erklärung muss dann vor drei Zeugen erfolgen und den Vorschriften von § 2250 Absatz 3 BGB entsprechen. Somit muss eine Niederschrift der mündlichen Erklärung angefertigt werden, die dem deutschen Beurkundungsgesetz entspricht.
Obwohl sich das Bürgermeistertestament, das Seetestament und das Drei-Zeugen-Testament maßgeblich voneinander unterscheiden, haben sie dennoch einige Gemeinsamkeiten, was daran liegt, dass es sich um Nottestamente handelt. Neben der begrenzten Gültigkeit von drei Monaten ist diesen Nottestamenten ebenfalls gemeinsam, dass kein Erbe als Zeuge benannt werden darf. Auf diese Art und Weise schließt der Gesetzgeber aus, dass sich ein Erbe einen Vorteil verschafft. Zudem müssen die Zeugen während der Errichtung eines Nottestaments vollzählig anwesend sein, weil die letztwillige Verfügung ansonsten nicht anerkannt wird.