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Formfehler im Testament

Bei der Errichtung eines Testaments gilt es, Formfehler unbedingt zu vermeiden, denn diese führen im schlimmsten Fall dazu, dass das Testament für nichtig erklärt wird und somit nicht rechtskräftig ist. In einem solchen Fall ist der Inhalt der letztwilligen Verfügung für den Gesetzgeber ohne jegliche Bedeutung, schließlich findet stattdessen die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Erblasser, die ein Testament errichtet haben, sind jedoch in der Regel nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen einverstanden und haben eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, um eine Verteilung des Nachlasses gemäß der gesetzlichen Erbfolge zu verhindern. Durch die Nichtigkeit des Testaments tritt aber genau dieser Fall ein, denn da die letztwillige Verfügung nicht rechtskräftig ist, wird hierbei die gesetzliche Erbfolge angewandt.

Häufige Formfehler im eigenhändigen Testament

Da ein eigenhändiges Testament vom künftigen Erblasser allein verfasst wird und dieser für gewöhnlich über kein fundiertes Fachwissen im Bereich des Erbrechts verfügt, ist dieses besonders anfällig für Formfehler. So machen viele Testatoren den Fehler, dass sie ihr Testament maschinenschriftlich verfassen, obwohl dieses vollständig eigenhändig geschrieben sein muss. Ein weiterer, häufiger Formfehler ist das Fehlen der Unterschrift, die jedoch unabdinglich ist, weil eine Verfügung von Todes wegen ohne Unterschrift des Verfassers grundsätzlich nicht rechtswirksam ist.

Auch Ort und Datum sollten im eigenhändigen Testament vermerkt sein, damit später genau festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt das Testament errichtet wurde. Dies ist insbesondere dann wichtig, falls sich nach Eintritt des Erbfalls die Frage stellt, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung überhaupt testierfähig war.

Formfehlern im Testament vorbeugen

Formfehler sind die häufigsten Gründe für die Nichtigkeit eines Testaments und können relativ leicht vermieden werden. So sollten sich künftige Erblasser im Vorfeld intensiv mit dem geltenden Erbrecht befassen und ausführlich mit den Formvorschriften für letztwillige Verfügungen auseinandersetzen. Aber auch ein so angeeignetes Grundwissen erweist sich in der Praxis oftmals als unzureichend, schließlich handelt es sich bei dem deutschen Erbrecht um ein äußerst komplexes Thema. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, einen Notar aufzusuchen und sich dort umfassend beraten zu lassen. Bei dieser Gelegenheit kann auch ein öffentliches Testament errichtet werden, dass der Notar auf Wunsch seines Klienten gerne auf etwaige Formfehler hin überprüft.

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