Lebenspartnerschaftsgesetz
Bis vor einigen Jahren bildete die Ehe die einzige amtlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Menschen. Alle anderen Lebensgemeinschaften waren demnach nicht offizieller Natur und hatten aus diesem Grund in juristischer Hinsicht keinerlei Relevanz. In der Praxis zeigte sich dies unter anderem im Zusammenhang mit dem Erbrecht. Während der überlebende Ehegatte von Gesetzes wegen am Nachlass beteiligt wird und im Rahmen des Ehegattenerbrechts ausführlich Beachtung findet, wurden Lebenspartner außen vor gelassen und gingen für gewöhnlich leer aus denn sie hatten kein gesetzliches Erbrecht, es sei denn, der Erblasser hat sie zu Lebzeiten in seiner Verfügung von Todes wegen bedacht. Dazu musste er jedoch zwingend ein Testament verfassen.
Vor allem homosexuelle Paare waren somit klar im Nachteil, da sie ihre Partnerschaft nicht amtlich machen konnten. Mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat sich dies jedoch grundlegend geändert, denn im Zuge dessen haben gleichgeschlechtliche Paare gewissermaßen eine Gleichstellung erfahren. Obgleich durchaus Unterschiede zur traditionellen Ehe zwischen Mann und Frau bestehen, wird eine solche eingetragene Lebenspartnerschaft im Volksmund auch als Homo-Ehe bezeichnet.
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Eingetragene Lebenspartnerschaft in der deutschen Gesetzgebung
Zum 1. August des Jahres 2001 sind die Gesetzesgrundlagen über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten und hat für eine regelrechte Revolution im Bereich der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gesorgt. Der Staat gibt homosexuellen Paaren durch das Lebenspartnerschaftsgesetz die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, und erkennt diese Partnerschaft amtlich an. Das noch recht junge Bundesgesetz stellt eingetragene Lebenspartnerschaften vor allem in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht mehr oder weniger der Ehe gleich, die hierfür als Vorbild diente. Während zwei Partner unterschiedlichen Geschlechts nach wie vor ausschließlich eine Ehe eingehen können, um ihrer Partnerschaft einen offiziellen Charakter zu verleihen, bildet die eingetragene Lebenspartnerschaft dementsprechend das Pendant für gleichgeschlechtliche Paare.
Die Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat somit dafür gesorgt, dass Paare gleichen Geschlechts vor dem Gesetz anerkannt werden und Ehepaaren gleichgestellt sind, sofern sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Darüber hinaus darf man aber auch nicht vernachlässigen, dass sich durch das Lebenspartnerschaftsgesetz auch gesellschaftlich einiges getan hat. Die eingetragenen Lebenspartnerschaften haben nicht nur einen offiziellen Charakter, sondern tragen außerdem maßgeblich zur Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften bei.
Auswirkungen Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Das seit 2001 geltende Lebenspartnerschaftsgesetz hat aber natürlich nicht nur gesellschaftliche Auswirkungen, sondern ist in erster Linie in juristischer Hinsicht von Belang. So erhält eine eingetragene Lebenspartnerschaft einen offiziellen Charakter, was sich in vielerlei Hinsicht auf die beiden Lebenspartner auswirkt. Ob es um den Güterstand nach § 6 LPartG, erbrechtliche Belange oder Rentenansprüche geht, durch die Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes haben homosexuelle Paare deutlich mehr Rechte erhalten und sind Ehegatten somit größtenteils gleichgestellt. Dies betrifft auch das Lebenspartner Erbrecht nach § 10 LPartG in der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und Vergünstigungen bei der Erbschaftssteuer. Es empfiehlt sich auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 7 LPartG des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu schließen, da hiermit im Falle einer Trennung oder auch einer Erbschaft Klarheit geschaffen werden kann.