Erbrecht

Das deutsche Erbrecht ist verankert im Bürgerlichen Gesetzbuch im fünften Buch. Nachfolgend erhalten Sie alle wichtigen Informationen sowie die einzelnen Bestandteile des deutschen Erbrechts.

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 1922 die Gesamtrechtsnachfolge:

Mit dem Tod einer Person, dies ist der Erbfall, geht deren Vermögen, die Erbschaft, als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen, dies sind die Erben, über. Dies besagt umfassend, dass im Erbrecht auch die damit verbundenen Rechte und Pflichten genau aufgelistet werden.

Erbrecht – die Rechte des Erben

ErbrechtAuskunftsrecht
Viele Familien sind in der mobilen Zeit nicht mehr ständig zusammen, dies begründet dass ein Erbe oft keinen regelmäßigen Kontakt mit dem Erblasser hatte. Er muss sich im Erbfall also einen genauen Überblick über den Nachlass verschaffen. Hierzu ist das Auskunftsrecht im BGB umfassend festgeschrieben. Personen, die mit dem Erblasser in einer häuslichen Gemeinschaft lebten dürfen nach § 2028 BGB dem Erben das Auskunftsrecht nicht verweigern. Als auskunftspflichtige Personen gelten alle Personen, die Gelegenheit hatten auf den Nachlass einzuwirken. Bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Auskünfte, kann eine Aussage auch unter einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden vom Erben.

Herausgaberecht
Erbschaftsbesitzer(§ 2018 BGB) ist der Mensch, der zwar nicht Erbe ist, aber aus dem Nachlass etwas besitzt. Der Erbschaftsbesitzer hat die Pflicht dem Erben nicht nur Auskunft  über den Umfang des Nachlasses zu geben, sondern auch über deren  Verbleib (§ 2027 BGB). Der Erbe kann lt. § 2018 BGB die Herausgabe des Nachlassgegenstandes verlangen.

Erbrecht – die Pflichten des Erben

Haftung des Erben
Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Haftung einer Erbengemeinschaft muss unterschieden werden zwischen der Haftung vor oder nach der Nachlassteilung.

Haftung vor Nachlassteilung
Eine Erbengemeinschaft haftet für die gemeinschaftlichen Nachlassschulden oder die Herausgabe von Vermächtnissen als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Es gibt allerdings auch Vermächtnisse und Auflagen, die nur einzelnen Miterben auferlegt sind. Dies sind keine gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft.  Jeder Gläubiger kann bis zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft gegen einzelne Erben seine Forderungen stellen oder Klage gegen die Erbengemeinschaft erheben.

Haftung nach einer Nachlassteilung
Ist der Nachlass verteilt auf die Erben ohne dass die Nachlassgläubiger befriedigt wurden, haftet grundsätzlich jeder einzelne Erbe für die gesamten noch ausstehenden Verbindlichkeiten auch mit seinem privaten Vermögen. Die Erben haften mit dem eigenen Vermögen jedoch weiterhin beschränkt auf den erhaltenen Erbanteil (§ 2060 BGB) wenn folgendes gegeben ist:

 

  • Die Ansprüche wurden zu spät geltend gemacht
  • Der fordernde Gläubiger war von dem vorher laufenden Aufgebotsverfahren ausgeschlossen
  • Ein Nachlassinsolvenzverfahren erfolgreich beendet ist

 

Tipp: Wenn nach einer Nachlassteilung die restlichen Forderungen bezahlt wurden, steht dem Erfüllenden gegen die Miterben ein Ausgleichsanspruch zu. Ein solcher Anspruch muss jedoch oft gerichtlich durchgesetzt werden, deshalb ist es wichtig darauf zu achten, dass vor der Nachlassteilung sämtliche Gläubiger aus dem Nachlass befriedigt werden.

Erbrecht – die Auseinandersetzung

Die Erbauseinandersetzung beinhaltet sämtliche Vorgänge, die im deutschen Erbrecht verankert sind. Zu nennen sind: Die Bezahlung der Gläubiger und die Verteilung der Vermögensmasse nach Erbquoten auf die einzelnen Erben. Eine Erbauseinandersetzung kann vom Erblasser im Testament auch untersagt werden. Eine solche testamentarische Anordnung ist grundsätzlich für alle Erben bindend. Die Auseinandersetzung kann zudem von jedem berufenen Erben oder dem Testamentsvollstrecker verlangt werden.

Fazit: Aus der Stellung des Erben ergibt sich die Übernahme aller Rechte und Pflichten des Erblassers gegenüber Dritten. Das Erbrecht regelt zudem die Erbfolge, wenn ein Verstorbener keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Hierzu sei auf die Ausführungen der Erbenordnungen verwiesen. Auch das Anrecht auf einen Pflichtteil der nahen Verwandten ist im Erbrecht verankert. Ebenso ist der Schutz des Erblassers vor böswilligen Taten des Erben und die Testierfreiheit bezüglich seiner Nachfolger eingefügt in das deutsche Erbrecht.

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