Nachlassvorsorge zu Lebzeiten

Dass niemand ewig leben kann und man früher oder später sterben muss, dürfte jedem Menschen klar sein. Dennoch wird der Tod oftmals verdrängt und tabuisiert, da man diesen fürchtet und sich aus diesem Grund nicht hiermit auseinandersetzen möchte. Es ist natürlich verständlich, warum viele Menschen so vorgehen, sinnvoll ist dies allerdings in keinster Weise. Emotional kann der Tod durchaus zu einer Belastung werden, denn früher oder später wird man ohnehin hiermit konfrontiert. Besser ist es dann, wenn man sich bereits frühzeitig mit dem Tod und dem Sterben befasst hat. Direkt vorbereiten kann man sich auf einen Todesfall zwar nicht, aber wer akzeptiert, dass das Sterben zum Leben dazu gehört, kann mit einer solchen Situation besser umgehen. Zudem gibt man sich selbst so die Gelegenheit, für den eigenen Tod vorzusorgen und sich um das Erbe zu Lebzeiten mittels einer adäquaten Nachlassvorsorge zu kümmern.

Den meisten Menschen ist zunächst sehr unwohl zumute, wenn sie an ihren eigenen Tod denken. Wer sich dennoch auf eine Nachlassvorsorge einlässt und sich zunächst mit der Erbfolge Regelung per Gesetz im deutschen Erbrecht befasst, kann seine tiefen Ängste nach und nach abbauen. Zusätzlich schafft man Klarheit in Bezug auf die Erbschaft und kann selbst regeln, was über dem Tod hinaus mit dem Nachlass geschehen soll, indem man ein Testament verfassen lässt durch einen Notar oder dieses eigenhändig erstellt. Zum privatschriftlichen Testament emfpehlen wir immer rechtssicheren Vorlagen zu nutzen.

Gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge

Zunächst einmal sollten sich künftige Erblasser, die sich mit dem Thema Nachlassvorsorge befassen, die Modalitäten der gesetzlichen Erbfolge ergründen. Wer sich hiermit auseinandergesetzt hat und weiß, wie sich das gesetzliche Erbrecht in Deutschland gestaltet, kann eine adäquate Entscheidung zwischen der gesetzlichen und einer gewillkürten Erbfolge treffen.

In §§ 1924 ff. BGB ist die gesetzliche Erbfolge genau geregelt. Wer Fragen zum Ordnungssystem der Verwandtenerbfolge hat, findet in diesem Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches Antworten und kann sich so darüber informieren, wie sein Nachlass verteilt werden würde, wenn er keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Zudem sind hier auch § 10 LPartG sowie § 1931 BGB von großer Bedeutung, denn hierin wird auch dem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht zugesprochen.

In erster Linie erben die nächsten Verwandten im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, wobei der deutsche Gesetzgeber dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ein gesetzliches Ehegattenerbrecht einräumt. Künftige Erblasser sollten sich zunächst intensiv mit diesem Teil des Erbrechts befassen, um festzustellen, ob sie mit den gesetzlichen Bestimmungen einverstanden sind oder doch lieber eine gewillkürte Erbfolge in einer Verfügung von Todes wegen definieren. Dank der Testierfreiheit hat man schließlich die Möglichkeit, sich selbst um die Nachlassvorsorge zu Lebzeiten zu kümmern und auf diese Art und Weise von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Vergessen sollte man hierbei jedoch auch das Recht auf den Pflichtteil nicht.

Mit einer Verfügung von Todes wegen für den eigenen Nachlass vorsorgen

Als Verfügung von Todes wegen wird ein Dokument bezeichnet, dass die Nachlassvorsorge des Verfassers beinhaltet. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um ein Testament, wobei auch der Erbvertrag eine legale Variante der Verfügung von Todes wegen darstellt. Hiermit kann man seine individuellen Wünsche bezüglich des Nachlasses rechtswirksam äußern und so von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Insbesondere wenn auch Personen, mit denen man nicht verwandt ist oder die zur entfernteren Verwandtschaft gehören, am Nachlass beteiligt werden soll und man andere Vorstellungen hinsichtlich der Aufteilung des Erbes hat, ist es erforderlich, eine letztwillige Verfügung zu errichten. So sollte man beispielsweise ein Haus richtig vererben, damit es später keinen Erbschaftsstreit gibt.

Das Testament ist der Klassiker unter den Verfügungen von Todes wegen und ist daher für viele Menschen die erste Wahl. Dies trifft besonders häufig auf das eigenhändige Testament zu, welches entsprechend vom Testator handschriftlich verfasst werden muss. Im Gegensatz dazu erfordert ein öffentliches Testament eine notarielle Beurkundung. Ein Erbvertrag kann ebenfalls ausschließlich vor einem Notar errichtet werden, wobei dieser eine zweiseitige Willenserklärung ist und die Anwesenheit aller Beteiligten erfordert, was bei einem Testament nicht der Fall ist.

Der Gedanke an den eigenen Tod ist natürlich nie angenehm, doch wer sich zu Lebzeiten um eine adäquate Nachlassvorsorge kümmert, kann der Zukunft zumindest gelassener entgegensehen. Einerseits bietet eine solche Nachlassvorsorge Sicherheit für den künftigen Erblasser, andererseits lassen sich Streitigkeiten ums Erbe so vermeiden. Allerdings sollte man sich hierbei nicht zu sehr auf die Testierfreiheit verlassen, denn das Pflichtteilsrecht schränkt diese nicht unwesentlich ein. Zudem kann ein Testament, das nicht alle Formvorschriften erfüllt, mitunter die Nachlassvorsorge gefährden. Aus diesem Grund sollten sich juristische Laien professionelle Hilfe suchen und bezüglich der Nachlassvorsorge einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar hinzuziehen.

Nachlassvorsorge für den Pflegefall

Wer rechtzeitig die entsprechenden Versicherungen abschließt sorgt dafür, dass im Pflegefall nicht das gesamte Erbe wegschmilzt. Natürlich hilft auch ein Sparkonto, doch dieses sollte gut bestückt sein und bei niedrigen Zinsen schmilzt auch dieses Guthaben durch die Inflation. Versicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung sind zwar mit einer Grundversorgung gesichert, doch man wird im Fall des Falles schnell feststellen, dass dies nicht weit reicht. Wer eine Pflegerin benötigt oder in ein Pflegeheim gehen muss, der muss jeden Monat zuzahlen. Mit den Pflegesätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung kann sich auch die private Pflege zu Hause nicht in jedem Fall sichern lassen. Die Pflegeperson kann von diesem Geld jedenfalls nicht für die Rente vorsorgen und schon gar nicht leben ohne einen Zusatzverdienst.

Auch das Erstellen verschiedener Vollmachten, die ebenfalls über den Tod hinaus wirken können, gehört zur Nachlassvorsorge unbedingt dazu. Für die Fall des Falles die Betreuungsvollmacht oder auch eine Generalvollmacht oder auch eine Patientenverfügung gibt den Vertrauenspersonen die wichtigsten Instrumente zur Vorsorge in die Hand.

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