Jastrowsche Klausel

Die so genannte Jastrowsche Klausel ist eine Pflichtteilsstrafklausel.  Es handelt sich hierbei um eine Verschärfung dieser Pflichtteils- Klausel:

Jastrowsche Klausel – Beispieltext

Dies ist ein Beispieltext für die Jastrowsche Klausel, wie sie sehr oft im Berliner Testament Anwendung findet, um die Kinder daran zu hindern, ihren Pflichtanteil zu fordern. Sehr oft führt diese Forderung zu großen Schwierigkeiten für den überlebenden Elternteil. In vielen Fällen ist der überlebende Partner auch gezwungen das gemeinsam erarbeitete Haus zu verkaufen, um die Ansprüche der Kinder zu erfüllen. Diese Tatsache ist vielen Ehepaaren unerträglich.

Pflichtteilsklausel:

„Sollte eines unserer Kinder beim Tod des Zuerst­ von uns vertersbenden seine Pflichtteilsansprüche geltend machen, so wird es auch nach dem Ableben des Zuletzt von uns Versterbenden nur einen Pflichtteil erhalten.“

Jastrowsche Klausel:

Beispiel bei zwei Kindern:
Diese sagt aus: Lässt sich eines der Kinder trotz der Pflichtteilsklausel den Pflichtteil (Pflichtteil = bei zwei Kindern 1/8 des Vermögens) auszahlen, bekommt das zweite Kind, das die Verfügungen des Verstorbenen respektiert, nach dem Ableben des weiteren Elternteiles noch einmal zusätzlich eine Belohnung zugesprochen. Das Risiko, dass der überlebende zweite Elternteil nach dem Tod des ersten Elternteils alles ausgibt und nach seinem Tod nichts mehr übrig ist, bleibt dem "braven" Kind unbenommen. Wer in diesem Fall das Pflichtteil nicht eingefordert hat, erbt keinen Cent mehr. Auch dies sollten die Eltern bei der Verfügung der Jastrowschen Klausel immer bedenken.

Die­ Klausel hält viele Kinder aus diesem Grund trotzdem nicht davon ab, den ih­nen nach dem Gesetz zustehenden Pflichtteil zu verlangen. Die ungewisse Todesfolge und das Risiko des Nachlassverlustes sind zudem nicht von der Hand zu weisen. Wenn beim Tod des zweiten Elternteils kein Nachlass mehr vorhanden ist, könnte dem Pflichtteilsberechtigten das schnel­le Geld lieber sein, als eine ungewisse Aussicht auf mehr.
Die Jastrowsche Klausel verschärft die­ Situation des "bösen" Abkömmlings. Die Kinder, welche ihren Pflichtteil nicht geltend machen, könnten beispielsweise aus dem Nachlass des ersten Versterbenden ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils erhalten. Auch hierfür wäre eine Aussetzung möglich, sodass dieses Vermächtnis erst mit Tod des überlebenden Ehepartners fäl­lig wird (§ 1840 Abs.3 BGB). Bei einen kleinen Nachlass kann diese Abrechnungsfrist nach einem dreijährigen Abstand auch noch vergrößert werden.

Jastrowsche Klausel – Fazit

Wenn der Erblasser einem Alleinerben das Erbe zukommen lassen will, muss er eine so genannte Sanktionsklausel eintragen. In der Jastrowschen Klausel wird festgehalten: Wenn ein Kind nach dem ersten Erbfall sein Pflichtteil fordert, bekommt es auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur einen Pflichtteil. Das kann eine Motivation sein, sich mit dem Erben noch zu gedulden. Natürlich ist es auch gut, mit den Kindern im Vorfeld darüber zu sprechen, wie es die Eltern im Testament vorsehen möchten. Bei zwei oder mehr Kindern, empfiehlt sich zusätzlich die Jastrowische Formel als Zusatz zur Pflichtteilsklausel. Diese Festlegungen bergen Chancen und Risiken für beide Seiten. In jedem Fall ist eine gütliche Einigung auch für den Familienfrieden der beste Rat.

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