Testament

Im Testament kann der Erblasser grundsätzlich frei bestimmen welche Person welchen Gegenstand als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus dem eigenen Vermögen erhalten soll. Das Testament kann privatschriftlich oder notariell erstellt werden. Der Erblasser kann ebenso auch Klauseln und Auflagen in seinem Testament anordnen. Grundsätzlich wird der Erblasserwille befolgt, wenn die Anordnungen im Testament klar und unmissverständlich verfasst und die Formvorschriften beachtet wurden. Der sicherste Weg, dass ein Testament aufgefunden und verlesen wird ist das öffentliche Testament.

Das öffentliche oder notarielle Testament

Wer unsicher ist und bei der Abfassung seines Testaments Hilfe benötigt, kann auch ein notarielles Testament errichten lassen. Sie können den Letzten Willen mündlich dem Notar erklären oder selbst ein schriftlich vorbereitetes Testament mitbringen.  Notare und Rechtsanwälte sind verpflichtet, Sie bei der Formulierung Ihres Testaments zu beraten. Sie erhalten auf Wunsch auch steuerliche Hinweise bezüglich der Erbschaftssteuerregelungen. Ein öffentliches Testament wird in der Regel auch amtlich verwahrt. In diesem Fall kein ein Erblasser sicher sein, dass es nach seinem Ableben auch dort eröffnet wird.

Die Gebühr für die Erstellung des öffentlichen Testaments errechnet sich aus dem Wert des im Testament verfügten Vermögens:

Nachlasswert TestamentNotariatsgebühr
5.000 42 €
50.000   132 €
100.000   207 €

 

Dies sind nur Beispiele der Größenordnung, bei einem höheren oder niedrigeren Wert verändert sich die Gebühr entsprechend.

Die Gebühren eines Erbvertrages betragen etwa das Doppelte. Ebenso verhält es sich, wenn ein gemeinschaftliches Testament beurkundet wurde.

Die Kostenfrage sollte jedoch nicht im Vordergrund stehen, denn ein unklar abgefasstes Testament führt meist zu langwierigen und teuren Streitigkeiten unter den Erben. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind teuer und letztendlich bezahlt sie der Erblasser aus seinem Vermögen. Das notarielle Testament ersetzt zudem den kostenpflichtigen Erbschein.

Testament  – weitere Möglichkeiten

Selbstverständlich kann jeder Mensch sein Testament auch handschriftlich privat aufschreiben. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können den letzten Willen auch in einem gemeinsamen Testament niederschreiben. Hierbei ist wichtig, dass beide mit Vornamen und Zunamen unterschreiben und die Beachtung der zugehörigen Formvorschriften. Hierzu können Sie in den speziellen Artikeln noch weitere wichtige Hinweise nachlesen.

Testament – was kann der Erblasser regeln?

Die Bestimmungen im Testament können in einigen Bereichen abweichen von der gesetzlichen Erbfolge. Die Testierfreiheit besagt, dass der Erblasser einen oder auch mehrere Erben zu seinen Rechtsnachfolgern bestimmen kann. Er kann hierbei auch jemanden aus der Verwandtschaft enterben.

Ausnahme: Den gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken oder zu entziehen ist nur unter eng begrenzten gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Beispiel für Entziehungsmöglichkeiten:

  • Wenn der Erblasser und seine engen Angehörigen von der Person, die von der Entziehung betroffen ist, vorsätzlich körperlich misshandelt wurde.
  • Er kann testamentarisch schon Ersatzerben benennen für den Fall, dass die zum Erben berufene Person vor dem Erbfall gestorben ist.
  • Er kann Vor– und Nacherben im Testament einsetzen. Diese Regelung zielt darauf ab dass die Erben zeitlich nacheinander in den Genuss des Vermögens kommen.
  • Er kann auch mehrere Menschen zu seinen Erben bestimmen und mit Auflagen anordnen, wie der Nachlass geteilt werden muss.

Hinweis: Bitte beachten sie, dass deutlich feststellbar sein muss, wer Erbe wird. Wenn Sie einzelne Gegenstände aufteilen möchten, ist es besser, wenn Sie zwischen Erben und Vermächtnisnehmern deutlich unterscheiden, ansonsten könnte eine unklare Formulierung zu Unklarheiten führen.

 

Die Teilung eines Nachlasses kann angeordnet oder auch ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Vermächtnisse anzuordnen bedeutet, genau festgelegten Personen einzelne Nachlassgegenstände oder exakt benannte Geldbeträge oder Immobilien zuzuwenden. Das Wort „vermachen“ taucht in Testamenten aus Unwissenheit immer wieder auf ist jedoch missverständlich, denn ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe. Er hat lediglich einen Anspruch auf den im Testament als Vermächtnis bezeichneten Gegenstand.

Er kann einen Testamentsvollstrecker entweder selbst benennen oder durch das Nachlassgericht einen neutralen Vollstecker ernennen lassen. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Anordnungen im Testament auszuführen.

Testamentswiderruf oder Änderung

Am einfachsten ist der Widerruf bewerkstellig indem Sie die Testamentsurkunde vernichten. Eine weitere Möglichkeit ist der handschriftliche Zusatz: „ungültig“, „aufgehoben“ usw. Ein Testament neueren Datums setzt zwar ein älteres außer Kraft, doch diese Sichtweise ist gefährlich, wenn ein neueres Testament nicht aufgefunden wird. Bei Änderungen eines Testaments ist dies jedes Mal durch ein Neues zu ersetzen. Nachträgliche Änderungen müssen erneut unterschrieben werden.

Ein öffentliches Testament gilt auch dann als widerrufen, wenn die Rückgabe aus der Verwahrung gefordert wird. Für die Rücknahme des Testaments müssen Sie persönlich Erscheinen und sich ausweisen. Bewahren Sie das Testament darauf folgend allerdings zu Hause auf und es wird aufgefunden, ist es trotzdem gültig.

Einseitig kann man das gemeinschaftliche Testament (Berliner Testament) nicht aufheben, dies muss persönlich erklärt und notariell beurkundet werden. Der Partner wird hiervon unterrichtet, bitte informieren Sie sich über diese Formalien beim Notar.

4.5/555 ratings