Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht regelt den Anspruch naher Angehöriger auf einen Pflichtteil am Nachlass eines Erblassers auch wenn dieser die Angehörigen im Testament oder Erbvertrag enterbt hat. Pflichtteilsberechtigte Personen sind vor allem Kinder und direkte Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Auch die Höhe des Pflichtteils wird im Pflichtteilsrecht bestimmt es besteht Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Das neu überarbeitete Pflichtteilsrecht

Der Bundesrat verabschiedete im September 2009 eine Reform im Erbrecht die auch das Pflichtteilsrecht stark betraft. Seit dem 1.1. 2010 gilt das reformierte Pflichtteilsrecht. Die oben genannten, grundlegenden Bestimmungen des Pflichtteilsrechts wurden dabei nicht verändert, aber dennoch gab es einige Neuerungen. Darunter:

 

  • Ausweitung der Gründe für einen Pflichtteilsentzug oder eine vollständige Enterbung. Das neue Pflichtteilsrecht ermöglicht eine Enterbung, wenn ein Pflichtteilsberechtigter dem Erblasser oder ihm nahe stehenden Personen nach dem Leben trachtet oder sie misshandelt.
  • Zu dem Personenkreis der nahe stehenden Personen werden nun beispielsweise auch Lebenspartner oder Pflegekinder gezählt.
  • Stärkere Berücksichtigung von Pflegeleistungen. Ein Pflegebetrag wird vom Nachlass abgezogen bevor das Erbe aufgeteilt und der Pflichtteil berechnet wird.
  • Ausweitung der Stundungsregelung. Wird beispielsweise ein Haus vererbt, treten oftmals enorme Schwierigkeiten bei der Auszahlung der übrigen Erben oder Pflichtteilsberechtigten auf. Um den Erben vor einem Zwangsverkauf des Hauses zu schützen, besteht die Möglichkeit die anfallenden Beträge für die Pflichtteilsberechtigten zu stunden. Das neue Pflichtteilsrecht sieht die Stundungsregelung nun für alle Erben, nicht nur für Pflichtteilsberechtigte vor.
  • Veränderung bei der Anrechnung von Schenkungen. Bei der Ausrechnung des Pflichtteils sieht das Pflichtteilsrecht eine Berücksichtigung der Schenkungen der letzten 10 Jahre vor, wobei die Höhe der Anrechnung in Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Schenkung steht. Eine Schenkung im Jahr vor dem Erbfall wird vollständig angerechnet bis zu 2 Jahre davor werden 9/10 angerechnet, davor nur 8/10 usw.

 

Weitere wichtige Themen im Pflichtteilsrecht

Was sich einfach anhört ist in der Praxis oft recht kompliziert. Das Pflichtteilsrecht beschäftigt sich nicht nur mit der Berechnung des Pflichtteils und dem Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Weitere, spezielle Themengebiete im Pflichtteilsrecht sind unter anderem die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht der Pflichtteilsergänzungsanspruch oder der Pflichtteilsverzicht.

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