Schenkungssteuer

Die Schenkung Steuer fällt bei jeder unentgeltlichen Schenkung unter lebenden Verwandten oder Nicht-Verwandten an, wenn beide Parteien die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.
Die Schenkung Steuer ist als Ergänzung zur Erbschaftssteuer zu sehen. Sie unterliegt im Großen und Grenzen denselben Maßstäben und Regelungen wie diese. Dadurch soll eine Umgehung der Erbschaftssteuer durch vorzeitige Schenkungen verhindert werden.

Formalitäten der Schenkung Steuer

Die Schenkung Steuer wird für gewöhnlich durch einen Steuerbescheid festgesetzt. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Wirkungsbereich der Schenkende lebt.
Die Steuereinnahmen aus der Schenkung Steuer gehen an die jeweiligen Länder.
Im BGB sind die genauen Bestimmungen zur Schenkung Steuer im Erbschaft- und Steuergesetz (ErbStG) festgelegt.

Die Höhe der Schenkungsteuer

Die Höhe der Schenkungsteuer ist variabel. Sie richtet sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Anteils der Schenkung und nach der jeweiligen Steuerklasse des Beschenkten.

Es gibt 3 Steuerklassen bei der Schenkung Steuer:

  • Steuerklasse I: Sie gilt für leibliche und adoptierte Kinder sowie Stiefkinder, für Enkelkinder und für Eltern und Voreltern im Falle eines Erwerbs von Tod wegen, falls also die Kinder nicht mehr am Leben sein sollten. Sie gilt auch für Ehepartner.
  • Steuerklasse II: Geschwister und deren Kinder, Eltern und Voreltern (auch Stief- und Schwiegereltern), Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner gehören der Steuerklasse II an.
  • Steuerklasse III: Alle übrigen, auch die eingetragenen Lebenspartner gehören dieser Steuerklasse an.

Freibeträge bei der Schenkung Steuer

Jeder Beschenkte hat ein Anrecht auf einen Freibetrag, der sich nach seinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Schenkenden ergibt.
Der Freibetrag für Kinder (Enkel treten an die Stelle der Kinder, wenn diese verstorben sind) beträgt 205. 000 € gegenüber jedem Elternteil (kann also bei einer Schenkung von beiden Eltern 410. 000 € betragen).
Ehepartner können einen Freibetrag von 307.000 € geltend machen.
Anderen Mitgliedern der Steuerklasse I steht ein Freibetrag von 51.200 € zu, Mitglieder der Steuerklasse II können einen Freibetrag von 10.300 € und alle weiteren Personen einen Freibetrag von 5.200 € beanspruchen.
Diese Freibeträge ändern sich mit der laufenden Steuergesetzgebung, bitte im Erbfall die aktuellen Daten noch einmal einsehen.

Nischen nutzen

Nach 10 Jahren können die Freibeträge zur Schenkung Steuer noch einmal in Anspruch genommen werden. Eine weitere Möglichkeit die Steuerlast zu reduzieren ist eine mittelbare Schenkung, wenn beispielsweise Geld zum Kauf eines Grundstückes gegeben wird. Die Steuerhöhe richtet sich dann nach dem Steuerwert des Grundstückes.

Schenkungssteuer Erweiterung

Häufige Fragen zur Schenkungssteuer

Grundsätzlich geht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland zwar detailliert auf die Modalitäten der Schenkungssteuer ein, doch juristische Laien tun sich zuweilen schwer mit der rechtlichen Fachsprache. So ergeben sich immer wieder aufs Neue Fragen rund um die Schenkungssteuer, die ein versierter Rechtsanwalt oder Steuerberater kompetent beantworten kann. All diejenigen, die sich zunächst auf eigene Faust informieren wollen, um ein Grundverständnis für die deutsche Schenkungsteuer zu erlangen, finden nachfolgend einige der häufigsten Fragen sowie die dazugehörigen Antworten.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

Allem voran interessiert es Schenker und Beschenkte natürlich, wie hoch die Schenkungsteuer ist. Wer sein Hab und Gut verschenkt, will damit jemand anderes etwas Gutes tun und nicht den Fiskus bereichern. Zugleich erweist es sich immer wieder als überaus ärgerlich, wenn der Erhalt eines Geschenks eine mehr oder weniger hohe Steuer nach sich zieht. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich im Vorfeld einer geplanten Schenkung ausführlich mit der betreffenden Steuergesetzgebung zu befassen. Die Höhe der Schenkungssteuer lässt sich dabei allerdings nicht pauschal beziffern, weil hier mehrere Faktoren von Belang sind. So hängt die Schenkungsteuer von den folgenden Punkten ab:

  • Steuerbefreiung bei Schenkung von selbstgenutztem Wohnraum an den Ehegatten oder Lebenspartner
  • Steuerklasse
  • Freibeträge

Die Höhe der Schenkungssteuer ergibt sich dementsprechend aus dem Einzelfall. Durch geschickte Ausnutzung der Freibeträge und Planung der Schenkung lässt sich die daraus resultierende Steuerlast allerdings erheblich vermindern, denn der Schenkungsteuerfreibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Wann ist Schenkungssteuer fällig?

Die Steuerpflicht in Zusammenhang mit Schenkungen liegt stets beim Beschenkten, der sich natürlich fragt, wann diese fällig ist. Hier muss man grundsätzlich zwischen dem Entstehen der Schenkungssteuer und ihrer Fälligkeit differenzieren. Wird eine Schenkung vorgenommen, ist gleichzeitig die betreffende Steuerschuld entstanden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Schenkungssteuer sofort zu zahlen ist. Die Fälligkeit tritt erst mit der Festsetzung der Schenkungssteuer im Rahmen eines entsprechenden Steuerbescheides ein. Aus dem Schreiben des Finanzamtes geht demnach nicht nur die Höhe, sondern auch die Fälligkeit der Schenkungssteuer hervor. Zuweilen kann aber auch eine Stundung erfolgen, so dass die Schenkungssteuer erst einmal nicht fällig wird. Einen solchen Zahlungsaufschub in Form einer Stundung gewährt der Fiskus unter Maßgabe von § 28 ErbStG. Darüber hinaus greift hier gegebenenfalls auch § 222 AO. Dementsprechend kann eine Stundung im Allgemeinen immer dann erfolgen, wenn die Fälligkeit der Steuer mit einer erheblichen Härte einhergehen würde. Sachliche oder persönliche Gründe können hier maßgebend sein und sind dem Finanzamt gegenüber zu erläutern.

Kann man die Schenkungssteuer umgehen?

Die gesetzlich verankerte Schenkungssteuer ist vielen Menschen ein Dorn im Auge, weshalb sie jeden Versuch unternehmen, die Schenkungssteuer zu umgehen. In diesem Zusammenhang kommen durchaus auch einige legale Tricks infrage. In erster Linie sollte man die Gesetze bestmöglich nutzen und Schenkungen so besser aufteilen. Da die Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, lohnt es sich, eine Eigentumsübertragung von langer Hand zu planen und schrittweise vorzunehmen. Indem man alle zehn Jahre den jeweiligen Schenkungssteuerfreibetrag ausnutzt, kann man die Schenkungssteuer durchaus umgehen, ohne eine Steuerhinterziehung zu begehen.

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