Schenkung

Anlässlich bestimmter Feiertage, Jubiläen und Geburtstage sind Geschenke absolut selbstverständlich und sollen beispielsweise Dankbarkeit, Freundschaft, Liebe oder eine andere Form der Zuneigung ausdrücken. Dass ein derartiges Geschenk unentgeltlich erfolgt, ist selbstverständlich, ebenso wie die Tatsache, dass es sich hierbei um eine freiwillige Geste handelt. Im hiesigen Kulturkreis sind Geschenke also ein fester Bestandteil des alltäglichen Lebens, aber nur die wenigsten Menschen machen sich über den juristischen Hintergrund Gedanken.

Schenkung – eine kostenfreie Bereicherung des Beschenkten

Der deutsche Gesetzgeber spricht in solchen Fällen von einer Schenkung und meint hiermit, eine Zuwendung von Seiten des Schenkers aus dessen Vermögen an den Beschenkten. In § 516 Absatz 1 iVm BGB ist dies gesetzlich verankert.

Das entsprechende Gesetz definiert eine Schenkung als eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers, die im Einverständnis aller Beteiligten und unentgeltlich erfolgt. Was der Volksmund als Geschenk kennt, bezeichnet der Jurist demnach als Schenkung.

Schenkung – ein Vertrag muss nur für spätere Übertragungen erfolgen

Bei einer Schenkung, in deren Rahmen die Übertragung des Geschenks sofort erfolgt, ist kein gesonderter Vertrag erforderlich, denn die Übereignung besiegelt das Rechtsgeschäft und macht ein entsprechendes Schriftstück überflüssig. Anders gestaltet sich dies bei Schenkungsversprechen, die einer eindeutigen Willenserklärung des Schenkenden bedürfen, um rechtswirksam zu werden.

Gemäß der in § 518 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Formerfordernis muss diese Willenserklärung durch eine notarielle Beurkundung bestätigt werden. Falls dies nicht beachtet und das Schenkungsversprechen nicht schriftlich festgehalten wurde, bedeutet dies keineswegs, dass eine Schenkung nicht rechtens ist. Wird die versprochene Leistung später durch den Schenker erbracht, gilt die Schenkung ohnehin als vollzogen und bedarf daher keiner notariellen Beurkundung mehr.

Die gesetzlichen Regelungen der Schenkung

Für den Laien mag es überflüssig erscheinen, Schenkungen juristisch zu regeln, schließlich erfolgen diese freiwillig und sind keineswegs verpflichtend. In der Praxis zeigt sich aber immer wieder, dass die gesetzliche Grundlage unverzichtbar ist.

Insbesondere im Zusammenhang mit dem Erbrecht gewinnt Paragraph 516 Absatz 1 iVm BGB an Bedeutung, da eine Schenkung durch den Erblasser an einen Erben die Höhe dessen Erbteils maßgeblich beeinflussen kann.

Wo finden sich rechtliche Regelungen zur Schenkung?

Wer einem lieben Menschen etwas schenkt, tut dies von Herzen und hat zumeist keinen Sinn für rechtliche Belange. Nichtsdestotrotz sollte man wissen, dass der deutsche Gesetzgeber auch auf Schenkungen eingeht und diese juristisch regelt. Die betreffenden Gesetze finden sich in §§ 516 bis 534 BGB.

Das Spektrum reicht hier von dem Begriff der Schenkung über die Form des Schenkungsversprechens bis hin zum Widerruf einer Schenkung. Zusätzlich ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ebenfalls eine wichtige Rechtsgrundlage und widmet sich steuerlichen Belangen in Zusammenhang mit Schenkungen.

Was hat es mit dem Schenkungsversprechen auf sich?

Befasst man sich auf juristischer Ebene mit der Schenkung, ist immer wieder von einem Schenkungsversprechen die Rede. Laien fragen sich daher, was es damit auf sich hat. Vor allem der Umstand, dass das Schenkungsversprechen gemäß § 518 BGB der notariellen Beurkundung bedarf, zeugt von dessen enormer Bedeutung.

Bei dem Schenkungsversprechen handelt es sich um die Willenserklärung des Schenkenden, die dessen Absicht zur Vornahme der Schenkung an den Beschenkten zum Ausdruck bringt.

Wie kann eine Schenkung wieder rückgängig gemacht werden?

Es gibt Situationen im Leben, in denen man sein früheres Handeln bedauert, weil man getäuscht beziehungsweise enttäuscht wurde. Dies kommt auch immer wieder nach einer größeren Schenkung vor, so dass beim Schenker der Wunsch besteht, diese wieder rückgängig zu machen. Grundsätzlich ist dies nicht möglich, aber es gibt durchaus Ausnahmen, die einen Widerruf der Schenkung nach § 530 BGB ermöglichen.

Dies gilt für die folgenden Fälle:

  • grober Undank des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen
  • Nichtvollzug einer Auflage

Darüber hinaus kann eine Rückforderung auch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB möglich sein.

Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion

Schenkungen sind eigentlich etwas ganz Alltägliches, über das man sich kaum Gedanken macht. Zumindest wenn es um größere Vermögenswerte geht, sollte man aber auch hinter die Fassade blicken und sich mit rechtlichen und steuerlichen Belangen in Zusammenhang mit Schenkungen befassen. Die folgenden Tipps aus der Erbrecht-Heute.de-Redaktion sollen dabei behilflich sein.

Nutzen Sie die Freibeträge!

Dass im Rahmen einer Schenkung Kosten anfallen können, ist vielen Menschen ein Dorn im Auge. An der Steuergesetzgebung kann man aber natürlich nichts ändern. Umso wichtiger ist es, dass Schenker und Beschenkte gleichermaßen mit der Schenkungsteuer vertraut sind und um die jeweiligen Freibeträge wissen.

Da diese alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, kann man durch eine geschickte und vor allem langfristige Planung die Steuerlast auf ein Minimum reduzieren.

Beachten Sie die erbrechtlichen Auswirkungen von Schenkungen!

So mancher Schenker glaubt, er könne das bestehende Erbrecht überlisten, indem er zu Lebzeiten Schenkungen vornimmt und so die verbleibende Erbmasse erheblich mindert. Wer auf diese Art und Weise einzelne Pflichterben übergehen möchte, muss aber auch wissen, dass Schenkungen erbrechtlich Beachtung finden.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang vor allem der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen gemäß § 2325 BGB. Demnach werden Schenkungen dem Nachlass zugerechnet und somit bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche zumindest teilweise beachtet, wenn sie innerhalb der letzten zehn Lebensjahre des Schenkers erfolgten.

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