Testament schreiben
Jeder volljährige und geschäftsfähige Mensch sollte grundsätzlich ein Testament schreiben. Minderjährige sind hierzu ab dem vollendeten 16. Lebensjahr berechtigt. Sie müssen jedoch Einschränkungen beachten und können das Testament nicht selbst schreiben.
Minderjährige können ihren letzten Willen nur mittels eines öffentlichen (notariellen) Testaments schreiben. Dies geschieht durch das mündliche Erklären oder das Übergeben einer Testaments – Vorlage mit Hilfe eines Notars. Dies alles ist lediglich geistesgestörten, geisteskranken oder bewusstseinsgestörten Menschen nicht möglich.
Bei Unsicherheiten ist zu empfehlen, immer einen Notar oder fachkundigen Rechtsanwalt zum Verfassen des Testaments hinzu zu ziehen. Auch Zweifel an der Testierfähigkeit, mit denen immer wieder versucht wird ungewünschte Testamente aus dem Weg zu räumen, können hierdurch ausgeschlossen werden.
Es gibt immer wieder Fälle, bei denen es später Streitigkeiten unter den potentiellen Erben gibt zu dieser Frage, ob ein älterer und gebrechlicher Erblasser überhaupt testierfähig war. Sollte dies der Fall sein, ist der letzte Wille unwirksam und das Testament ungültig. Einem betreffenden Personenkreis kann man nur empfehlen, ein ärztliches Attest anzufügen. Die Bescheinigung bestätigt, dass ein Mensch aus medizinischer Sicht eigenverantwortlich handeln und ein Testament schreiben kann.
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Testament schreiben – Formen
Erblasser in Deutschland können nach dem BGB zwischen folgenden ordentlichen Formen wählen:
- Das öffentliche oder notarielle Testament
- Das eigenhändige privatschriftliche Testament
- Nottestamente (Drei-Zeugen– oder Bürgermeistertestament)
- Der Erbvertrag
- Im weitesten Sinne auch der Schenkungsvertrag
Notarielles Testament
Das öffentliche Testament kann durch die Erklärung des Erblassers vor dem Notar erstellt werden. Die zweite Möglichkeit ist auch den letzten Willen mittels eines offenen Schriftstücks (§ 2232 BGB) zu übergeben und beurkunden zu lassen.
Notare sind nach § 17 des Beurkundungsgesetzes verpflichtet, Sie umfassend anzuleiten um den Erblasserwillen rechtskräftig umzusetzen. Bei der Abfassung des Testaments müssen unmissverständliche und juristisch einwandfreie Formulierungen eingesetzt werden, damit dies gewährleistet ist. Dies ist jedoch nicht gesichert, wenn Sie dem Notar lediglich das verschlossene Testament zur Aufbewahrung übergeben. Mit dieser Handlung geben Sie das Dokument lediglich in Verwahrung und verzichten auf die Beratung. Das öffentliche Testament verursacht Kosten und diese richten sich nach dem Vermögenswert im Testament. Das öffentliche Testament erübrigt die Ausstellung eines Erbscheines.
Das privatschriftliche Testament
Das privatschriftliche Testament muss eigenhändig geschrieben und von allen Erblassern unterschrieben werden. Auch der Zeitpunkt und der Ort an dem es erstellt wurde dürfen nicht fehlen. Die Identität des Erblassers muss im Testament eindeutig nachgewiesen werden können. Das eigenhändige Testament darf zudem kein maschinenschriftlich erstelltes Dokument sein. Es kann in einer fremden Sprache verfasst sein, doch es ist zwingend notwendig, dass diese Sprache von einer weiteren Person übersetzt und verstanden werden könnte. Wenn keinerlei Zweifel an der Echtheit des Testaments besteht und zudem an der Tatsache, das der Erblasser auch Urheber ist, kann es sogar in Stenographiekürzeln geschrieben sein. Die Unterschrift des Erblassers ist immer der Abschluss und macht somit deutlich, dass das Testament beendet ist. Eine rechtsgültige Unterschrift muss nicht den vollen Namen beinhalten, auch Kosenamen sind formal gültig (§ 2247 BGB.
Die häufigsten Fehler beim schreiben eines Testaments:
- Maschinengeschriebene Worte oder Sätze im Testament
- Testamente ohne Datumsangabe
- Das Testament wurde durch ein neues ersetzt und nicht vernichtet
- Testamente die den Erblasser nicht deutlich erkennen lassen
- Der Ausdruck des Willens ist widersprüchlich oder interpretierbar
- Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen (Pflichtanteile missachtet)
Testament schreiben – der Pflichtteil
Kinder und Kindeskinder, Ehepartner und Eltern des Verstorbenen sind Pflichtteilsberechtigte. Der bestellte Erbe muss den Pflichtteilsberechtigten auf Wunsch umfassend über den Wert des geerbten Nachlasses Auskunft erteilen. Dieser Wert ist Grundlage der Berechnung des Pflichtteils.
Auch eine Minderung durch Zuwendungen des Erblassers bei Lebzeiten kann zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) führen. Durch eine Hinzurechnung des entsprechenden Wertes einer Schenkung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verhindert, dass ein Berechtigter durch böswillige Schenkungen um sein Erbe gebracht werden kann.