Erben
Sollte im Erbfall kein Testament vorhanden sein erben nach dem deutschen Erbrecht nur noch lebende und in der Regel leibliche Verwandte (Ausnahmen sind im Gesetz vorgesehen). Die gemeinsamen Kinder, die Eltern des Verstorbenen, die Großeltern, Urgroßeltern und auch noch weiter entfernte Ahnen haben ein gesetzliches Erbrecht.
Einige Personen sind nicht verwandt und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Hierzu zählen die angeheirateten Verwandten wie z. B. die Schwiegereltern und ein Schwiegersohn, der Stiefvater oder die Stiefkinder, verschwägerte Tante und Onkel. Die gesetzliche Logik entbehrt hier die gemeinsamen Vorfahren.
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Erben ohne leibliche Verwandtschaft
Eine Ausnahme stellt die Adoption dar, denn dies ist eine Annahme an Kindesstatt. Die Adoption eines Kindes bewirkt in jedem Fall ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis. Dieses Verwandtschafts- und Erbverhältnis zum An- nehmenden und dessen Verwandtschaft, begründet sich auf der Adoption eines Kindes mit allen Rechten und Pflichten. Ein wenig anders stellt sich die Erwachsenenadoption dar, denn hieraus ist kein Erbrecht für die Verwandten eines Erblassers eingeschlossen, sowie einige weitere Besonderheiten. Adoptivkinder sind jedoch den leiblichen Kindern in aller Regel völlig gleichgestellt.
Die weitere große Ausnahme vom Grundsatz der leiblichen Verwandtenerbfolge ist auch das Recht zum Erben für Ehepartner. Sie sind zwar nicht leiblich miteinander verwandt, haben auch keine gemeinsamen Vorfahren und dennoch haben sie, aufgrund des ehelichen Güterstandes ein unfassendes Erbrecht. Nur nach einer Scheidung besteht kein Erbrecht mehr. Wenn die Ehepartner dies vor der Trennung allerdings anders bestimmt haben, könnte das Erbrecht auch nach einer Scheidung weiterhin gültig sein.
Eingetragene Lebenspartnerschaften wurden mit dem neuen Erbrecht den ehelichen Gemeinschaften gleichgestellt. Für alle weiteren Formen der Lebensgemeinschaften eine gesetzliche Änderung des Erbrechts nicht vorgesehen.
Erben – die Reihenfolge
Erben sind im Gesetz eingeteilt nach Ordnungen. Hier ist genau festgeschrieben, wer in welcher Reihenfolge ein Anrecht auf den Nachlass hat:
1. Erbenordnung
Erben der 1. Ordnung sind nur die Kinder des Erblassers sowie die Enkel, und weitere Kindeskinder. Auch nichteheliche (nach dem 30. Juni 1949 geboren) und adoptierte Kinder gehören zu den gesetzlichen Erben sind.
Wenn Verwandte der 1. Ordnungsgruppe der nahen Verwandten gehört, sind alle noch weiter entfernten Verwandten ausgeschlossen vom Erben.
Auch die Kindeskinder, werden nur dann zum Zug kommen wenn ihre Eltern nicht mehr leben oder für sich selbst das Erbe ausgeschlagen haben.
2. Erbenordnung
In die Gruppe der Erben 2. Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dies sind Geschwister und auch Neffen und Nichten des Verstorbenen. Auch in dieser Ordnungsgruppe gilt grundsätzlich, dass die Kinder eines zuerst Erbberechtigten aber bereits verstorbenen den Erbanteil des betreffenden Elternteils bekommen.
3. Erbenordnung
Die 3. Ordnung umschließt alle weiter entfernten Verwandten, so die Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkels, Nichten, Neffen usw.). Wie immer gilt das Prinzip, das vorrangige Verwandte die weiteren Berechtigten automatisch ausschließen.
4. Erbenordnung
die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge sind hier aufgelistet und die Erbfolge richtet sich nach den gleichen Regeln wie wir dies für die bisherigen Gruppen bereits ausgeführt haben.
Ab der 4. Ordnung erben der oder die Nächstverwandten allein, denn hier beginnt der Übergang von der Erbfolge nach Stämmen zu einem Gradualsystem.
Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner beerbt den Erblasser unabhängig vom ehelichen Güterstand. Der Güterstand besagt lediglich etwas über die Höhe des Nachlasses aus. Hierzu können Sie in den Artikeln über den gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Gütertrennung oder Erbanteil) weiter nachlesen.
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung und auch keine Großeltern mehr am Leben erhält der überlebende Partner die gesamte Erbschaft.
Auch der Fiskus hat ein Erbrecht
Wenn kein gesetzlicher Erbe mehr vorhanden ist und auch der Erbenermittler keinen Verwandten mehr findet, wird der Staat zum gesetzlichen Erben. Die Haftung des Staates beschränkt sich bei Schulden allerdings nur auf das Nachlassvermögen.