Gesetzlicher Erbteil
Der gesetzliche Erbteil regelt die Verteilung eines Erbes, falls keine testamentarischen Verfügungen eines Erblassers vorhanden sind. Auch im Falle eines unvollständigen Testaments oder Erbvertrages bestimmt der Gesetzgeber mit Hilfe der Regelungen zum gesetzlichen Erbteil die genaue Verteilung des Nachlasses. Der gesetzliche Erbteil stellt somit fest, wer erbberechtigt ist, falls kein gültiges oder ausreichendes Testament oder ein Erbvertrag nieder gelegt wurde.
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Wer gilt als gesetzlicher Erbe?
In Deutschland sind der gesetzliche Erbteil und die gesetzlich Erbteilberechtigten im BGB Erbrecht festgelegt. Es gilt das Verwandtenerbrecht sowie das Ehegattenerbrecht.
Das Verwandtenerbrecht legt fest, dass nahe Verwandte als gesetzliche Erben gelten.
Erbberechtigt sind zunächst Verwandte erster Ordnung, also leibliche und adoptierte Kinder. Falls diese das Erbe nicht antreten können oder wollen, treten deren Kinder oder Enkel an diese Stelle.
Sind keine Verwandten erster Ordnung vorhanden oder wird das Erbe nicht angetreten, treten die Erben 2. Ordnung an deren Stelle. Das sind die Eltern des Erblassers, beziehungsweise deren Nachkommen. Sind die Eltern des Erblassers also verstorben, treten deren direkte Nachkommen an die Stelle, also die Kinder der Eltern des Erblassers. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Geschwister des Erblassers handelt.
Die Erben dritter Ordnung sind dann analog die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen. Sie erhalten nur dann einen gesetzlichen Erbteil, wenn die Erben erster und zweiter Ordnung nicht mehr am Leben sind oder das Erbe nicht antreten können oder wollen.
Der Ehegatte hat ebenfalls Anrecht auf einen gesetzlichen Erbteil, solange im Testament oder Erbvertrag nicht anderweitig verfügt wurde und insofern die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens noch bestand.
Auch der Staat kann gesetzlich erben
Ist kein gesetzlicher Erbe vorhanden, fällt das Erbe an den Bundesstaat, in dem der Verstorbene zuletzt gemeldet war.
Wie hoch ist der gesetzliche Erbteil?
Das Erbe wird nach dem Gesetz zu gleichen Teilen unter den erbberechtigten Nachkommen aufgeteilt. Der Ehepartner erhält ein Viertel. Im Falle einer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird das Viertel um ein weiteres Viertel erhöht.
Zu beachten: Der gesetzliche Erbteil ist nicht mit dem Pflichtanteil zu verwechseln. Ein Pflichtanteil kann auch auf diejenigen fallen, denen bei einem Nichtvorhandensein eines Testaments der gesetzliche Erbteil zustehen würde.