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Bedürftigentestament

Der Begriff "Bedürftigentestament" ist den meisten Menschen nicht so geläufig. Wer im Testament Personen begünstigen will, z.B. den Ehepartner oder einen Abkömmling, die sich in einer Privatinsolvenz befinden oder Hartz-IV-Empfänger sind, ist ein Ratgeber gefordert. Dieser  benötigt neben einer juristischen Qualifikation ein gutes Einfühlungsvermögen in die zu regelnden Erbsachverhalte. Der kleinste Fehler kann dazu führen, dass der gesamte Nachlass nicht einem bedürftigen Erben, sondern dem Sozialamt zugute kommt. Auch die Gläubiger dieses überschuldeten Abkömmlings werden sich am Nachlass schadlos halten. Der Gedanke, dass das in harter Arbeit erworbene Vermögen zur Hälfte an die Gläubiger eines Kindes geht, gefällt sicherlich keinem Erblasser.

Bedürftigentestament Handlungsbedarf

Wenn Sie den Nachlass an ein Kind oder eine sonstige Person weitergeben, die finanziell große Probleme hat, so besteht Grund zur Annahme, dass das Erbe zum Teil verloren ist. Die Tatsache, dass die eigenen Gläubiger des Erben oder auch der Staat als Sozialhilfeträger den Nachlass schlucken, um die eigenen Forderungen zu befriedigen, ist dem Erblasser ein Dorn im Auge. Diese Situation kann man vermeiden, indem der Nachlass richtig gestaltet wird. Es können Regelungen getroffen werden, bei denen ein Erbe eben nicht frei über das Vermögen verfügt. In diesem Fall können die Gläubiger eines Erben auch keine Vollstreckung des ererbten Vermögens einfordern.
Beachten muss man beim Bedürftigentestament auch ein Prognoserisiko. Vielleicht ist der Erbe im Erbfall schon gar nicht mehr bedürftig oder insolvent. Er könnte ja in der Zwischenzeit ein so genanntes Restschuldbefreiungsverfahren erfolgreich absolviert haben. In diesem Falle bestünde kein Handlungsbedarf zum Bedürftigentestament mehr.

Bedürftigentestament – notwendige Vorleistungen

  • Der Sachverhalt muss ermittelt werden
  • Die besondere Form der Testamentserstellung ist wichtig
  • Die Testamentsvollstreckung muss durchgeführt werden
  • Postmortale Vollmachten sind erforderlich (diese gelten erst nach dem Ableben des Erblassers)
  • Überprüfung des Nachlasses, sowie von Bezugsrechten bei Lebensversicherungen, Bausparverträgen usw.

Bedürftigentestament – Kosten

Die Formulierung dieser Testamentsform ist gesetzlich eine Beratung. Hierfür kann nach § 34 Absatz1 Satz1RVG eine freie Vereinbarung zur Gebührenfestsetzung abgeschlossen werden. Der Arbeitsaufwand für die oben aufgeführten Leistungen wird nach Bedeutung der Sache sehr verschieden zu berechnen sein. Eine Entlohnung kann ebenso auf einer Stundenhonorarbasis abgeschlossen werden. Ein solches Stundenhonorar kann zwischen 100 und 200 € je Stunde, zuzüglich der Auslagen lt. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auf die gesetzlich auch die Umsatzsteuer anfallen kann. Dies ist frei vereinbar und so sind auch andere Vergütungsmodelle möglich.

Bedürftigentestament – Vergütung des Testamentsvollstreckers

Weitere Kosten sind noch fällig für die Vergütung des eingesetzten Testamentsvollstreckers. Auch diese Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz kann ein Erblasser bestimmen. Zu bedenken ist jedoch, dass die Vergütung hoch genug ist, damit ein Testamentsvollstrecker dieses Amt nicht ablehnt.

Fazit: Es ist nicht ratsam das Bedürftigentestament selbst handschriftlich niederzulegen. Beim Anwalt oder Notar fallen hierfür Gebühren an.


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