Erbausschlagung
Zum Erbe gehören in der Regel die Vermögenswerte des Erblassers, wie Bankguthaben, Wertpapiere, Grundstücke usw. Da der Erbe jedoch in alle Rechtsgeschäfte eintritt, muss er auch die Verbindlichkeiten übernehmen. Hierzu zählen selbstverständlich auch die Bestattungskosten, Kredite, Unterhaltsrückstände und alle weiteren Verbindlichkeiten. Wenn die Schulden die Vermögenswerte übersteigen, gibt es die Möglichkeit für den Erben, die Schuldenhaftung auf die Höhe des Erbes einzuschränken. Dies muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Der Antrag lautet auf die Nachlassverwaltung und diese kann die Nachlassinsolvenz in die Wege leiten. Ist ein Nachlass überschuldet, könnte auch die Erbausschlagung eine Alternative sein.
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Erbausschlagung – bei Schulden des Erblassers in schriftlicher Form
Die Ausschlagung muss Rechtskraft in schriftlicher Form erfolgen. Die Unterschrift des Ausschlagenden ist von einem Notar zu beglaubigen. Die beglaubigte Erklärung wird anschließend dem zuständigen Nachlassgericht vorgelegt. Die Ausschlagung kann zudem zur Niederschrift des Nachlassgerichts mündlich vom Ausschlagenden persönlich erklärt und dort unterschrieben werden.
Eine Ausschlagung kann keine voraussetzenden Bedingungen enthalten. Sie können sie nicht erklären, um andere Personen mit dem Erbe zu begünstigen. Die Gründe für die Ausschlagung bei einer Überschuldung zum Beispiel „Verschuldung des Nachlasses“ in der Erklärung angeben. Es kann zudem sinnvoll sein, die Erbausschlagung insbesondere "aus allen Berufungsgründen", das bedeutet, sämtliche Gründe wie gesetzliche und auch testamentarische Erbfolge sind ausgeschlossen, zu anzuordnen.
Ausschlagungsfrist
Eine Ausschlagung ist nur möglich, wenn die schriftliche Erklärung innerhalb von 6 Wochen dem Nachlassgericht vorliegt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von der Erbschaft Kenntnis hatte. In welcher Form oder auf welchem Wege er diese Kenntnis erlangte, ist beim Fristbeginn nicht von Bedeutung. Es ist also nicht notwendig, dass eine Benachrichtigung vom Gericht vorliegt. Ist der Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag zum Erben berufen so beginnt der Ablauf der Frist mit der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht. Seine Anwesenheit bei der Eröffnung ist für die Ausschlagungsfrist nicht relevant.
Das Nachlassgericht (in der Regel das Amtsgericht) in dessen Bezirk der Verstorbene den letzten Wohnsitz innehatte, ist zuständig für alle Nachlassbelange. Maßgeblich ist hierbei der tatsächliche Aufenthaltsort und nicht nur kurzfristige.
Erbauschlagung bei Minderjährigen
Minderjährige Kinder oder betreute Menschen können nur durch die gesetzlichen Vertreter, die mit der Vermögensfürsorge betraut sind, meist die sorgeberechtigten Eltern, ein gesetzlicher Vormund oder ein Betreuer, Erbausschlagung erreichen. Es gelten auch für diese Ausschlagung die oben aufgelisteten Form- und Fristvorschriften.
Meist ist für diesen Personenkreis zusätzlich zur Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zwingend notwendig. Diese Genehmigungen müssen ebenfalls innerhalb der 6-Wochen Frist beim Nachlassgericht vorliegen.
Achtung: Der Ablauf der 6-Wochen Frist ist durch die Bearbeitungszeit des Familiengerichtes gehemmt. In dem Moment, in dem die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung den Vertretungsberechtigten zugestellt wurde, läuft die Frist wieder an. Eine gerichtliche Zustimmung ist nicht notwendig, wenn der Minderjährige erst durch die Ausschlagung des zunächst erbberechtigten Elternteils zum Zuge gekommen ist. Wenn er das Kind bei der Ausschlagung auch gesetzlich vertritt ist davon auszugehen, dass die Erbschaft belastet ist und die Ausschlagung zum Vorteil des Kindes vorgenommen wird.
Wirkung einer Ausschlagung
Die Ausschlagung ist dem Grunde nach unwiderruflich. Die Wirkung der Erbausschlagung ist in § 1953 BGB festgeschrieben:
- Wenn eine Erbschaft ausgeschlagen wird, so gilt der Erbfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
- Die Erbschaft fällt dem weiteren Erben zu, welcher berufen wäre, wenn der Ausschlagende beim Erbfall nicht mehr gelebt hätte. Der Anfall des weiteren Erben gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
- Das Nachlassgericht wird die Ausschlagung dem weiteren Erben mitteilen, welchem die Erbschaft in Folge der Ausschlagung anfällt.