Lebenspartnerschaft

Die gleichgeschlechtliche Beziehung nennt man offiziell Lebenspartnerschaft.

Viele gleichgeschlechtliche Paare gründen gemeinsam eine eingetragene Lebenspartnerschaft seit dies gesetzlich ermöglicht wurde. Diese Eintragung gibt gleichgeschlechtlichen Paaren die Grundlage, in einem gesetzlich fundierten Verhältnis zu leben. Natürlich resultieren hieraus sowohl Rechte als auch Verpflichtungen. Eine Vielzahl von §§ aus dem Eherecht sind auch für eingetragene Lebenspartnerschaften anwendbar. Es gelten allgemein die Gesetze vom 01.08.2001 über die eingetragene Lebenspartnerschaft, also das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG, BGBl. 2001 I, S 266 ff). Vergleichbare Gesetzesvorgaben wurden bisher nur in Dänemark, Norwegen, Frankreich, Holland und in Spanien (Katalonien) novelliert. Bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ausländern gilt das internationale Erbrecht.

Lebenspartnerschaft – die Rechte und Pflichten

Die Eintragung einer der Lebenspartnerschaft erfolgt durch eine gemeinsame Erklärung, bei der beide zwingend anwesend sein müssen bei der zuständigen Behörde (§ 7 Abs.1 LPartG).

Lebenspartner erhalten durch die Eintragung einen familienrechtlichen Status und gelten fortan auch als Familienangehörige. Im Familienrecht ist verankert, dass sie in Zukunft gegenseitig Sorge und Verantwortung tragen müssen.

Eingetragene Lebenspartner können nach der Begründung die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages regeln.

Die Gründung der Lebenspartnerschaft ist nicht möglich:

  • Mit Minderjährigen oder mit einem Partner, der bereits in einer anderen  Lebenspartnerschaft eingetragen ist
  • Bei Menschen, die in erster Linie verwandt sind (z.B. vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister)
  • Falls die beiden Lebenspartner schon bei der Eintragung keine gegenseitigen Verpflichtungen lt. § 2 LPartG eingehen wollen

 

Lebenspartnerschaft (LPartG) und das gesetzliche Erbrecht

Erbrechtlich werden die Lebenspartner einem Ehegatten gleichgestellt. Diese Gleichstellung hat folgende Auswirkungen:

Ein hinterbliebener Lebenspartner wird im Erbrecht nach § 10 LPartG mit dem Recht zum Voraus (lesen Sie bitte zur Erläuterung des Begriffs den entsprechenden Einzelartikel) begünstigt. Hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Vermächtnis, das bisher im gesetzlichen Erbrecht den Ehegatten (§ 1931 BGB) vorbehalten war.

Das Anrecht auf den so genannten Dreißigsten(§ 1969 BGB) lesen Sie bitte zur Erläuterung des Begriffs den entsprechenden Einzelartikel)) muss wegen dem Grundsatz, dass dies Familienangehörigen zusteht ebenfalls auf den Lebenspartner angewendet werden.

Lebenspartnern ist mit den neuen Regelungen die Option zum gemeinschaftlichen Testament ebenfalls offen (§ 10 Abs.4 LPartG). Die Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Testament  nach den §§ 2266 bis 2273, § 2292 BGB können angewendet werden.

Das Recht auf den Pflichtteil bei einer Enterbung (§ 10 Abs. 6 LPartG) entspricht dem des enterbten Ehegatten.

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