Nachlass
Das Testament zur Regelung des Nachlasses kann jeder Mensch allein oder gemeinsam mit seinem Lebenspartner errichten. Der Nachlass kann mit einem handschriftlichen Testament geordnet werden und dieses zur Sicherheit bei jedem beliebigen Nachlassgericht hinterlegt werden. Das notarielle Testament wird automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt, es sei denn, der Erblasser wünscht dies anders. Der Erbvertrag zur Bestimmung über den Nachlass wird immer bei einem Notar beurkundet.
Dem beim Amtsgericht angesiedelten Nachlassgericht obliegt die Zuständigkeit bei Nachlasssachen. Nach dem Versterben des Testators wird das Nachlassgericht die Beteiligten einladen und jedes Schriftstück (Testament) eröffnen. Jeder Verwandte, der ein solches Schriftstück findet, ist lt. § 2259 BGB gesetzlich verpflichtet, dieses ohne jegliche Aufforderung als Originaldokument dem Nachlassgericht zu übergeben. Über die Testamentseröffnung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, dies wird allen Beteiligten zugestellt. Das Gericht prüft bei der Testamentseröffnung allerdings nicht die Gültigkeit der Dokumente. Durch die Zustellung einer beglaubigten Kopie der letztwilligen Verfügungen beginnt der Ablauf der Ausschlagungsfrist des Nachlasses. Erben und Vermächtnisnehmer werden durch das Eröffnungsprotokolls vom Nachlass unterrichtet.
Inhalte auf dieser Seite
Nachlass – Erbschein
Der Erbschein weist die Rechtsnachfolge auf den Nachlass aus. Dem Vermächtnisnehmer stehen dahingegen nur einzelne Nachlassgegenstände zu. Nur der Erbe kann sein Erbrecht auf den Nachlass durch den vom Nachlassgericht gebührenpflichtig ausgestellten Erbschein nachweisen.
Banken verlangen den Erbschein und bei der Eintragung von Grundeigentum ist er erforderlich. Der Erbschein wird muss beim Nachlassgericht beantragt werden und wird nur einem Erben ausgestellt. Zum Nachweis der Nachlassberechtigung reicht in der Regel auch anstatt eines Erbscheines die beglaubigte Kopie des vom Nachlassgericht eröffneten Testaments unter Beifügung des Eröffnungsprotokolls aus. Die Erben sollten im notariellen Testament allerdings genau bezeichnet sein. Ein eigenhändiges Testament wird meist nicht als Erbnachweis vom Gericht anerkannt. Sollte kein gültiges Testament vorliegen, müssen die Angaben an Eides statt versichert werden.
Nachlass – Nachlassgericht
Das Nachlassgericht ist ein Teilbereich des Amtsgerichts. Zuständig ist jeweils das Amtsgericht, in dessen Bereich der Erblasser zuletzt seinen ständigen Wohnsitz hatte. Das Nachlassgericht hat sämtliche Aufgaben rund um die Verfügungen von Todes wegen zu erfüllen. Die Verfügungen des Erblassers/der Erblasserin werden im Nachlassgericht eröffnet. Das Gericht hat alle Beteiligten einzuladen und vom Inhalt der Verfügungen zum Nachlass zu unterrichten. Die Erben des Nachlasses erhalten auf Antrag einen Erbschein. Auch Erbausschlagungen können hier beurkundet werden.
Zuständigkeit des Nachlassgerichtes
Zu den Aufgaben des Nachlassgerichtes gehören sämtliche Aufgaben um den Nachlass, jedoch nicht:
- Die Rechtsberatung in Nachlass Angelegenheiten
- Hilfestellungen bei der Abfassung eines Testamentes
- Auseinandersetzung des Nachlasses bei Erbengemeinschaften
- Ermittlung der Zusammensetzung des Nachlasses
- Abwicklung des Nachlasses in Bezug auf die Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen
Nachlass – Erbstreitigkeiten
Jeder Erblasser ist gut beraten, beizeiten den Nachlass zu ordnen. Gerade Erbengemeinschaften enden meist total zerstritten vor Gerichten. Versierte Anwälte oder auch Notare können bei der Erstellung des Testaments wertvolle Hilfestellungen geben. Dies ist auch der Fall bei total überschuldeten Nachlässen, denn außer der Erbausschlagung gibt es noch viele weitere Möglichkeiten, den Erben zu helfen.