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Pflichtteilsverzicht

Bei einem Pflichtteilsverzicht gibt ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlass eines Erblassers auf. Der Pflichtteilsverzicht beinhaltet den Pflichtteilergänzungsanspruch und den Pflichtteilrestanspruch.
Ein Pflichtteilsverzicht wird vertraglich zwischen den Vertragspartnern geschlossen, dem potentiellen Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigen. In der Regel geht der Pflichtteilsverzicht mit einer Zahlung zu Lebzeiten des Erblassers einher. Der Vertrag zum Pflichtteilsverzicht muss notariell beglaubigt sein.

Auswirkungen des Pflichtteilsverzichts

Der Pflichtteilsberechtigte hat nach einem Pflichtteilsverzicht keinerlei Anspruch auf einen Anteil am Nachlass des Erblassers. Die Auswirkungen des Pflichtteilsverzicht gehen jedoch noch weiter: Nicht nur der Verzichtende verliert jeglichen Anspruch auf den Pflichtteil, sondern auch seine Kinder und direkten Abkömmlinge. Ein Pflichtteilsverzicht erstreckt sich also auch auf die eigenen Nachkommen, falls dies nicht ausdrücklich anders vertraglich festgelegt wurde.

Erben trotz Pflichtteilsverzicht
Auch wenn es zunächst unwahrscheinlich klingt, trotz Pflichtteilsverzicht kann man erben. Der Erblasser kann seine Meinung ändern und dem verzichtenden Pflichtteilsberechtigten einen bestimmten Gegenstand vermachen oder ihm zum Erben machen sogar zum Alleinerben. Auch bei Abwesenheit eines Testaments oder Erbvertrags kann der Fall eintreffen, dass jemand zum gesetzlichen Erben wird obwohl er einen Pflichtteilsverzicht unterschrieben hat. Das Erbe wird durch den Pflichtteilsverzicht nicht beeinträchtigt.

Der gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht

Es ist möglich einen Pflichtteilsverzicht auf bestimmte, genau zu definierende Gegenstände einzuschränken. Der Wert dieses Gegenstands wird dann vom Wert des gesamten Nachlasses abgezogen bevor der Pflichtteil ausgerechnet wird. Der Pflichtteilsberechtigte hat somit weiterhin das Anrecht auf einen Pflichtteil am Nachlass aber eben mit Ausnahme des vertraglich festgelegten Gegenstands.

Mögliche Gründe für einen Pflichtteilsverzicht:

Es kann verschiedene Gründe geben, aus denen sich ein Pflichtteilsberechtigter  und ein potentieller Erblasser entschließen, einen Pflichtteilsverzicht zu unterzeichnen.
Der häufigste Grund von Seiten des Erblassers ist der Wunsch den Nachlass nicht zerteilen zu müssen. Vor allem wenn Gegenstände wie etwa ein Haus, eine Firma oder ein Bauernhof betroffen sind, macht es manchmal Sinn, diesen Gegenstand an eine einzige Person zu vererben. Damit diese Person dann nach dem Tod des Erblassers nicht dazu gezwungen ist den Gegenstand zu verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen, kann ein Pflichtteilsverzicht abgeschlossen werden. Durch die Zahlung einer Summe zu Lebzeiten des Erblassers kann der Pflichtteilsberechtigte zur Unterzeichnung motiviert werden.

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