Erbschaft

Die Erbschaft, das ist der Oberbegriff für die Vermögensnachfolge nach dem Ableben eines Menschen. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen dem Erben eines Nachlasses und einem Vermächtnis und dessen Begünstigten. Viele Erblasser kennen den Unterschied beim Verfassen eines Testaments nicht und verwässern durch Formulierungen wie: „Ich vermache…..“  diese beiden Rechtsbegriffe. Erben und Vermächtnisnehmer müssen der Erbschaft oder dem Vermächtnis nicht extra zustimmen, sondern sie nehmen das Vererbte in ihren Besitz. Ganz anders sieht die Sache aus, wenn sowohl Erbschaft als auch Vermächtnis total überschuldet ist. In diesem Falle muss eine schriftliche Ausschlagung erfolgen, ansonsten gilt die Erbschaft als angenommen. Für die Ausschlagung gibt es gesetzlich festgelegte Fristen.

Erbschaft – Unterschied zwischen Erben und Nachlassnehmern

Zur Bestimmung des Erben verwendet der Erblasser am Besten auch den Begriff:

„Ich setze meine Tochter/Sohn! Ehefrau (NAME) zu meinem Erben ein.“

 

Beim Vermächtnis lautet dieser Text vornehmlich:

„Mein Auto (genaue Beschreibung) vermache ich meinem Freund (Name)“

 

Der Erbe übernimmt den Nachlass mit allen Rechten und Pflichten und schaltet und waltet in Zukunft wie der Verstorbene es zu seinen Lebzeiten getan hat. Er hat zudem erhebliche Haftungsrisiken, wenn die Erbschaft mit hohen Schulden belastet ist. Er haftet, wenn er dies durch verschiedene Möglichkeiten nicht ausschließt, auch mit dem Vermögen, das er vor der Erbschaft schon besessen hat.

Der Vermächtnisnehmer hat den Anspruch gegen den Erben auf Heraushabe des ihm zugesprochenen Vermächtnisses, doch er haftet in der Regel nicht für Verpflichtungen, es sei denn auf dem Vermächtnis selbst sind auch noch Abzahlungen zu leisten.

Erbschaft – die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kommt nur dann zum Tragen wenn es weder ein Testament noch einen Erbvertrag gibt. In solchen Fällen wird die Erbschaft nach der gesetzlichen Erbfolge auseinandergesetzt. Die detailliert geregelten Bestimmungen listen auf, in welcher Reihenfolge des Verwandtschaftsgrades der Erblasser von den Verwandten beerbt wird.

Wenn die nächsten Verwandten beim Anfall der Erbschaft noch leben (Abkömmlinge der Ehegatte und die Eltern des Verstorbenen) so schließen sie weiter entfernte Verwandte generell von der gesetzlichen Erbfolge aus. Wenn ein Erblasser einen Ehegatten hinterlässt, muss das gesetzliche Recht an der Erbschaft immer berücksichtigt werden. Hierbei sind zusätzlich noch einige Besonderheiten (Güterstand der Eheleute usw.) zu beachten.

Auch für eingetragene Lebenspartnerschaften wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur gesetzlichen Erbfolge geändert. Das neue Lebenspartnerschaftsgesetz (seit 01.08.2001) und die Erbschaftssteuerreform im Jahr 2009 festigen die gesetzlichen Erbschaftsansprüche welche denen der Eheleute gleichgesetzt wurden.

Im Erbrechtsgesetz werden potentielle Erben nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser in so genannte Erbenordnungen eingeteilt.

Erbschaft – Erbengemeinschaft

Hatte der Erblasser einen großen Verwandtenkreis und möchte er seinen Nachlass unter diesen Menschen verteilen, so bilden diese in Folge der Erbschaft eine Erbengemeinschaft. Wenn ein Testament vorhanden ist, erfahren die Erben dies bei der Testamentseröffnung oder in dem zugesandten Eröffnungsprotokoll.

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