Scheidung

In juristischer Hinsicht bedeutet eine Scheidung die offizielle und amtliche Auflösung einer zuvor geschlossenen Ehe. Für die beiden Ehepartner ist dies jedoch ein weitreichender Schritt, schließlich beeinflusst eine Scheidung ihr weiteres Leben maßgeblich. In der Bundesrepublik Deutschland gilt im Allgemeinen der Grundsatz der lebenslänglichen Ehe, sodass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die beiden Ehepartner bis zum Tod miteinander zusammenbleiben und in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben. Nichtsdestotrotz sieht das deutsche Eherecht die Möglichkeit einer Scheidung vor. Sehen sich die beiden Ehegatten nicht dazu in der Lage, den Grundsatz der lebenslänglichen Ehe zu erfüllen, kann also die Scheidung eingereicht werden.

Rechtliche Vorschriften für die Scheidung

Wie in sämtlichen Belangen, die juristisch von Bedeutung sind, existieren auch in Sachen Scheidung umfassende rechtliche Vorschriften, die alle Belange einer Scheidung regeln und den Ablauf eines Scheidungsverfahrens vorgeben. Haben die Ehegatten oder auch nur ein Partner den Wunsch, sich scheiden zu lassen, muss die Scheidung zunächst einmal beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Scheidungsantrag ausschließlich von einem Rechtsanwalt eingereicht werden kann.

In Art. 6 des Grundgesetzes ist die Ehe als lebenslange Institution juristisch geschützt. Abgesehen vom Tod eines Ehepartners und der Aufhebung aufgrund fehlerhafter Eheschließung kann nur eine offizielle Scheidung die Auflösung eines bestehenden Eheverhältnisses bewirken. Erst mit dem entsprechenden richterlichen Urteil gilt die betreffende Ehe dann als geschieden.

Damit eine Ehe geschieden werden kann, müssen aber zunächst einmal gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. So können nur Ehen geschieden werden, die als gescheitert gelten. Dies trifft zu, wenn die beiden Ehepartner nicht mehr in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben und dies auch nicht mehr zu erwarten ist. In der Regel müssen die scheidungswilligen Ehegatten ein Trennungsjahr absolvieren. Erst nachdem die beiden Partner mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und der Entschluss, sich scheiden zu lassen, nach wie vor feststeht, kann die Scheidung stattfinden. Sollte sich einer der Ehegatten gegen die Auflösung der Ehe entscheiden, beträgt die Trennungsfrist üblicherweise drei Jahre.

Darüber hinaus besteht in Ausnahmefällen ebenfalls die Möglichkeit, eine Ehe vor Ablauf des ersten Trennungsjahres scheiden zu lassen. Hier findet § 1585 Abs. 2 BGB Anwendung, denn falls eine unzumutbare Härte vorliegt, kann eine Ehe vor Vollendung dieser gesetzlichen Frist geschieden werden. Die Einwilligung des anderen Ehegatten muss hierzu nicht vorliegen.

Finanzielle Folgen einer Scheidung

Indem die Ehe geschieden wird, verändert sich das gesamte Leben der einstigen Ehegatten. Fortan bilden sie keine Einheit mehr und werden auch wirtschaftlich nicht mehr gemeinsam veranschlagt. Dies hat unter anderem zur Folge, dass grundsätzlich jeder Ehepartner nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt sorgen muss. In vielen Fällen ist dies aber nicht so einfach möglich, weil eine Erwerbstätigkeit aufgrund einer Erkrankung, der Kindererziehung oder anderer Dinge nicht zumutbar ist. In einem solchen Fall muss der geschiedene Ehegatte Unterhaltszahlungen an seinen bedürftigen Ex-Partner leisten, sofern im Ehevertrag nichts anderes vermerkt wurde.

Der Unterhalt ist aber bei Weitem nicht die einzige Scheidungsfolge finanzieller Natur. So stellt sich im Zuge dessen auch gegebenenfalls die Frage, was mit dem Haus im Falle einer Scheidung geschieht. Da der eheliche Güterstand aufgehoben wird, ergeben sich in güterrechtlicher Hinsicht einige Veränderungen, sodass das Hab und Gut der beiden Ehegatten dementsprechend aufgeteilt wird. Zusätzlich findet noch ein Versorgungsausgleich statt, in dessen Rahmen unter anderem Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt werden. Auf diese Art und Weise erfährt der Partner, der beispielsweise aufgrund der Kindererziehung nicht erwerbstätig war, einen adäquaten Ausgleich.

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