Vorerbschaft

Ein Erblasser hat umfassende Möglichkeiten über seinen Tod hinaus über den Verbleib seines Nachlasses zu bestimmen. Eine dieser Möglichkeiten bietet beispielsweise die Vorerbschaft.

Was genau ist eine Vorerbschaft?

Bei einer Vorerbschaft geht der Nachlass oder ein Teil des Nachlasses eines Erblassers zunächst an den so genannten Vorerben. Nach Eintritt eines vom Erblasser definierten Ereignisses (meist das Ableben des Vorerben) fällt die Vorerbschaft dann an einen Nacherben.  Der Nacherbe wird ebenfalls vom Erblasser bestimmt. Üblich ist es beispielsweise den Ehegatten zum Vorerben zu bestimmen und das gemeinsame Kind zum Nacherben. Der Nacherbe wird beispielsweise nach dem Tod oder einer Wiederverheiratung des überlebenden Gatten selbst zum Erben des Erblassers.

Rechte und Pflichten des Vorerben

Der Vorerbe hat in der Regel eingeschränkte Rechte am Nachlass. Er darf die Vorerbschaft nutzen, diese aber nicht veräußern. Fällt also beispielsweise ein Mietshaus durch eine Vorerbschaft an einen Vorerben, könnte dieser das Recht auf die Mieteinnahmen haben, aber nicht das Recht das Mietshaus zu veräußern. Ein Erblasser, der eine Vorerbschaft anordnet, kann den Vorerben durch eine Verfügung von Todes wegen auch von allen Einschränkungen befreien.

„Gewöhnliche Erhaltungskosten“ am Vorerbe sollten vertraglich vom Vorerben übernommen  werden. Damit sind beispielsweise Instandhaltungskosten gemeint, die den Nacherben nicht belasten sollten.

Besteht die Vorerbschaft 30 Jahre lang, weil das vom Erblasser bestimmte Ereignis noch nicht eingetroffen ist, erlöschen die Rechte des Nacherben und der Vorerbe wird zum sogenannten Vollerben.

Rechte und Pflichten des Nacherben

Auch der Nacherbe erhält bei der Vorerbschaft gewisse Rechte und Pflichten. Wenn der Wert der Vorerbschaft durch außergewöhnliche Lasten gesteigert werden soll, muss er diese Kosten tragen. Ein typischer Gegenstand der Vorerbschaft sind Immobilien, die neben den Instandhaltungskosten eventuell durch weitergehende Investitionen eine Wertsteigerung erfahren können. Diese wären dann vom Nacherben zu tragen.

Aus steuerrechtlicher Sicht, wird die Vorerbschaft behandelt, als ob es sich um zwei Erbfälle handelte, einmal die Vorerbschaft und einmal die Nacherbschaft. Streng genommen ist es nur ein Erbfall, da der Nacherbe vom ursprünglichen Erblasser erbt und nicht vom Vorerben. Sollte der Vorerbe versuchen, die Rechte des Nacherben in seinem Testament einzuschränken oder zu übergehen, ist dies nicht rechtens.

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