Abkömmling

Im deutschen Erbschaftsrecht ist der Begriff Abkömmling von großer Bedeutung, weshalb zukünftige Erblasser, sowie auch Erben unbedingt wissen müssen, was sich hinter diesem Begriff verbirgt.

Als Abkömmlinge werden sämtliche Nachkommen einer Person bezeichnet, sodass hiermit nicht nur die direkten Kinder, sondern auch deren Nachkommen gemeint sind. Folglich handelt es sich bei den Kindern, Enkeln und Urenkeln um die Abkömmlinge einer Person. Selbstverständlich gehören auch uneheliche und adoptierte Kinder zu dieser Gruppe.

Abkömmling – Erbschaft

Im Zusammenhang mit einer Erbschaft umfasst der Begriff Abkömmling demnach also sämtliche Personen, die von dem jeweiligen Erblasser abstammen. Diese Kategorisierung ist hierzulande für die Erbfolge äußerst wichtig, denn die Abkömmlinge bilden die Erben der ersten Ordnung. Im Gegensatz zu den meisten anderen Angehörigen des Erblassers sind die Erben der ersten Ordnung pflichtteilsberechtigt und erhalten somit selbst im Falle einer Enterbung ihren Pflichtanteil am Nachlass.

Als Abkömmling hat man also erbrechtlich gesehen einige Vorteile, schließlich gehört man zu den engsten Verwandten des verstorbenen Erblassers und steht daher im deutschen Ordnungssystem der Erbfolge an oberster Stelle. Hierbei muss man aber auch unbedingt berücksichtigen, dass innerhalb der ersten Ordnung das sogenannte Stammesprinzip gilt. So ist es ausgeschlossen, dass Abkömmlinge, die durch einen noch lebenden Erben erster Ordnung mit dem Erblasser verwandt sind, einen Anteil des Nachlasses erhalten. In einem solchen Fall erhält nur der Erbe einen Erbteil, durch den andere Abkömmlinge mit dem Verstorbenen verwandt sind. In der Praxis bedeutet dies, dass zuerst die Kinder des Erblassers erben. Hatte dieser also beispielsweise einen Sohn und eine Tochter, erhalten diese beiden jeweils eine Hälfte des Nachlasses. Die Kinder der Kinder, also die Enkel des Erblassers, gehen daher leer aus, es sei denn einer der direkten Erben ist bereits verstorben. Falls zum Beispiel die Tochter des Erblassers zum Zeitpunkt dessen Todes ebenfalls bereits verstorben ist und zwei Kinder hatte, erben diese jeweils ein Viertel des Nachlasses.

Somit gestaltet sich die Verteilung des Erbes selbst unter den Abkömmlingen recht kompliziert, sodass hier leicht Unklarheiten auftreten können. Aus diesem Grund erweist es sich in der Regel als sehr hilfreich, einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Erbschaftsexperten zurate zu ziehen, um so Missverständnisse und Streitigkeiten schon im Voraus zu vermeiden.

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