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Gesetzliches Erbrecht

Im gesetzlichen Erbrecht hat der Ehepartner stets eine Sonderstellung. Bleibt das Ehepaar kinderlos, so erbt neben dem Ehegatten erbt die zweite Erbenordnung. Das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sollten in der zweiten Ordnung keine Verwandten mehr leben kommen die Stämme der weiteren Ordnungen nach der gesetzlichen Reihenfolge zum Zuge. Generell ist es so, dass so lange ein Verwandter aus der vorrangigen Ordnung lebt, erbt er auch vorrangig. Die Angehörigen der weiteren Ordnungen werden dann nicht mehr berücksichtigt.

Der Ehepartner nimmt in diesem gesetzlichen Ordnungsgeflecht eine Sonderstellung ein. Nur wenn Erben der 4. oder weiteren Ordnungen miterben würden, wird er automatisch Alleinerbe, ansonsten muss er teilen. Es sei denn, der Erblasser hat im Testament etwas Anderslautendes angeordnet. In der Regel besagt das gesetzliche Erbrecht, dass Verwandte der ersten und zweiten Ordnung beteiligt werden müssen am Nachlass. Der Erbanteil des Partners beträgt gesetzlich zunächst einmal lediglich ein Viertel des Nachlasses. Die meisten Eheleute lebten in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Falls dies der Fall ist, erhält der Partner noch ein weiteres Viertel zur Erbschaft dazu. Dies ist der pauschalisierte Zugewinn des Vermögens, das in der Ehegemeinschaft erarbeitet wurde. Alles in allem erhält der Hinterbliebene also die Hälfte des Nachlasses und die Abkömmlinge teilen sich den Rest.

Damit das Ehegattenerbrecht zum Tragen kommt ist es wichtig dass die Ehe besteht beim Erbfall. Der hinterbliebene Ehegatte erbt grundsätzlich neben den weiteren Verwandten. Das Erbrecht erlischt auch sobald  ein Scheidungsantrag gestellt oder einem solchen Antrag vom anderen zugestimmt wurde (§ 1933 BGB). Die Dauer einer Ehe oder ob diese kinderlos war, ist im gesetzlichen Ehegattenerbrecht nicht erheblich.

Die Erbquote des Ehegatten hängt vielmehr von folgenden Kriterien ab:

  • Welcher verwandtschaftlichen Erbenordnung gehören die Miterben an 
    und
  • Welchen Güterstand haben die Ehegatten vereinbart

Es wird unterschieden ob sie im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft oder in der Gütertrennung gemeinsam gelebt haben.

Zusätzlich hierzu sind im gesetzlichen Erbrecht noch folgende Regelungen wichtig:

Voraus und Dreißigster

Der § 1932 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährleistet dem Ehe- und Lebenspartner, der ohnehin kraft Gesetz ein gesetzlicher Erbe ist, zudem auch die Fortführung seines gewohnten Lebensumfeldes zu. Neben den Verwandten und Miterben steht ihm ein Voraus zu. Der „Voraus“ ist ein gesetzliches Vermächtnis, das dem Ehegatten nicht streitig gemacht werden kann. Der Witwer oder die Witwe haben hierdurch den Anspruch auf die alleinige Verfügungsberechtigung aller Haushaltsgegenstände gegen die Erbengemeinschaft. Der Dreißigste sichert der Familie des Familienversorgers, die in seinem Haushalt gewohnt hat die finanzielle Absicherung für dreißig Tage nach dem Ableben des Erblassers zu. Die Familie kann, unabhängig von Erbregelungen die ersten dreißig Tage noch die gemeinsame Familienwohnung und alle zugehörigen Haushaltsgegenstände nutznießen. Hierzu gehört auch der Bezug von Unterhalt und auch diese Vorgabe ist ein Vermächtnis das erfüllt werden muss.

Unterhaltsrecht der werdenden Mütter

Einen identischen Schutz wie vorgenannt genießen auch werdende Mütter, wenn sie einen Erben erwarten. Die Mutter eines potentiellen Erben kann bis zu dessen Geburt Unterhalt aus dem Nachlass fordern.  Von der Erbengemeinschaft kann sie zudem noch den Erbteil des Kindes begehren (§ 1963 BGB). Der Anspruch des ungeborenen Erben ist grundsätzlich eine Nachlassschuld.

Gesetzliches Erbrecht – die Pflichtteilsansprüche

Der Pflichtteilsanspruch ist in den entsprechenden Artikeln ausreichend behandelt.

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