Gesetzesgrundlagen im Erbrecht
Als Erbrecht werden im Allgemeinen all die juristischen Regelungen bezeichnet, die sich mit einer Übertragung von Vermögen von Todes wegen befassen. Verstirbt ein Mensch, wird dieser automatisch zum Erblasser, während gleichzeitig der Erbfall eintritt. Im Zuge dessen geht das Vermögen des Verstorbenen auf dessen Erben über. Das Erbrecht stellt somit einen Teilbereich des Sachenrechts dar und beschäftigt sich in erster Linie mit den vermögensrechtlichen Aspekten im Rahmen eines Todesfalles. Der deutsche Gesetzgeber liefert diesbezüglich die Gesetzesgrundlage für alle Erbfälle, in denen das deutsche Erbschaftsrecht Anwendung findet.
Das Internationale Privatrecht ist dahingegen für Erbfälle mit Auslandsberührung von Belang und gibt vor, welches Erbrecht in dem konkreten Fall anzuwenden ist. Ab 2015 soll hier allerdings die EU-Erbrechtsverordnung als Gesetzesgrundlage dienen und eine einheitliche Grundlage für internationale Erbfälle innerhalb der Europäischen Union schaffen. Demzufolge soll in den teilnehmenden Staaten zukünftig der letzte Wohnort des verstorbenen Erblassers entscheidend dafür sein, welches Erbrecht in dem Fall relevant ist und zum Einsatz kommt.
Die einzelnen Länder in der Bundesrepublik Deutschland haben zudem von alters her noch ein Sondererbrecht in der Landwirtschaft festgeschrieben, welches ebenfalls zu den verschiedenen Gesetzesgrundlagen im Erbrecht zu zählen ist.
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Das Erbrecht im Grundgesetz
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Erbrecht zunächst im Grundgesetz verankert und gilt demzufolge als Grundrecht. Artikel 14 des Grundgesetzes ist in diesem Zusammenhang ausschlaggebend und stellt sicher, dass das Erbrecht gewährleistet wird. Weitere Ausführungen zu juristischen Regelungen im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten sind dahingegen nicht im Grundgesetz zu finden. So verweist Art. 14 GG auf die weitere Gesetzgebung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ist kein Testament vorhanden, so ist das BGB-Erbrecht das Maß aller Dinge.
Das Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch
Der Großteil des deutschen Erbrechts ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, das sich im Fünften Buch ausschließlich diesem Teilbereich der Rechtswissenschaften widmet. So findet sich die Gesetzesgrundlage für das deutsche Erbrecht vornehmlich im Bürgerlichen Gesetzbuch. In den Paragraphen §§ 1922 bis 2385 BGB sind sämtliche Einzelheiten des deutschen Erbrechts manifestiert.
Der erste Abschnitt der erbrechtlichen Gesetzgebung im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches widmet sich der Erbfolge. Für künftige Erblasser und Erben ist dieses Thema gleichermaßen wichtig, denn hieraus ergibt sich die Nachlassverteilung im Erbfall. Zunächst ist das deutsche Erbrecht in § 1922 BGB als Gesamtrechtsnachfolge und Vonselbsterwerb gestaltet, so dass das gesamte Vermögen eines verstorbenen Erblassers automatisch auf dessen gesetzlich oder testamentarisch bestimmte Erben über geht.
In §§ 1924 ff. BGB geht der deutsche Gesetzgeber schließlich auf die gesetzliche Erbfolge ein und definiert die Rangfolge der Hinterbliebenen anhand eines Ordnungssystems. Diesem liegt das Verwandtenerbrecht zugrunde, so dass ausschließlich die nächsten Verwandten eines Erblassers an dessen Nachlass beteiligt werden. Die § 1931 BGB und § 10 LPartG sorgen zudem dafür, dass der überlebende Ehegatte beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner ebenfalls über ein gesetzliches Erbrecht verfügt, obgleich kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihm und dem Verstorbenen bestanden hat.
Testament und Erbvertrag
Die Gesetzesgrundlage für das deutsche Erbrecht sieht nicht nur die gesetzliche Erbfolge vor, sondern gibt künftigen Erblassern auch die Möglichkeit, ihren Nachlass zu Lebzeiten selbst zu regeln und hierzu eine gewillkürte Erbfolge festzulegen. Juristische Basis hierfür ist die gesetzlich definierte Testierfreiheit. Gemäß § 1937 BGB hat man das Recht, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten und durch diese eine individuelle Erbeinsetzung vorzunehmen. Auf diese Art und Weise kann man frei bestimmen, wer in welchem Maße am Nachlass beteiligt werden soll und muss somit nicht wohl oder übel die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge hinnehmen.
Wer von seiner Testierfreiheit Gebrauch machen möchte, sollte beachten, dass in der Gesetzgebung genaue Vorschriften bezüglich der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen existieren. In § 2247 BGB ist beispielsweise genau festgelegt, wie ein eigenhändiges Testament errichtet werden muss. Die deutsche Gesetzgebung setzt für die Rechtswirksamkeit einer solchen letztwilligen Verfügung voraus, dass diese vom Testator eigenhändig und handschriftlich verfasst wurde. Zudem sind die Unterschrift sowie Angaben zum Ort und Datum der Testamentserrichtung unerlässlich. Im Gegensatz dazu kann ein öffentliches Testament gemäß § 2232 BGB ausschließlich vor einem Notar errichtet werden. Dieser berät seinen Mandaten eingehend, macht ihn mit der zentralen Gesetzesgrundlage des deutschen Erbrechts vertraut, stellt die Testierfähigkeit sicher und beurkundet schließlich die Verfügung von Todes wegen, die dann in amtliche Verwahrung gegeben wird.
Mit §§ 2265 ff. BGB wurde außerdem die juristische Basis für das gemeinschaftliche oder Berliner Testament geschaffen, das ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten ist. Darüber hinaus kann eine gewillkürte Erbfolge auch im Rahmen eines Erbvertrags definiert werden, denn dieser gilt in Deutschland ebenfalls als zulässige Variante einer Verfügung von Todes wegen.
Zusätzlich ist auch das Pflichtteilsrecht Gegenstand des Erbrechts und somit ein fester Bestandteil der betreffenden Gesetzesgrundlage. Grundsätzlich wird den nächsten Angehörigen hierdurch eine Mindestbeteiligung am Nachlass zugesichert, auch wenn die Verfügung von Todes wegen des Erblassers etwas anderes vorsieht. Das Pflichtteilsrecht erweist sich demzufolge als Einschränkung der Testierfreiheit.
Das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz
Das Bürgerliche Gesetzbuch dient somit als zentrale Gesetzesgrundlage für das deutsche Erbrecht und regelt nahezu alle Bereiche, die mit einem Erbfall in Zusammenhang stehen. Zusätzlich ist aber auch das Erbschaftsteuer– und Schenkungssteuergesetz von Belang, denn der deutsche Gesetzgeber sieht für Erbschaften grundsätzlich eine Steuerpflicht vor. In Deutschland handelt es sich bei der Erbschaftsteuer um eine sogenannte Erbanfallsteuer, was zur Folge hat, dass erst der Erwerb von Nachlassvermögen durch einen Erben zu einer Steuerpflicht führt. So ist stets der Erwerber von Todes wegen steuerpflichtig und muss einen Teil seiner Erbschaft an den Fiskus abführen.
Aufgrund von § 16 ErbStG hat jeder steuerpflichte Erwerber jedoch auch einen juristischen Anspruch auf einen persönlichen Freibetrag. So kann man je nach verwandtschaftlicher Beziehung zum verstorbenen Erblasser einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro bis 500.000 Euro geltend machen. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz ist zudem auch die Gesetzesgrundlage wenn es um die Steuertarife für Erbfälle geht.