Übertragung von Vermögen

In Bezug auf das Herrschaftsrecht einer Person an bestimmten Vermögenswerten spricht man vom Eigentum. Dieses ist ein wesentlicher Bestandteil der deutschen Gesetzgebung und juristisch gleich mehrfach verankert. Der § 903 BGB geht beispielsweise auf die Rechte des Eigentümers ein und legt unter anderem fest, dass dieser frei über sein Eigentum verfügen kann, sofern durch sein Handeln keine Rechte Dritter oder bestehende Gesetze verletzt werden. Weiterhin ist auch Artikel 14 GG des deutschen Grundgesetzes in diesem Zusammenhang sehr bedeutend, denn hierin wird Bürgern das Eigentumsrecht ebenso wie das BGB Erbrecht zugesichert. Bei einer Vermögensübertragung stelle man sicher, dass dieses Eigentum im Falle des Falles auch in die richtigen Hände gerät.

Vermögen sichern mit einer rechtzeitigen Übertragung

Viele Menschen verwenden viel Kraft und Energie in den Aufbau eines mehr oder weniger kleinen Vermögens und wollen mit der Anschaffung von solchen Werten, wie zum Beispiel einer Immobilie, einem Auto oder anderen Gütern, ihre Lebensqualität verbessern. Sofern man über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt, kann man sich auf diese Art und Weise einen gewissen Lebensstandard sichern und genießt im Alltag mitunter so manchen Komfort. Eigentum bedeutet demnach Komfort und Lebensqualität. All diese weltlichen Dinge kann man natürlich nur bis zu seinem Tod nutzen, schließlich nützen einem selbst die größten Vermögenswerte im Grab nichts mehr. 

Wer hart für sein Vermögen gearbeitet und dieses sehr geschätzt hat, will sein Eigentum in der Regel auch nach seinem Tod in guten Händen wissen. So sollen die nächsten Angehörigen, der Partner oder andere liebe Menschen dieses wertschätzen und in den Genuss des Vermögens kommen. Um dies zu erreichen, ist eine Übertragung des Vermögens erforderlich. Künftigen Erblassern bieten sich in dieser Angelegenheit zwei Möglichkeiten, denn sowohl im Rahmen einer Erbschaft per Testament oder Erbvertrag, als auch im Zuge einer Schenkung wird Vermögen übertragen.

Vermögen im Rahmen einer Schenkung übertragen

Wenn die Übertragung des Vermögens nicht erst nach dem eigenen Ableben stattfinden soll, ist die Schenkung die richtige Wahl. Im Zuge dessen verschenkt der Eigentümer Vermögenswerte aus seinem Besitz und lässt diese somit dem Beschenkten zugutekommen. Auf diese Art und Weise kann man bereits zu Lebzeiten für sein Eigentum vorsorgen und kann die Vermögensübertragung selbst in die Hand nehmen, was oftmals sehr beruhigend sein kann, da man so nicht darauf hoffen muss, dass im Erbfall alles korrekt abläuft.

Kommt es zunächst zu einem Schenkungsversprechen, beispielsweise weil keine Handschenkung möglich ist, verlangt der deutsche Gesetzgeber einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag. In diesem Dokument erklärt der Schenker, dass er das betreffende Vermögen auf den Beschenkten überträgt und somit alle Eigentumsrechte hieran abtritt. Potentielle Schenker, die diesen Schritt ernsthaft in Erwägung ziehen, müssen sich allerdings bewusst machen, dass sie durch die Schenkung tatsächlich alle Rechte an den jeweiligen Vermögenswerten abgeben. 

Insbesondere wenn es um eine Immobilie geht, ist dies überaus wichtig, da der Schenker nach der Schenkung kein Recht mehr hat, das betreffende Haus oder die jeweilige Wohnung weiterhin zu nutzen. Indem man im Schenkungsvertrag ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch verankert, welche per Grundbucheintragung gesichert werden, kann man dem allerdings entgegenwirken. Grundsätzlich steht jedoch fest, dass das Vermögen im Zuge einer Schenkung den Eigentümer wechselt und sich hieraus teilweise weitreichende Konsequenzen ergeben.

Erbrecht-heute.de – Tipp: Denken Sie bei solchen Vermögensübertragungen auch an Rücktrittsvorbehalte beim Verschenken.

Vermögensübertragung per Erbschaft

Menschen, die einen Verlust ihres Vermögens fürchten oder ihre Eigentumsrechte zu Lebzeiten schlichtweg nicht abgeben möchten, können ihr Vermögen natürlich auch im Zuge der Erbschaft übertragen. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob diese Vermögensübertragung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge stattfinden soll oder der künftige Erblasser lieber selbst vorsorgt, indem er in einer Verfügung von Todes wegen eine gewillkürte Erbfolge definiert. Nach dem Tod des Erblassers findet ohnehin eine Übertragung dessen Vermögen statt, denn dieses gilt dann als Nachlass und ist als solcher zunächst Eigentum der Erbengemeinschaft und jeder einzelne Miterbe erhält einen Erbschein. Demzufolge sind alle Erben des Verstorbenen gemeinsam legitimierte Eigentümer des Nachlasses. Erst mit der Auseinandersetzung findet eine Aufteilung statt, so dass die Vermögenswerte auf die einzelnen Erben übertragen werden.

Hat der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten vorgesorgt und ein Testament errichtet, ist diese Verfügung von Todes wegen im Erbfall das Maß aller Dinge und gibt vor, welche Personen in welchem Umfang erben sollen. Folglich orientiert sich eine solche Vermögensübertragung per Erbschaft ganz an dem Willen des Verstorbenen. Lediglich das Pflichtteilsrecht schränkt die in § 1937 BGB verankerte Testierfreiheit ein und schreibt eine Mindestbeteiligung der nächsten Angehörigen vor. Ansonsten ist der Erblasser vollkommen frei und kann als Testator das grundgesetzlich abgesicherte Herrschaftsrecht über sein Eigentum über den eigenen Tod hinaus ausdehnen. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn der Erblasser eine rechtskräftige Verfügung von Todes wegen errichtet hat, die den Bestimmungen des deutschen Erbrechts entspricht.

Existiert keine wirksame letztwillige Verfügung des verstorbenen Erblassers, hat dieser die Chance gewissermaßen vertan, für seinen Erbfall vorzusorgen. In diesen Fällen findet dann das gesetzliche Erbrecht Anwendung, das auf einem juristisch verankerten Ordnungssystem basiert. Grundsätzlich lässt sich hierzu sagen, dass neben dem überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner die nächsten Verwandten zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden.

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