Fiskus

Der Volksmund bezeichnet den Staat in seiner Rolle als wirtschaftliches Subjekt als Fiskus. Dieser Begriff leitet sich aus dem lateinischen Fiskus ab, das mit Kasse übersetzt werden kann. Aus diesem Grund war mit Fiskus ursprünglich das Staatsvermögen gemeint, doch im Laufe der Zeit hat sich die Bedeutung des Wortes gewandelt. So bildet der sogenannte Fiskus den staatlichen Vermögensträger, der in Form des Bundesfiskus, Landesfiskus oder auch Gemeindefiskus auftreten kann. Umgangssprachlich wird der Fiskus häufig mit der Finanzverwaltung gleichgesetzt, obgleich hierbei wesentliche Unterschiede bestehen. Zwar befasst sich der Fiskus mit dem Steuer- und Abgabenwesens der Bundesrepublik Deutschland, aber das Aufgabengebiet umfasst noch weitaus mehr, wie zum Beispiel die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand oder die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Folglich fungiert der Fiskus nicht nur als Geldeintreiber für den Staat, sondern regelt sämtliche, finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten des Staates.

Fiskus – im Erbrecht

Nur die wenigsten Menschen wissen, dass der Fiskus auch in erbrechtlichen Angelegenheiten von großer Bedeutung ist. Schließlich stellt dieser stets einen gesetzlichen Erben eines jeden Bundesbürgers dar, obgleich er in der Erbfolge immer an letzter Stelle steht. Falls also beispielsweise keine Erben existieren oder alle erbberechtigten Personen das Erbe ausgeschlagen haben, erbt der Fiskus und somit der Staat. Im Gegensatz zu allen anderen Erben hat dieser jedoch nicht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen oder auf das Erbrecht zu verzichten. Für den Fall, dass sich kein anderer Erbe findet, erbt der Fiskus also den gesamten Nachlass. Hierbei haftet der Staat jedoch auf den Nachlass beschränkt, sodass das Staatsvermögen durch etwaige Nachlassverbindlichkeiten unangetastet bleibt.

Fiskus kann auch Erbe sein

Bevor der Fiskus jedoch als rechtmäßiger Erbe eingesetzt wird, versucht das zuständige Nachlassgericht einen anderen erben zu ermitteln. Ist dies in einer angemessenen Frist nicht möglich gewesen, muss das Nachlassgericht nach § 1.964 BGB offiziell feststellen, dass abgesehen vom Fiskus kein anderer Erbe vorhanden ist. Unter derartigen Umständen ist dann der Fiskus Alleinerbe und erhält den gesamten Nachlass des verstorbenen Erblassers. Bei diesem staatlichen Erben handelt es sich stets um das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, sodass in einem solchen Fall der entsprechende Landesfiskus der gesetzliche Erbe ist. Somit übernimmt der Fiskus auch im deutschen Erbrecht eine wichtige Funktion und befasst sich folglich keineswegs nur mit der Eintreibung von Steuergeldern.

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