Mindestbeteiligung am Erbe

Der Pflichtteil im deutschen Erbrecht sichert den nächsten Verwandten eine Mindestbeteiligung am Nachlass und sorgt dafür das eine Enterbung erschwert wird. Die Testierfreiheit ist einer der zentralen Grundsätze des deutschen Erbrechts und gewährt künftigen Erblassern im Zuge ihrer Nachlassvorsorge ein Maximum an Freiheit und Individualität. § 1937 BGB gibt vor, dass es künftigen Erblassern durch die Testierfreiheit freigestellt ist, Erben im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen einzusetzen. Demzufolge muss man keineswegs mit den Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge Vorlieb nehmen, sondern hat durchaus die Gelegenheit, selbst aktiv zu werden und Vorkehrungen für den eigenen Erbfall zu treffen.

Insbesondere für juristische Laien entsteht durch die in § 1937 BGB verankerte Testierfreiheit der Eindruck, dass sie bei der testamentarischen Erbeinsetzung vollkommen frei vorgehen und somit individuell entscheiden können, welche Personen in welchem Umfang an ihrem Nachlass beteiligt werden sollen. Grundsätzlich trifft dies auch zu und ist das Hauptanliegen der Testierfreiheit, doch wie so oft im Leben, existieren auch diesbezüglich Ausnahmen von der Regel. Das Enterben von gesetzlich Berechtigten, also der nächsten Angehörigen, wird hierdurch immens erschwert und ist nur unter strengen Kriterien gänzlich möglich.

Das Pflichtteilsrecht als Schutz der nächsten Angehörigen

Künftige Erblasser können bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung grundsätzlich ihren persönlichen Wünschen und Vorstellungen Ausdruck verleihen und eine dementsprechende Erbeinsetzung vornehmen und auch Angehörige gegebenenfalls enterben. Ob die testamentarischen Verfügungen aber auch so umgesetzt werden können, hängt oftmals davon ab, ob hierdurch die Beteiligung naher Verwandter am Erbe beschnitten wird. Ist dies der Fall, kann unter Umständen das Pflichtteilsrecht greifen, so dass diesen Personen trotz anderslautender Verfügung von Todes wegen eine Mindestbeteiligung am Erbe zugesprochen wird.

Demzufolge ist es die Aufgabe des Pflichtteilsrechts, die nächsten Angehörigen zu schützen und davor zu bewahren, dass sie im Rahmen des erbrechtlichen Verfahrens leer ausgehen. Zudem kennt der deutsche Gesetzgeber ebenfalls den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der Berechtigten zusteht, sofern diese testamentarisch zwar bedacht wurden, allerdings jedoch in zu geringem Maße am Nachlass beteiligt wurden. Auf diese Art und Weise wird sichergestellt, dass Pflichtteilsberechtigte nicht durch etwaige Tricks benachteiligt werden.

Pflichtteilsrecht vs Testierfreiheit

Im Zuge des deutschen Pflichtteilsrechts werden jedoch nur die nächsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers berücksichtigt. Diese Handhabung wurde bereits im alten Rom praktiziert und soll nach wie vor sicherstellen, dass die engsten Verwandten auf jeden Fall eine Mindestbeteiligung am Erbe geltend machen können. Dies gilt allerdings ausschließlich für Mitglieder des pflichtteilsberechtigten Personenkreises. Hierbei handelt es sich in erster Linie um den überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner und die Kinder des Erblassers. Obgleich die Testierfreiheit eine der Grundprinzipien des deutschen Erbrechts darstellt, wird sie durch den Pflichtteil stark eingeschränkt und der künftige Erblasser in seiner Entscheidungsfreiheit stark beschnitten. 

Mindestbeteiligung – jedoch kein Erbrecht

Mit dem bedeutenden Pflichtteilsrecht sieht der deutsche Gesetzgeber also eine massive Einschränkung der Testierfreiheit vor. Im Zuge dessen gilt es zu beachten, dass sich das Pflichtteilsrecht nicht einfach so über den testamentarischen Willen des Erblassers hinwegsetzt, sondern vielmehr eine Kompromisslösung schafft. Einerseits sollen die nächsten Angehörigen geschützt werden und andererseits gilt es natürlich die Verfügung von Todes wegen des Verstorbenen zu achten. Das Pflichtteilsrecht erweist sich demzufolge als überaus komplexer Teilbereich des deutschen Erbrechts und hieran hat sich im Grundsatz auch im Laufe der Jahre nichts geändert. 

Wer als Mitglied des pflichtteilsberechtigten Personenkreises Ansprüche geltend macht, erhält zwar eine Mindestbeteiligung am Erbe, mehr aber nicht. In der Praxis bedeutet dies, dass Pflichterben die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zusteht, den sie ansonsten erhalten hätten. Der Anspruch auf den Pflichtteil leitet jedoch keinen Anspruch auf einen Erbschein ab.

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