Kein Testament vorhanden was tun?

Mithilfe eines Testaments kann man noch zu Lebzeiten festlegen, wer wie viel erbt und auf diese Art und Weise für den eigenen Tod vorsorgen. Im Rahmen einer solchen letztwilligen Verfügung kann der Erblasser sein Vermögen, das durch seinen Tod zum Nachlass wird, den eigenen Wünschen und Vorstellungen entsprechend verteilen. So kann man durch das Errichten von Testament oder Erbvertrag sichergehen, dass das persönliche Vermögen in die richtigen Hände fällt.

Trotz dieser erheblichen Vorteile machen nach wie vor nur wenige Menschen von dieser Möglichkeit Gebrauch und verfassen ein Testament. Hat der Erblasser keine Anweisungen oder Ähnliches hinterlassen, bleiben die nächsten Verwandten oft hilflos zurück und fragen sich erst einmal, wie sie nun verfahren müssen. In der Regel stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn kein Testament existiert, obgleich der Gesetzgeber hierfür exakte Regelungen bereithält. Es ist also keineswegs so, dass nur ein Testament Auskunft über die Aufteilung des Nachlasses gibt. Für den Fall, dass der Erblasser keine Vorkehrungen getroffen hat, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung.

Die gesetzliche Erbfolge

Ein Testament dient in erster Linie dazu, dass der spätere Erblasser noch zu Lebzeiten eine gewillkürte Erbfolge festlegen und seinen Nachlass so den eigenen Wünschen entsprechend verteilen kann. Häufig liegt jedoch kein Testament vor, da der Verstorbene dies für nicht notwendig erachtet hat oder aufgrund eines plötzlichen Todes nicht mehr die Gelegenheit zur Errichtung eines Testaments hatte. Unabhängig davon, welche Gründe dazu geführt haben, dass ein Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, springt in einem solchen Fall die gesetzliche Erbfolge im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein.

Das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge

Mithilfe eines Ordnungssystems, das auf dem Verwandtenerbrecht basiert, definiert der Gesetzgeber so, welche Personen erbberechtigt sind. Die Kategorisierung erfolgt auf der Grundlage der Verwandtschaftsverhältnisse, die zwischen dem Erblasser und den jeweiligen Erben bestanden haben. Die Erben der ersten Ordnung sind auf jeden Fall erbberechtigt und werden so stets am Nachlass beteiligt. Die Erben der ersten Ordnung bestehen aus den Abkömmlingen des verstorbenen Erblassers.

Die Eltern des Erblassers, ebenso wie deren Abkömmlinge werden in der zweiten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge zusammengefasst. Die dritte Ordnung beinhaltet die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen. Die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge bilden die vierte Ordnung innerhalb des Ordnungssystems. In der fünften, sowie ferneren Ordnungen werden dann entferntere Verwandte des verstorbenen Erblassers berücksichtigt. Das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge sieht vor, dass Erben einer Ordnung nicht berücksichtigt werden, sofern zumindest ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung existiert.

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