Auslandsberührung

Der Begriff der Auslandsberührung stammt aus dem Rechtswesen und wird im Allgemeinen mit einem Auslandsbezug gleichgesetzt. Eine solche Auslandsberührung ist in der Rechtsprechung ausschlaggebend dafür, dass nicht nur das nationale Gesetz Anwendung findet, sondern zunächst auf das Internationale Privatrecht und gegebenenfalls das Internationale Zivilverfahrensrecht zurückgegriffen werden muss.

Der Sachverhalt einer Auslandsberührung ist immer dann erfüllt, wenn nicht nur die Gesetzgebung eines Staates, sondern auch das Rechtssystem eines ausländischen Staates in dem konkreten Fall von Belang ist. So definiert Art. 3 EGBGB die Auslandsberührung als juristische „Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates“, die gemäß Art. 3 EGBGB die Anwendung des Internationalen Privatrechts IPR erfordert.

Auslandsberührung und Erbrecht

In Zusammenhang mit praktisch sämtlichen Teilbereichen der Rechtsprechung kann eine Auslandsberührung von Belang sein und dafür sorgen, dass anstelle der gewöhnlichen Gesetzgebung das Internationale Privatrecht zur Anwendung kommt. Auf diese Art und Weise wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch das Recht eines anderen Staates in den jeweiligen Fall involviert ist. Grundlage für eine solche Auslandsberührung können der Wohnsitz, die Staatsangehörigkeit, der etwaige Tatort und unter anderem auch die Belegenheit der im jeweiligen Verfahren betreffenden Sache sein. Das Erbrecht ist hierbei ein Rechtsgebiet, in dem es relativ häufig zu einem Auslandsbezug kommt, so dass hier das IPR zunächst ausschlaggebend ist, was die Abwicklung des jeweiligen Erbfalles betrifft. Im Zuge der Globalisierung kann man generelle feststellen: Erben wird immer internationaler.

Verstirbt ein deutscher Staatsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland lebte und auch nur in Deutschland belegenes Nachlassvermögen hinterlässt, stellt sich die Frage nach einer etwaigen Auslandsberührung natürlich nicht. In der Praxis gestalten sich viele Erbfälle nicht so leicht. Hinterlässt ein Verstorbener Vermögen, also eine Erbschaft im Ausland oder hatte dieser seinen letzten Wohnsitz in einem Land, über dessen Staatsangehörigkeit er nicht verfügt, spricht man im Allgemeinen von einem Erbfall mit Auslandsberührung.

Ist dies der Fall, kann der Erbfall nicht so einfach abgewickelt werden, schließlich muss zunächst festgestellt werden, welches Erbrecht hier relevant und anzuwenden ist. Während in einigen Staaten der letzte Wohnsitz ausschlaggebend ist, setzen andere Länder auf die Staatsangehörigkeit des verstorbenen Erblassers. Folglich gilt es zunächst einmal festzustellen, welches Prinzip in dem konkreten Erbfall Anwendung finden soll. Dies ist schließlich im Bezug auf die Erbschaftssteuer auch nicht unerheblich.

Hier kommt dann das Internationale Privatrecht ins Spiel, das sich unter anderem auch Erbfällen mit Auslandsberührung widmet. In der Bundesrepublik Deutschland steht hier das Staatsangehörigkeitsprinzip im Mittelpunkt, so dass das Erbrecht des Landes zum Einsatz kommt, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene innehatte. In Anbetracht der Tatsache, dass jedes Land über ein eigenes IPR verfügt, gestaltet sich die Lage deutlich schwieriger, denn so kann es durchaus dazu kommen, dass das Internationale Privatrecht des ebenfalls an dem Erbfall beteiligten Landes den Fall zurückverweist, da es auf dem gegenteiligen Prinzip basiert. Erbfälle mit Auslandsberührung erweisen sich in der Praxis also als recht kompliziert und erfordern einen Juristen, der auf diesem Gebiet des internationalen Erbrechts über ausreichend Kenntnisse verfügt.

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