Beim Vererben die Familie nicht begünstigen?
Künftigen Erblassern, die sich aktiv mit ihrem eigenen Tod und dem damit verbundenen Erbfall befassen, ist es stets ein großes Anliegen, dafür zu sorgen, dass die Richtigen beim Vererben begünstigt werden. Üblicherweise existieren ganz individuelle Vorstellungen und Wünsche den Nachlass betreffend, weshalb die gesetzliche Erbfolge und die darin festgeschriebene Familienerbfolge nach dem Stammesprinzip im deutschen Erbrecht heute unzureichend ist. Im Zuge dessen kann man von seiner Testierfreiheit Gebrauch machen und gemäß § 1937 BGB in einer Verfügung von Todes wegen eine freie Erbeneinsetzung vornehmen und dies muss dann nicht zwingend die eigene Familie sein. Auf diese Art und Weise genießen künftige Erblasser eine hohe Flexibilität und können bereits zu Lebzeiten bestimmen, was nach ihrem Tod mit ihrem Hab und Gut geschehen soll. Das Erbrecht erweist sich so als Erweiterung des ebenfalls in Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsrecht.
Wer sicherstellen möchte, dass die Richtigen erben und am eigenen Nachlass im von ihm gewünschten Maße beteiligt werden, muss demnach ein rechtskräftiges Testament handschriftlich verfassen, oder diese Errichtung von einem Notar oder Anwalt erledigen lassen und auf diese Art und Weise von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. So kann man seine eigenen Vorstellungen in die Tat umsetzen und muss sich nicht mit der gesetzlichen Erbfolge zufriedengeben, die neben dem überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner lediglich die nächsten Verwandten berücksichtigt. Mit einem Testament können auch entferntere Verwandte, eine Patchworkfamilie sowie Freunde und Bekannte bedacht werden, die von Gesetzes wegen leer ausgehen würden.
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Das Testament im deutschen Erbrecht
Das Testament ist der Klassiker unter den Verfügungen von Todes wegen und daher die gängigste Variante, wenn es darum geht, den eigenen Nachlass zu regeln und so für den eigenen Todesfall vorzusorgen. Grundsätzlich ist die Testamentserrichtung folglich eine gute Sache, die dem künftigen Erblasser die Sicherheit bietet, dass die Richtigen erben. Hierbei gilt es allerdings einiges zu beachten, da dieses Vorhaben ansonsten auch durchaus misslingen kann.
In erster Linie muss man als künftiger Erblasser bei der Errichtung eines Testaments die geltenden Formvorschriften beachten. Zunächst muss man jedoch eine Entscheidung zugunsten einer Testamentsvariante treffen. Das eigenhändige Testament sowie das öffentliche Testament sind die gängigsten Varianten und werden auch als ordentliche Testamente bezeichnet. Weiterhin akzeptiert der deutsche Gesetzgeber auch Gemeinschaftstestamente von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, wie z.B. das Berliner Testament und Nottestamente.
Für jede Form des Testaments sind im Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland umfassende Formvorschriften juristisch verankert, die die Rahmenbedingungen für die Rechtskräftigkeit der Verfügung von Todes wegen vorgeben. Ein eigenhändiges Testament muss gemäß § 2247 BGB vom Erblasser persönlich komplett handschriftlich niedergeschrieben worden sein. Weiterhin bedarf eine solche letztwillige Verfügung einer Angabe von Ort und Datum der Testamentserrichtung. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Testator seinen letzten Willen dann. Für ein öffentliches Testament gelten dahingegen andere Formvorschriften, die sich aus § 2232 BGB ergeben. Derartige Verfügungen von Todes wegen zeichnen sich dadurch aus, dass sie von einem Notar beurkundet werden müssen und zudem stets in amtliche Verwahrung gegeben werden. Ob der Erblasser sein Testament handschriftlich oder beispielsweise mit einem Computer geschrieben hat oder seinen letzten Willen dem Notar gegenüber mündlich äußert, so dass dieser ein entsprechendes Testament aufsetzt, spielt hierbei keine Rolle. Ein öffentliches Testament kann dem Notar auch verschlossen übergeben werden. Der Testator muss lediglich bestätigen, dass es sich bei der betreffenden Schrift um sein Testament handelt. Der Notar übernimmt allerdings nicht nur die Beurkundung des öffentlichen Testaments, sondern berät seinen Mandanten natürlich auch rund um das Thema Testament. Juristische Laien, die keinen Fehler machen und sichergehen wollen, dass die Richtigen am Ende auch tatsächlich erben, profitieren demnach von einem öffentlichen Testament und können so die Testamentserrichtung mit einer eingehenden Beratung verbinden.
Spätestens im Zuge eines solchen Beratungsgesprächs stoßen künftige Erblasser auf das Pflichtteilsrecht. Hierbei handelt es sich um eine Einschränkung der Testierfreiheit zugunsten der nächsten Angehörigen des Erblassers. In § 2303 BGB sowie § 10 LPartG wird den nahen Angehörigen von Gesetzes wegen eine Mindestbeteiligung am Erbe zugesichert in Form des gesetzlichen Pflichtteils, sofern sie zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören. Wer einen Pflichtteilsberechtigten testamentarisch von der Erbschaft ausschließt und hierfür keinen triftigen Grund gemäß § 2333 BGB anführen kann, sollte sich bewusst machen, dass die betreffende Person dennoch am Nachlass beteiligt wird. Bei der Erbeinsetzung und Testamentserrichtung darf man dies folglich nicht außer Acht lassen und darf den Pflichtteil nicht unterschätzen.
Schenkungen als Alternative zum Vererben
Indem man die geltenden Formvorschriften einhält und zudem das Pflichtteilsrecht beachtet, kann man ein rechtskräftiges Testament errichten und so für den eigenen Todesfall vorsorgen. Eine absolute Kontrolle hat man allerdings nicht, da man im Erbfall naturgemäß bereits verstorben ist und somit nicht die gewünschte Umsetzung der Verfügung von Todes wegen kontrollieren kann. Künftige Erblasser müssen sich also darauf verlassen, dass alles in ihrem Sinne abläuft. Eine missverständliche Formulierung im Testament, ein kleiner Formfehler oder auch Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft können allerdings dazu führen, dass sich die Nachlassverteilung in der Praxis etwas anders gestaltet. Wer die Erbanteile nicht richtig benennt, zum Beispiel n Kurzform: „Mein Lebenspartner erhält die Hälfte meines Vermögens und die beiden Kinder sollen je 1/8 erhalten“ riskiert trotz Testament, dass hier ein Viertel nicht verteilt wird und der letzte Wille wird entweder der Testamentsauslegung durch das Nachlassgericht unterzogen oder der verbleibende Nachlass fließt eben doch den gesetzlichen Erben zu.
Wer ein solches Risiko nicht eingehen möchte und sichergehen will, dass die Richtigen begünstigt werden, kann auch Schenkungen zu Lebzeiten vornehmen und so der Erbfolge vorweg greifen. Indem man seinen Lieben zu Lebzeiten etwas aus seinem Vermögen zuwendet, kann man schließlich sicher sein, dass die Richtigen begünstigt werden. Im Zuge dessen muss man aber auch einige Punkte beachten. Zunächst gilt es festzustellen, dass man im Rahmen einer Schenkung seine Eigentumsrechte an der betreffenden Sache verliert, es sei denn man entscheidet sich für eine Schenkung auf den Todesfall. Weiterhin werden Schenkungen anteilig auf das Erbe angerechnet, sofern sie in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall stattgefunden haben, sodass sich kein Miterbe benachteiligt fühlen müsste.