Eigentumsrecht und Erbrecht
Das Eigentumsrecht ist einer der fundamentalsten Grundsätze der modernen Rechtsprechung und räumt Verbrauchern das Herrschaftsrecht über Sachen ein. Folglich bildet das Eigentumsrecht einen der Grundpfeiler des Privatrechts und ist für die moderne Rechtsordnung von immenser Bedeutung. In Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wird das Eigentumsrecht als Menschenrecht definiert, während auch die EU-Grundrechtecharta in Artikel 17 ausführlich auf das Eigentum eingeht. Zusätzlich stellt auch der deutsche Gesetzgeber dieses Recht unter besonderen Schutz und berücksichtigt dieses in Artikel 14 des Grundgesetzes. Hierin wird klargestellt, dass das Eigentum gewährleistet wird.
Gleichzeitig ist in Art. 14 GG ebenfalls das Erbrecht grundgesetzlich gewährleistet. Für juristische Laien erschließt sich der Zusammenhang dieser beiden Rechte mitunter nicht sofort, aber bei näherer Betrachtung ergibt dies durchaus einen Sinn. Gewissermaßen kann das Erbrecht als Verlängerung des Eigentumsrechts angesehen werden, denn hierdurch kann man Vermögenswerte über den Tod hinaus bewahren für seine Nachkommen und so von seinem Herrschaftsrecht über sein Eigentum Gebrauch machen. Grundsätzlich kann man natürlich nur zu Lebzeiten über sein Hab und Gut verfügen, doch das BGB Erbrecht ermöglicht es Verbrauchern, vorzusorgen und eine Verfügung von Todes wegen zu verfassen, die dann den Nachlass verbindlich regelt.
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Das Erbrecht und das Eigentumsrecht im BGB
Abgesehen vom Grundgesetz befasst sich die deutsche Gesetzgebung auch im Bürgerlichen Gesetzbuch mit dem Eigentumsrecht. Aus § 903 BGB geht hervor, dass der Eigentümer einer Sache hiermit grundsätzlich nach Belieben verfahren kann und somit in der Ausübung seines Herrschaftsrechtes frei ist. Allerdings wird gleichzeitig festgelegt, dass in diesem Zusammenhang bestimmte Einschränkungen gelten. So darf man nur in dem Umfang von seinem Eigentumsrecht Gebrauch machen, der keine Rechte Dritter oder andere Gesetze verletzt. Vollkommen frei kann das Herrschaftsrecht über eine Sache hierzulande also nicht ausgeübt werden.
Hinsichtlich der Befugnisse des Eigentümers legt § 903 BGB demzufolge gewisse Einschränkungen fest, die es hierbei stets zu berücksichtigen gilt. Auch im Zusammenhang mit dem deutschen Erbrecht ergibt sich im Bürgerlichen Gesetzbuch eine ganz ähnliche Situation. Das komplette Fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches beschäftigt sich mit den Modalitäten des deutschen Erbrechts, so dass die diesbezügliche Rechtsprechung zur Erbschaft überaus umfangreich ausfällt. Juristischen Laien macht es diese Tatsache besonders schwer, sich in erbrechtlichen Angelegenheiten zurechtzufinden.
Ebenso wie das Eigentumsrecht wird auch das Erbrecht in der Bundesrepublik Deutschland grundgesetzlich zugesichert und gilt somit als Grundrecht. Die genaue Gestaltung dieses Rechtsgebietes ist im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden, wobei vor allem § 1937 BGB diesbezüglich von großer Wichtigkeit ist. Ähnlich wie § 903 BGB für das Eigentumsrecht, gibt § 1937 BGB für das Erbrecht die grundlegenden Befugnisse vor. Hierin ist die Testierfreiheit juristisch verankert, wodurch der Erblasser zu Lebzeiten bei der Erbeinsetzung vollkommen frei vorgehen kann. So kann man selbst entscheiden, welche Personen am Nachlass beteiligt werden und in welchem Umfang diese erben sollen, wenngleich der Gesetzgeber auch hier durch das Recht auf den Pflichtteil Grenzen setzt. Hierzu ist lediglich die Errichtung einer rechtsgültigen Verfügung von Todes wegen erforderlich.
Beschneidet das Pflichtteilsrecht die Testierfreiheit?
In Anbetracht der Tatsache, dass man auf diese Art und Weise Verfügungen über sein Nachlassvermögen hinterlassen kann, die erst nach dem eigenen Ableben Anwendung finden, erweist sich das Erbrecht als besondere Ausprägung der Privatautonomie. Absolute Freiheit kann aber auch hier nicht gewährleistet werden, obgleich die in § 1937 BGB definierte Testierfreiheit zunächst diesen Eindruck erweckt. Während Rechte Dritter und das geltende Gesetz das Eigentumsrecht begrenzen, schränkt vor allem das Pflichtteilsrecht das deutsche Erbrecht ein. Grundsätzlich kann der künftige Erblasser bei der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung nach Belieben vorgehen, aber das Pflichtteilsrecht findet unabhängig hiervon Anwendung. So sichert der deutsche Gesetzgeber den nächsten Angehörigen, die dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis angehören, eine Mindestbeteiligung am Erbe zu, unabhängig vom letzten Willen des Erblassers.
Alle relevanten Regelungen zum Pflichtteilsrecht sowie zur Gestaltung eines rechtskräftigen Testaments sind im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches zu finden. Wer beabsichtigt, sein Eigentumsrecht gewissermaßen über den eigenen Tod hinaus auszudehnen und im Zuge dessen von seinem Erbrecht Gebrauch zu machen, sollte sich daher intensiv mit der diesbezüglichen Gesetzgebung befassen. In vielen Fällen ist es ratsam, nicht nur das BGB zu studieren, sondern auch einen Juristen aufzusuchen, weil dieser als Fachmann stets Rat weiß und sich somit als große Hilfe erweist. Mit einer solchen Unterstützung kann man seine Rechte voll ausnutzen und zudem sicherstellen, dass man keine wichtige Regelung übersieht und so mitunter ein unwirksames Testament errichtet.