Schenkung auf den Todesfall

Schenkungen zeichnen sich im Wesentlichen dadurch aus, dass sie lebzeitige Vermögensübertragungen darstellen. Im Gegensatz dazu kommt es erst durch den Tod des Erblassers zum Erbfall und der damit verbundenen Vermögensübertragung im Zuge des jeweiligen Nachlassverfahrens. Bei einer Schenkung findet die Übertragung des betreffenden Vermögens aber zu Lebzeiten des Schenkers statt, so dass man in diesem Zusammenhang von einer Schenkung unter Lebenden spricht. Der Begriff der Schenkung auf den Todesfall erscheint demnach eher widersprüchlich und verwirrend. Insbesondere juristische Laien stellen sich oftmals die Frage, was man hierunter verstehen muss.

Schenken auf den Todesfall

Eine Schenkung erfolgt stets unentgeltlich, ist aber dennoch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen dem Schenker und dem Beschenkten. Auch wenn die Vermögensübertragung unentgeltlich stattfindet, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Schenkung mit keinen Bedingungen oder Auflagen verbunden ist. Im Schenkungsvertrag kann ohne Weiteres eine Bedingung definiert werden, die erfüllt werden muss. Gemäß § 525 BGB besteht die Möglichkeit, eine Schenkung unter Auflage des Erblassers zu veranlassen. Dies hat zur Folge, dass die Schenkung ausschließlich dann erfolgt, wenn der Beschenkte die Auflage vollzieht. Auf diese Art und Weise kann gewissermaßen sichergestellt werden, dass der Beschenkte das Vertrauen des Schenkers nicht missbraucht und diesen lediglich ausnutzt.

Bei einer Schenkung auf den Todesfall gestaltet sich die Situation recht ähnlich. Die betreffende Schenkung ist an eine Bedingung geknüpft und erfolgt nur, wenn die jeweilige Bedingung eintritt. Im Falle einer Schenkung auf den Todesfall bildet der Tod des Schenkers diese Bedingung. Demnach gibt der Schenker zwar zu Lebzeiten ein Schenkungsversprechen ab und bindet sich durch einen Schenkungsvertrag hieran, in die Tat umgesetzt wird die Schenkung allerdings erst, wenn der Schenker verstirbt. Sollte der Begünstigte den Schenker nicht überleben und vor diesem versterben, ist eine solche Schenkung auf den Todesfall hinfällig.

Schenkung auf den Todesfall statt Erbschaft

Auf den ersten Blick erscheint eine Schenkung auf den Todesfall mehr oder weniger unnötig, da das Hab und Gut des verstorbenen Erblassers nach dessen Tod unmittelbar zum Nachlass wird und im Zuge dessen unter den Erben des Verstorbenen verteilt wird. Demnach müsste es vollkommen ausreichen, den im Rahmen der Schenkung Begünstigten als Erben einzusetzen. In der Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser festlegen, in welchem Umfang dieser am Erbe beteiligt und welche Vermögenswerte ihm zugesprochen werden sollen.

Schenkungen auf den Todesfall haben aber dennoch ihre Daseinsberechtigung und erweisen sich für eine aktive und vorausschauende Vermögensvorsorge überaus vorteilhaft. Der Schenker kann hierdurch dafür Sorge tragen, dass die betreffenden Vermögenswerte bis zu seinem Tod in seinem Besitz verbleiben, aber trotzdem nicht dem Nachlass zugeordnet werden. Die jeweilige Zuwendung, die im Rahmen des Schenkungsversprechens auf den Todesfall in Aussicht gestellt wurde, gehört folglich zu keinem Zeitpunkt zum Erbe und ist stattdessen das rechtmäßige Eigentum des Beschenkten.

Es kommt nicht selten vor, dass künftige Erblasser eine Schenkung auf den Todesfall bevorzugen, um auf diese Art und Weise die Feinheiten des deutschen Erbrechts heute zu umgehen. So soll der etwaige Pflichtteil pflichtteilsberechtigter Personen hierdurch drastisch gemindert werden. In der Theorie mag dies funktionieren, doch in der Praxis macht der Gesetzgeber diesbezüglich einen Strich durch die Rechnung. Das Pflichtteilsrecht ist auch im Falle einer Schenkung auf den Todesfall anzuwenden, so dass Berechtigte gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen können. Nichtsdestotrotz haben Schenkungen auf den Todesfall ihren Vorteil und erweisen sich durchaus als sinnvoll, wenn Teile des Vermögens einer ganz bestimmten Person zufallen sollen und man dies bei Lebzeiten eben sicherstellen will.

Vorteile einer Schenkung auf den Todesfall

Der zentrale Vorteil einer Schenkung auf den Todesfall im Vergleich zu einer klassischen Schenkung besteht darin, dass sich die Eigentumsverhältnisse zunächst nicht ändern. Juristisch wird die Schenkung mit einem notariellen Schenkungsvertrag besiegelt, die eigentliche Vermögensübertragung findet allerdings erst statt, wenn der Schenker verstorben ist, schließlich handelt es sich um eine Schenkung auf den Todesfall. Im Zuge dessen muss der Schenker also nicht fürchten, sein Hab und Gut durch die Schenkung aus den Händen zu geben, weil der Beschenkte erst nach dem Tod des Schenkers Eigentümer der betreffenden Sache wird.

Auch im Vergleich zu einer Erbschaft präsentiert sich eine Schenkung auf den Todesfall als durchaus vorteilhaft. Die betreffende Schenkung kann vollkommen unabhängig von der Nachlassregelung getätigt werden und zudem zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen, der so als Schenker gilt.

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