Miterbe

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Angehörige werden diese Miterben im Bezug auf den Nachlass. Sie können im Testament zu einem bestimmten Bruchteil zu Miterben bestimmt werden. Meist werden die Angehörigen jedoch zu gleichen Teilen als Miterben des Nachlasses berufen. Die Miterben bilden in Folge eine Erbengemeinschaft. Diese Gemeinschaft besteht fort bis zur Erbauseinandersetzung

Ein Miterbe hat immer nur einen bestimmten Anteil am Nachlass. Dieser Anteil, z.B. ein Viertel vom gesamten Nachlass. Dieser Anteil weist meist einem Miterben die einzelnen Nachlassgegenstände nicht zu. Diese Zuordnung bestimmter Gegenstände könnte durch ein Vermächtnis des Erblassers geregelt werden.

Bei Erbengemeinschaften gehört allen alles, das heißt jedem Miterben nur ein Teil über den alle mitbestimmen. Dies ist so geregelt bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses. Bei dieser Erbauseinandersetzung wird der Nachlass aufgeteilt und jeder Miterbe bekommt den Gegenwert dieses Anteils.

Zur Erläuterung:

Wenn der Nachlass einer Erbengemeinschaft aus einem Auto, einer Eigentumswohnung und 10.000 € in bar bestünde, den Miterben jeweils nur ein Anteil an all diesen Gegenständen. Die gesamten Gegenstände mitsamt dem Baranteil gehören allen gemeinsam. Jeder Miterbe besitzt nur ein Anrecht am gesamten Nachlass. Sobald alles verkauft wurde ist der Nachlass auseinandergesetzt und der Erlös wird aufgeteilt. Jeder bekommt seinen Anteil vom Gesamten und kann darüber fortan frei verfügen.

Über seinen eigenen Anteil am Gesamtnachlass kann ein Miterbe aufgrund einer notariellen Beurkundung verfügen die Inbesitznahme einzelner Nachlass Gegenstände müsste er vorher mit den weiteren Miterben absprechen. Das Einzelrecht der Miterben über den eigenen Erbanteil frei zu verfügen, kann auch vom Erblasser nicht abgestellt werden.

Miterbengemeinschaft wirft oft Probleme auf

Eine Miterbengemeinschaft nennt der Gesetzgeber Gesamthandsgemeinschaft. Die  Miterben haben das Recht eine Verwaltung des Nachlasses auszuführen, allerdings  nur gemeinsam. Über einzelne Nachlassgegenstände kann ausschließlich gemeinschaftlich verfügt werden.

Das schafft unerwünschte Bindungen auf Zeit, die mit ganz erheblichen Interessenskonflikten verbunden sind. Alle Miterben werden gemeinsam Eigentümer eines Bruchteils des Nachlasses. Genau dieser Sachverhalt produziert reichliche Probleme, die häufig vor Gericht enden und sich zudem über Jahre herausziehen.

Miterbe – Testamentsvollstreckung

Dies könnte der Erblasser durch die Anordnung eines Testamentsvollstreckers vermeiden. Dieser kümmert sich je nach Anordnungen im Testament um die professionelle Auseinandersetzung eines Miterbennachlasses. Wenn die Miterben dies selbst regeln müssen, führt das naturgemäß durch mannigfache Gelegenheiten zu größeren Auseinandersetzungen. Jeder Miterbe kann auch die Hilfe des Nachlassgerichts erbitten. Einige deutsche Bundesländer bieten auch die Hilfestellung durch den Notar an.

Das Nachlassgericht kann jedoch nicht Recht sprechen, sondern nur vermitteln. Es hat keine Möglichkeit irgendwelche Zwangsmittel einzusetzen, um die Miterben zur Einigung zu bringen. Widerspricht auch nur einer der Miterben einem Versuch des Gerichts zu vermitteln, kommt keine Einigung zustande. Alle Miterben sind lt. § 2038 BGB verpflichtet zum Wohle der Erbmasse alles zu vermeiden, was diesen mindern kann.

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