Familienerbfolge

In den Rechtsgrundlagen unterscheidet das Erbrecht den objektiven im subjektiven Sinn des Erbrechts. Aus einem Erbrecht im objektiven Sinne bestehen die Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (das BGB). Diese Bestimmungen regeln das Schicksal des Nachlasses und damit der Familienerbfolge. Unter dem Erbrecht im Subjektiven versteht man allgemein das Recht, einen Nachlass ganz oder zu einer bestimmten Erbquote in den eigenen Besitz zu nehmen. Das Familienerbrecht ist durchaus ein absolutes Recht. Die Familienerbfolge bedeutet, dass es gegen jeden Dritten durchsetzbar ist. Das Erbrecht der Familie entsteht mit dem Ableben des Erblassers. Der Nachlass ist veräußerlich und vererblich. Entstehungsgründe für den Anspruch auf die Familienerbfolge könnten durch das Erbgesetz, ein Testament oder einen Erbvertrag begründet sein.

Familienerbfolge – die Prinzipien

Das Familienerbrecht kann grundsätzlich nach dem Prinzip der Familienerbfolge oder mittels der Testierfreiheit gehandhabt werden. Das Prinzip der Familienerbfolge legt fest, dass ein Nachlass innerhalb der engsten Angehörigen und somit den Verwandten des Erblassers aufgeteilt werden soll. Das Prinzip einer Familienerbfolge im Gesetz soll dem unterstellten Willen des Verstorbenen gerecht werden. Dies widerspricht oft auch dem Prinzip der Testierfreiheit, denn nicht jeder Erblasser möchte sein Vermögen nach einem großen Streit den Verwandten überlassen. Die gesetzliche Familienerbfolge hindert den Erblasser in gewisser Weise, im Testament über sein Vermögen frei zu verfügen.

Familienerbfolge – das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

Der § 731 BGB, das Parentelensystem legt die Familienerbfolge fest. Das Erbrecht der Verwandten folgt den gesetzlichen Ordnungen:

  • Zur ersten Ordnung gehören alle Verwandten, die zum Stamm des Erblassers gehören, dies sind seine Kinder und deren Nachkömmlinge.
  • Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers samt denjenigen, die zu deren Stamm gehören, dies sind die Geschwister und deren Nachkömmlinge.
  • Zur dritten Ordnung zählen die Großeltern, deren und Geschwister der Eltern und deren Nachkömmlingen.
  • Die vierte Ordnung sind die Urgroßeltern

Wenn die Erben der vorrangigen Ordnungen noch leben im Erbfall, schließen sie die Erben der weiteren Ordnungen automatisch aus.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Der Ehegatte ist nach § 757 BGB gemeinsam mit den Kindern (und deren Nachkommen) des Verstorbenen mit einem Drittel am Nachlass beteiligt. Dies ist ein besonderes Recht, denn Ehegatten sind ja nicht im eigentlichen Sinne verwandt.

In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzubeziehen, was dieser durch einen Ehevertrag, ein Testament oder einen Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält.

Pflichtteilsrechtauszug

§ 762.  Hier sind Personen aufgelistet, die der Erblasser in seinem letzten Willen bedenken muss. Dies sind seine Kinder, sind keine vorhanden oder leben sie nicht mehr, seine Eltern, und der Ehegatte.

§ 764 stellt den Erbteil dar, welchen diese Personen zu fordern berechtigt sind.
§ 765 Der Pflichtteil gebührt jedem Kind und dem Ehegatten. Ein Pflichtanteil ist die Hälfte dessen, was den Berechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.
§ 766. In den weiteren Ordnungen gebührt jedem Ersatzerben ein Drittel dessen, was er nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben würde.

Wenn keine weiteren Erben vorhanden sind, erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass.

4.9/542 ratings