Erbrechtsexperten helfen beim Verteilungsplan

Obgleich viele Menschen zunächst Hemmungen haben, sich ihrem Nachlass zu widmen und diesen zu Lebzeiten zu regeln, handelt es sich hierbei um einen überaus sinnvollen Schritt, der dem künftigen Erblasser Sicherheit verschaffen und zugleich dessen Angehörigen zugutekommen kann. Indem der künftige Erblasser beispielsweise ein Testament errichtet, kann er einen persönlichen Verteilungsplan konzipieren und im Zuge dessen bereits zu Lebzeiten festlegen, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschehen soll. 

Angesichts der detaillierten Regelungen des gesetzlichen Erbrechts in der Bundesrepublik Deutschland, auf das das Fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches ausführlich eingeht, erscheint es vielen Menschen zunächst gar nicht notwendig, selbst tätig zu werden. Dies ist zwar in der Tat nicht zwingend erforderlich, aber auf jeden Fall sinnvoll, da der Gesetzgeber die persönlichen Wünsche nicht in Betracht zieht. Mit einer eigenen Verfügung kann man schließlich die eigenen Wünsche und Vorstellungen bezüglich des eigenen Erbfalls verwirklichen und diese auch laufend auf jede veränderte Lebenssituation anpassen.

Verteilungsplan testamentarisch definieren

Geht es darum, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und seine persönlichen Wünsche hinsichtlich des eigenen Nachlasses zu realisieren, gilt es eine Verfügung von Todes wegen, also allgemeinüblich ein Testament zu errichten. Zunächst sollten sich künftige Erblasser allerdings ausführlich mit dem deutschen Erbrecht und der gesetzlichen Erbfolge auseinandersetzen, um ein entsprechendes Grundwissen aufzubauen. Basierend auf diesem Know-How kann man dann feststellen, inwiefern die gesetzliche Erbfolge den individuellen Vorstellungen vielleicht widerspricht. Hat man erst einmal seine Gedanken und die Nachlassplanung geordnet und in Erfahrung gebracht, wie das gesetzliche Erbrecht in Deutschland organisiert ist, kann man dies fundiert entscheiden. Sollte keine Übereinstimmung mit den eigenen Wünschen vorhanden sein, sollte man sich einer gewillkürten Erbfolge widmen und eine letztwillige Verfügung errichten.

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In der Theorie erscheint es zunächst recht simpel, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren und so seinen Nachlass zu Lebzeiten zu regeln. In der Praxis kann dies allerdings mitunter kompliziert werden. Vor allem, da die meisten Menschen über kein juristisches Fachwissen verfügen und mit dem Erbschaftsrecht nicht vertraut sind, ergeben sich nicht selten Schwierigkeiten. Diese beginnen bereits bei der Errichtung eines ordnungsgemäßen Testaments, denn nur eine Verfügung von Todes wegen, die die jeweiligen Formvorschriften erfüllt und zudem unmissverständlich und richtig formuliert ist, wird vom Gesetzgeber problemlos anerkannt. Angesichts dieser Hürden ist es deswegen häufig ratsam, einen erfahrenen Juristen aufzusuchen.

Eine letztwillige Verfügung wie ein Testament dient in der Regel als Verteilungsplan unter den Erben, schließlich geht hieraus hervor, wie der Nachlass im Sinne des Erblassers verteilt werden soll. Im deutschen Erbrecht hat ein solcher Verteilungsplan grundsätzlich oberste Priorität, dies wird im BGB durch das Recht auf eine eigene Erbeinsetzung ersichtlich. Demzufolge wird es künftigen Erblassern freigestellt, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und einen individuellen Verteilungsplan aufzustellen. Allerdings muss man hierbei auch einige Punkte beachten. So ist die Testierfähigkeit des Testators eine zwingende Grundvoraussetzung. Weiterhin muss die Verfügung von Todes wegen den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen. 

Im Falle eines eigenhändigen Testaments bedeutet dies, dass die letztwillige Verfügung komplett handschriftlich und eigenhändig unterschrieben vorliegen muss. 

Ein privatschriftliches Testament wird eigenhändig vom Testator errichtet während ein öffentliches Testament vor einem Notar errichtet, nicht handschriftlich vorliegen muss. Hier steht nach dem deutschen Beurkundungsgesetz die notarielle Beurkundung als wesentliches Element der ordnungsgemäßen Testamentserrichtung im Vordergrund.

Verteilungsplan mit juristischer Hilfe erstellen

Wer zwar den Wunsch hat, seinen Nachlass zu regeln, allerdings diesbezüglich unsicher ist, ist mit einem öffentlichen Testament bestens beraten. Hierbei findet eine ausführliche Beratung des Testators statt, so dass dieser einen kompetenten Ansprechpartner an seiner Seite hat. Ebenfalls im Rahmen der Festlegung des Verteilungsplans ist es sinnvoll, sich an einen Erbrechtsexperten zu wenden. Dieser ist hierbei gerne behilflich und unterstützt den künftigen Erblasser dabei, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren. Grundsätzlich besteht zwar Testierfreiheit, aber vor allem das im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Pflichtteilsrecht sorgt für einige Einschränkungen.

Sich Rat bei Erbrechtsexperten wie einen Spezialanwalt für Erbrecht zu suchen, ist bei der Erstellung eines Verteilungsplans bezüglich des Nachlassvermögens sehr sinnvoll. Auf diese Art und Weise kann man sicher sein, dass das Testament den juristischen Vorgaben entspricht. Zudem sollte man dem Pflichtteilsrecht Beachtung schenken, denn dieses übt nicht unwesentlichen Einfluss auf den Verteilungsplan aus.

Obwohl der deutsche Gesetzgeber die Testierfreiheit juristisch verankert hat, kann man als künftiger Erblasser nicht vollkommen frei über seinen Nachlass entscheiden. Das Pflichtteilsrecht macht einem hier einen Strich durch die Rechnung, denn wer dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis angehört, kann grundsätzlich nicht von der Erbfolge ausgeschlossen werden, es sei denn, es liegt ein Pflichtteilsentziehungsgrund  vor. Im Allgemeinen haben die Kinder sowie der überlebende Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner einen juristischen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Erbe. Entferntere Abkömmlinge gehören ebenso wie die Eltern des Erblassers auch zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis, § 2309 BGB entsprechend. Allerdings sind entferntere Abkömmlinge sowie die Eltern häufig ohnehin aufgrund der Rangfolge innerhalb der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt und können daher auch keine Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Wer sich für ein eigenhändiges Testament entscheidet und dieses ohne juristische Unterstützung errichtet, ist sich der Regelungen des Pflichtteilsrechts oftmals nicht bewusst und übergeht diese aus Unwissenheit. Im Erbfall kann dies mitunter bedeuten, dass die gewillkürte Erbfolge nicht wie vom verstorbenen Erblasser festgelegt umgesetzt werden kann. Zudem kann eine künftige Erbfolge auch Einfluss auf die Erbschaftssteuer nehmen. Die unterschiedlichen Steuerklassen bevorzugen sehr eng verwandte Erben, während andere einen großen Teil der Erbschaft an den Fiskus abgeben müssen. Künftige Erblasser, die sich mit der Testamentserrichtung befassen und ihren Nachlass zu Lebzeiten ihren persönlichen Wünschen entsprechend regeln möchten, wollen eine derartige Situationen natürlich unbedingt vermeiden. Erfahrene Erbrechtsexperten helfen beim Verteilungsplan und sorgen so dafür, dass man als Laie nichts übersieht und so eventuell ein Testament errichtet, das in der Praxis nicht komplett umsetzbar ist.

Hierbei kann der Erbrechtsexperte auch helfen:

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