Testierfähigkeit notwendig beim Testament schreiben

Der eigene Tod ist eine Sache, an die man nicht gerne denkt, weshalb viele Menschen solche Gedanken grundsätzlich verdrängen. Obwohl es sich hierbei um ein äußerst unschönes Thema handelt, empfiehlt es sich bereits möglichst frühzeitig entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hierzu zählt insbesondere, das Testament schreiben oder die Erstellung einer anderweitigen Verfügung von Todes wegen. Dies sollte auf keinen Fall unnötig lange herausgeschoben werden, schließlich muss einen der Tod nicht erst im hohen Alter ereilen, sondern kann praktisch jederzeit in Folge einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls eintreten. Um den Hinterbliebenen unnötigen Ärger zu ersparen und zudem sicherzugehen, dass der Nachlass den eigenen Vorstellungen und Wünschen entsprechend aufgeteilt wird, sollte man beizeiten ein Testament errichten.

Im Zuge der Testierung gilt es aber einiges zu beachten, schließlich soll das Testament später auch rechtskräftig und somit amtlich anerkannt sein. Daher muss man sich diesbezüglich an die Vorgaben des deutschen Erbrechts halten und das Testament in einer gesetzlich zulässigen Form errichten. Der Gesetzgeber stellt aber nicht nur an die letztwillige Verfügung hohe Anforderungen, sondern auch an den Erblasser selbst. So muss eine volle Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testierung gegeben sein, damit dieses Dokument auch offiziell anerkannt wird.

Die Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist die zwingende Voraussetzung für die rechtskräftige Errichtung eines Testaments. Im Allgemeinen gilt jede Person, die das 18. Lebensjahr erreicht hat und somit volljährig ist, als testierfähig. Minderjährige über 16 gelten gemäß § 2229 BGB als beschränkt testierfähig. In einem solchen Fall ist jedoch nur die Errichtung eines Testaments mithilfe eines Notars möglich, während bei einer vollen Testierfähigkeit jede mögliche Form der letztwilligen Verfügung gewählt werden kann. Auf diese Art und Weise schützt der Gesetzgeber minderjährige Testatoren vor unüberlegten Verfügungen.

Eine Bewusstseinsstörung oder eine Geistesschwäche schließen die Testierfähigkeit des Testierenden aus, da dieser in einem solchen Fall nicht mehr dazu in der Lage ist, die Auswirkungen und Konsequenzen seiner Entscheidungen realistisch zu beurteilen. Zudem ist in einer solchen Situation nicht sicher, dass der testierende in seinem Testament seinen eigenen freien Willen ausdrückt, den er sich ohne die Einflussnahme Dritter gebildet hat.

Grundsätzlich wird die Testierfähigkeit bei volljährigen Erblassern immer als gegeben angesehen, sodass die letztwillige Verfügung problemlos anerkannt wird. Nur in Ausnahmefällen ist dies nicht der Fall, wenn berechtigte Zweifel existieren. In einer solchen Situation prüft das zuständige Nachlassgericht die Testierfähigkeit bei der Erteilung des Erbscheins. Rückwirkend ist dies natürlich recht schwierig, aber nicht unmöglich, sodass erst einmal geklärt werden muss, ob der verstorbene Erblasser unter einer Erkrankung oder Störung litt, die eine Testierunfähigkeit zur Folge hat. Hierfür ist nicht selten das Gutachten eines Psychiaters erforderlich. Hat der Erblasser sein Testament vor einem Notar errichtet, ergeben sich derartige Probleme für gewöhnlich nicht, da der Notar die Testierfähigkeit des Testierenden zuerst feststellt und nur wenn diese gegeben ist zur Tat schreitet.

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