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Privatschriftliches Testament

Der Begriff Testament ist zwar allgemein bekannt, doch was sich hinter einem privatschriftlichen Testament verbirgt, ist vielen Laien schleierhaft. Da es sich hierbei aber um einen wichtigen Ausdruck des deutschen Rechtswesens handelt, der in erbrechtlichen Angelegenheiten fast immer Anwendung findet, sollten sich spätere Erblasser, ebenso wie Erben mit der entsprechenden Fachterminologie auseinandersetzen. Dazu gehört unter anderem auch, sich mit den verschiedenen Testaments-Formen zu befassen. Dies ist natürlich in erster Linie nicht für die Erben, sondern für den Erblasser von Bedeutung, schließlich will dieser eine rechtswirksame letztwillige Verfügung erstellen.

Privatschriftliches Testament – Öffentliches Testament 

Grundsätzlich differenziert man öffentliche und privatschriftliche Testamente. Im Gegensatz zu einem öffentlichen Testament wird die privatschriftliche Variante nicht mithilfe eines Notars verfasst. Das privatschriftliche Testament wird durch den Erblasser allein errichtet und muss zwingend handschriftlich vorliegen. Aus diesem Grund spricht man auch von einem eigenhändigen Testament.

Auf den ersten Blick erscheint ein privatschriftliches Testament deutlich komfortabler als eine Verfügung von Todes wegen, die öffentlich vor einem Notar abgegeben wurde, denn so kann man sich zusätzliche Wege und auch Kosten sparen, indem man seinen letzten Willen einfach in Form eines Privatschriftlichen Testaments schriftlich festhält. Diese Testaments-Form birgt aber durchaus auch Gefahren, die es im Vorfeld abzuwägen gilt. So kommt es immer wieder vor, dass ein Privatschriftliches Testament überhaupt nicht oder erst nach Abschluss des Nachlassverfahrens gefunden wird. In einigen Fällen unterschlagen Erben dieses Dokument, weil sie sich hierdurch benachteiligt fühlen und daher die gesetzliche Erbfolge vorziehen. Zudem besteht ebenfalls das Risiko, dass ein gefälschtes Testament vorliegt oder der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments beeinflusst wurde.

Privatschriftliches Testament – die Aufbewahrung 

Wer sich dennoch für ein privatschriftliches Testament entscheidet, sollte frühzeitig sicherstellen, dass dieses rechtzeitig gefunden und zudem nicht für unwirksam erklärt wird. Um die Rechtskräftigkeit der letztwilligen Verfügung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, sich mit den entsprechenden Gesetzestexten vertraut zu machen. So schreibt § 2.247 BGB vor, dass ein privatschriftliches Testament eigenhändig geschrieben und darüber hinaus unterschrieben sein muss. Im Idealfall besteht die Unterschrift aus dem vollen Namen des Erblassers, doch dies ist keineswegs zwingend. Dieser kann durchaus auch einen Künstlernamen oder eine andere Bezeichnung wählen, sofern die Identität des Verfassers trotzdem einwandfrei geklärt werden kann. Außerdem ist es empfehlenswert, den Ort und das Datum anzugeben, damit etwaige, frühere Testamente ihre Wirksamkeit verlieren.

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