Testament – welche Form?
Für die meisten Verbraucher ist es zunächst ein großer Schritt, sich aktiv mit dem Erbschaftsrecht zu befassen und den eigenen Erbfall gedanklich durchzuspielen. Zuerst kostet dies in der Regel viel Überwindung, schließlich denkt wohl niemand gerne daran, dass er früher oder später verstirbt, doch im Endeffekt ist dies sehr sinnvoll. Nur wer sich zu Lebzeiten mit dem eigenen Tod befasst, kann auch entsprechend vorsorgen und die Nachlassplanung selbst in die Hand nehmen. Hat man sich erst einmal dazu entschlossen, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren und folglich ein Testament verfassen zu wollen, stehen weitere, überaus wichtige Entscheidungen an. Vor allem muss man als künftiger Erblasser entscheiden, welche Form des Testaments man bevorzugt.
Der deutsche Gesetzgeber sieht diesbezüglich einige Möglichkeiten vor und überlässt Verbrauchern die Wahl. Um die richtige Entscheidung treffen zu können, muss man sich zunächst mit dem Erbrecht heute und den verschiedenen Formen des Testaments beschäftigen. Neben den sogenannten Nottestamenten, die nur in Ausnahmefällen errichtet werden können, kennt die deutsche Rechtsprechung grundsätzlich nur das ordentliche Testament. Dieses kann als eigenhändiges Testament oder auch öffentliches Testament errichtet werden.
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Das eigenhändige Testament
Eine überaus populäre und verbreitete Form der Verfügung von Todes wegen ist das eigenhändige Testament. Hierbei müssen keine besonderen Rahmenbedingungen erfüllt werden, so dass die Errichtung eines solchen Testaments mit relativ geringem Aufwand verbunden ist. Dies macht es Verbrauchern leicht, sich mit diesem Thema zu befassen und die Nachlassregelung frühzeitig anzugehen. Viele Menschen sprechen hierbei vom vermachen und meinen tatsächlich das Vererben. Es macht in der Tat einen großen Unterschied ob man einen Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmt.
Dennoch darf man natürlich nicht den Fehler machen, die Formvorschriften für eigenhändige Testamente zu unterschätzen, damit das Dokument rechtsgültig ist. Auch wenn man eine derartige letztwillige Verfügung für sich allein errichten kann, muss man einige Punkte berücksichtigen, da das Testament ansonsten im schlimmsten Fall unwirksam ist oder enterbte Verwandte können dieses auch anfechten. Nachzulesen sind die Vorschriften, die der deutsche Gesetzgeber bezüglich der Form eines eigenhändigen Testaments macht, in § 2247 BGB. Demzufolge sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass der Testator das Testament eigenhändig und komplett handschriftlich verfasst, sowie mit Datum, Ort und Unterschrift versieht. Viele Menschen stellen sich hierbei die Frage: „Muss ich jede einzelne Seite unterschreiben?“
Das öffentliche Testament
Juristische Laien, die gerne mit einem Testament vorsorgen möchten, aber kein unnötiges Risiko hinsichtlich der Rechtsgültigkeit eingehen möchten, sind in der Regel gut beraten, ein öffentliches Testament zu errichten. Gemäß § 2232 BGB erklärt der Testator seinen letzten Willen hierbei einem anerkannten Notar gegenüber, der wiederum eine notarielle Beurkundung vornimmt. Zusätzlich obliegt es dem Notar, seinen Mandanten zu beraten und diesem gegebenenfalls bei der Testamentserrichtung behilflich zu sein. Als erfahrener Jurist ist der Notar außerdem der richtige Ansprechpartner für erbrechtliche Fragen. Laien auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften sind daher bei einem Notar bestens aufgehoben und sollten ein öffentliches Testament als Form der letztwilligen Verfügung in Erwägung ziehen.
Nottestament
Wie der Name schon ausdrückt werden diese Testamente nur in außerordentlichen lebensbedrohlichen Lagen verfasst. Wer beispielsweise ein Testament im Krankenhaus geschrieben hat muss nicht notwendigerweise ein Nottestament verfasst haben. Im Gegensatz zum üblichen privatschriftlichen Testament kann es nur mit Zeugen gültig sein, weshalb es auch Drei-Zeugen-Testament oder Bürgermeistertestament genannt wird. Das Nottestament hat nur eine begrenzte Gültigkeit.