Übertragung des ausländischen Vermögens

Vermögen im Ausland erscheint zunächst eine Angelegenheit zu sein, die nur die Oberschicht betrifft, da diese oftmals über mehr oder weniger beträchtliche Vermögenswerte verfügt und nicht selten mehrere Wohnsitze unterhält. Aber auch Normalbürger leisten sich nicht selten ein Feriendomizil im Ausland oder kehren ihrer Heimat den Rücken, um auszuwandern und so wird Erben immer internationaler. In all diesen Fällen existiert dann Auslandsvermögen, das im Falle einer Erbschaft oder eine anderweitige Vermögensübertragung einige Fragen aufwirft.

Verstirbt eine Person, die unter anderem Auslandsvermögen, also Vermögenswerte, die außerhalb Deutschlands belegen sind, hinterlassen hat, stellt sich immer wieder die Frage, wie dieser Teil des Nachlasses erbrechtlich zu behandeln ist. In anderen Staaten gelten schließlich andere erbrechtliche Vorschriften, wodurch die erbrechtliche Situation noch weitaus komplizierter erscheint. Vor allem juristische Laien sind so recht schnell überfordert und sollten sich dringend an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der mit internationalen Erbfällen und dem internationalen Erbrecht vertraut ist und somit die erforderliche Kompetenz mitbringt, um den Erbfall adäquat regeln zu können. Auslandsvermögen kann aber natürlich nicht nur im Zuge eines Nachlassverfahrens übertragen werden, sondern beispielsweise auch durch eine Schenkung. Der klassische Fall der Vermögensübertragung ist allerdings die Erbschaft.

Besondere Regelungen für Erbschaften mit Auslandsberührung

Ist im Nachlass eines verstorbenen Erblassers unter anderem auch Vermögen im Ausland enthalten, spricht man im Allgemeinen von einer Erbschaft mit Auslandsberührung. Die hohe Komplexität solcher Nachlassverfahren ergibt sich aus dem Umstand, das auch das Erbrecht des Landes, in dem sich das Auslandsvermögen befindet, für den Erbfall relevant ist, so dass hier mehrere Rechtssysteme aufeinandertreffen.

Das Internationale Privatrecht klärt in Erbfällen mit Auslandsberührung die Frage, welches Recht anzuwenden ist. Das IPR der Bundesrepublik Deutschland basiert beispielsweise auf dem Staatsangehörigkeitsprinzip, so dass das Erbrecht des Landes relevant ist, dessen Staatangehörigkeit der verstorbene Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte. Solange die Internationalen Privatrechte der relevanten Staaten übereinstimmen, ergeben sich in diesem Zusammenhang keine großen Schwierigkeiten. Deutsche Auswanderer, die ihren Lebensabend in Italien verbracht haben, unterliegen stets dem deutschen Erbrecht, denn in Deutschland und Italien gilt gleichermaßen das Staatsangehörigkeitsprinzip. Dies ist allerdings nicht in allen Ländern der Fall, was die Vermögensübertragung im Ausland erheblich erschweren kann. In Frankreich ist beispielsweise der Wohnsitz für das Erbrecht entscheidend. Der deutsche Gesetzgeber wendet das französische Erbrecht somit in sämtlichen Erbfällen an, deren Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Frankreich hatte. Handelt es sich bei dem Erblasser um einen deutschen Staatsbürger, der nach Frankreich ausgewandert ist, stellt sich die Frage, wie der Erbfall nun gehandhabt werden muss. Aufgrund der Staatsangehörigkeit ist das deutsche Erbrecht zuständig, während französische Gerichte mit dem Wohnsitz argumentieren und daher ebenfalls zuständig sind.

In Frankreich und einigen anderen Staaten ist gegebenenfalls eine Nachlassspaltung möglich, wobei für unbewegliches Vermögen immer das Belegenheitsprinzip gilt. Folglich ist für in beispielsweise Frankreich befindliche Immobilien immer das französische Erbrecht anzuwenden, selbst wenn der Erblasser deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland war. Anhand dessen zeigt sich bereits, dass ein Erbfall mit Auslandsberührung nicht nur bei Auswanderern vorliegt. Auch wenn der Verstorbene Vermögenswerte im Ausland hinterlässt, besteht demnach eine Auslandsberührung.

Beratung für die Übertragung von ausländischem Vermögen

Wer in einem Land lebt, dessen Staatsangehörigkeit er nicht hat, oder unter anderem auch über Auslandsvermögen verfügt, sollte sich frühzeitig mit seiner Nachlassregelung befassen und nach Möglichkeit alles erbrechtlich abklären. Im Zuge dessen hat man selbst Gewissheit und macht es seinen Erben zudem nicht unnötig schwer, schließlich ist ein Erbfall mit Auslandsberührung immer recht komplex.

Durch die Unterstützung eines Juristen, der mit dem internationalen Erbrecht vertraut ist, lässt sich klären, welche Erbrechtsordnung zum Einsatz kommt und welche Konsequenzen dies für die Übertragung des Auslandsvermögens hat. Auch die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, die den gesetzlichen Anforderungen der relevanten Staaten entspricht, lässt sich mithilfe eines Erbrechtsexperten realisieren. Neben dem künftigen Erblasser sind natürlich auch die Erben bei einem Fachmann für internationales Erbrecht bestens aufgehoben. Die Kommunikation mit den Behörden, Notaren und Anwälten im In- und Ausland kann dieser übernehmen. Zudem weiß der Erbrechtsexperte, wie er vorgehen muss, um das Beste für seinen Mandanten herauszuholen, und nutzt so die Besonderheiten der einzelnen Erbrechtsordnungen optimal aus.

Wir empfehlen zur ersten Information die Lektüre unseres Spezialbereichs, in dem die einzelnen Erbschaftsrechts-Gesetze der Länder wie beispielsweise das Erbrecht Spaniens oder italienisches Erbrecht erläutert werden. Zudem ist im Zusammenhang mit einem Erbfall stets anzuraten, die Hilfe eines Juristen in Anspruch zu nehmen. Geht es allerdings um die Übertragung von ausländischem Vermögen, ist eine fachmännische Unterstützung praktisch unverzichtbar und für künftige Erblasser und die Erben gleichermaßen von enormem Wert.

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