Internationales Erbrecht: Finnland
Wie auch in anderen Ländern existiert in Finnland ein gesondertes Erbrecht, in dessen Rahmen alle erbrechtlichen Angelegenheiten geregelt werden. Juristische Grundlage des finnischen Erbrechts ist das sogenannte Perintökaari (kurz PK), das sämtliche Vorschriften und Regelungen enthält, die mit erbrechtlichen Angelegenheiten in Zusammenhang stehen. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit eines finnischen Nachlassgerichts ist der letzte Wohnort des verstorbenen Erblassers. Dieses Gericht wird dann als Behörde mit dem Nachlassverfahren betraut, sofern ein solches überhaupt zustande kommt. Das finnische Erbrecht sieht grundsätzlich kein gesondertes Nachlassverfahren vor und setzt somit auf eine friedliche und einvernehmliche Abwicklung innerhalb der Erbengemeinschaft.
Das Erbrecht in Finnland verlangt stets ein Nachlassinventar,( ähnlich dem deutschen Inventar im Nachlass), das in Finnland allerdings innerhalb von drei Monaten erstellt werden muss. Dieses weist die Erbenstellung im Rechtsverkehr nach. Ein Nachlassinventar muss zusammen mit zwei Vertrauenspersonen erstellt werden und spätestens einen Monat nach Erstellung dem Finanzamt vorgelegt werden. Das Nachlassinventar dient dann als Basis für die erbrechtliche Teilung und ist daher im finnischen Erbrecht von zentraler Bedeutung. Die Übertragung des Nachlassvermögens erfolgt anhand einer schriftlichen Teilungsvereinbarung oder wird von einem Teilungsbeauftragten, der hierzu gerichtlich bestellt wurde, vorgenommen.
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Testament im finnischen Erbrecht
Das finnische Erbrecht verfügt über strenge Richtlinien im Bezug auf die Errichtung von Testamenten und erkennt ausschließlich Verfügungen von Todes wegen an, die dementsprechend erstellt wurden. Grundsätzlich muss ein Testament in schriftlicher Form vorliegen, wobei eine handschriftliche Errichtung nicht erforderlich ist. Zudem muss die Verfügung die Unterschrift des Erblassers tragen, da sie ansonsten nicht rechtskräftig ist. Bei der Unterschrift des Testaments durch den Erblasser müssen außerdem zwei Zeugen zugegen sein, die das Testament ebenfalls unterzeichnen. Dem finnischen Erbrecht entsprechend existiert in Finnland kein Testamentsregister, in das eine Verfügung von Todes wegen eingetragen werden muss. Nichtsdestotrotz gibt es die Möglichkeit, das Testament bei einem Gericht zu hinterlegen.
Eine zentrale Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments ist die Testierfähigkeit des Erblassers. Zudem muss natürlich die gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt werden, weil ansonsten keine rechtskräftige Anerkennung des Testaments erfolgen kann. Während die beiden Zeugen im Falle eines maschinenschriftlich erstellten Testaments bei der Unterschrift durch den Erblasser anwesend sein müssen und diese mit ihren eigenen Unterschriften bezeugen müssen, gestalten sich die Vorschriften des finnischen Erbrechts bei handschriftlichen Verfügungen von Todes wegen nicht so streng. Hierbei sind zwar ebenfalls zwei Zeugen notwendig, die die letztwillige Verfügung mit ihrer Unterschrift versehen, doch in einem solchen Fall reicht es, wenn die Zeugen die frühere Unterschrift anerkennen.
Pflichtteilsrecht in Finnland
Im Allgemeinen besteht im finnischen Erbrecht eine Testierfreiheit, doch wie in Deutschland hat diese auch in Finnland ihre Grenzen und unterliegt demnach gewissen Einschränkungen. So kennt das finnische Erbrecht ebenfalls den Pflichtteilsanspruch, der selbst dann besteht, wenn der Erblasser den betreffenden Erben im Rahmen seines Testaments nicht berücksichtigt hat. In Finnland steht der gesetzliche Pflichtteil jedoch ausschließlich den Abkömmlingen des Erblassers zu, sodass andere Personen keine entsprechenden Ansprüche geltend machen können.
Dem finnischen Erbrecht entsprechend müssen Pflichtteilsansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Testamentseröffnung geltend gemacht werden, da sie ansonsten verfallen. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Obgleich Ehegatten keinen juristischen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, bleiben diese nicht unberücksichtigt. Gemäß 26:12 PK erhalten überlebende Ehegatten unter gewissen Voraussetzungen ein Nutzungsrecht an der Wohnung, die sie zuletzt gemeinsam mit dem verstorbenen Erblasser bewohnt haben.
Gesetzliche Erbfolge Finnlands
Für den Fall, dass der Erblasser zu Lebzeiten kein Testament errichtet hat, findet auch im finnischen Erbrecht die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Ebenso wie in Deutschland und anderen Staaten ist dies auch in Finnland vielmehr die Regel als eine Ausnahme, sodass die gesetzliche Erbfolge für die meisten Erbfälle von zentraler Bedeutung ist.
Bei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge in Finnland, die genau definiert, welche Personen am Nachlass beteiligt werden. Falls der Erblasser sowohl Kinder, als auch einen Ehegatten hinterlässt, erhalten die Kinder den gesamten Nachlass. Der überlebende Ehegatte wird demnach nicht zum Erben. Da das Nachlassvermögen aber bis zum Tod des überlebenden Ehegatten in dessen Besitz bleibt, ändert sich für diesen hinsichtlich des Vermögens erst einmal nichts, schließlich darf der Gatte so beispielsweise in der mit dem Erblasser gemeinsam genutzten Immobilie verbleiben.
War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet, wird der Nachlass zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Im Falle eines vorverstorbenen Kindes erhalten dessen Abkömmlinge den betreffenden Erbteil und müssen diesen untereinander aufteilen, denn auch in Finnland bildet das Stammesprinzip ein zentrales Element der gesetzlichen Erbfolge.
Hat der Erblasser kein Testament errichtet und auch keine Abkömmlinge hinterlassen, wird der überlebende Ehegatte zum Alleinerben. Die Eltern des Erblassers, sowie deren Abkömmlinge werden erst nach dem Tod des Ehegatten am Nachlass beteiligt und demnach in der gesetzlichen Erbfolge des finnischen Erbrechts als eine Art Nacherben behandelt.
Erbschaftssteuer in Finnland
Jeder Erwerb von Todes wegen unterliegt in Finnland der Erbschaftssteuer, sodass ein Teil hiervon an den Fiskus abgetreten werden muss, sofern der jeweilig geltende Freibetrag überschritten wird. Gleiches gilt auch für Zuwendungen unter Lebenden, denn wie in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt auch das Erbschaftssteuergesetz Finnlands Schenkungen.
Die Höhe des Freibetrags orientiert sich an dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem betreffenden Erben und dem verstorbenen Erblasser. Im Jahre 2008 fand in Finnland eine Reform der Erbschaftssteuer statt, in deren Rahmen die Freibeträge deutlich angehoben wurden. Ehegatten können nun bis zu 60.000 Euro steuerfrei erben. Bei Kindern unter 18 Jahren sind Erbschaften in Höhe von bis zu 40.000 Euro von der Erbschaftssteuer befreit. Alle anderen Personen können dahingegen nur einen Freibetrag von jeweils 20.000 Euro geltend machen.
Im Zuge der jüngsten Erbschaftssteuerreform haben sich in Finnland noch weitere Veränderungen ergeben. So existieren hier nur noch zwei Steuerklassen, denen die Erben zugeordnet werden. Vor- und Nachfahren des Erblassers, der überlebende Ehegatte, sowie Personen, die mit dem Erblasser zusammen gelebt haben oder ein gemeinsames Kind mit diesem haben bzw. hatten, werden in Finnland der Erbschaftssteuerklasse I zugeordnet. Alle restlichen Verwandten und Dritte bilden gemeinsam die Steuerklasse II. Die Steuerklasse ist für die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer ausschlaggebend, denn die Steuersätze der finnischen Erbschaftssteuer orientieren sich an diesen Klassen.
Angehörige der Steuerklasse I müssen beispielsweise für ein steuerpflichtiges Vermögen zwischen 20.000 Euro und 40.000 Euro 7 Prozent Erbschaftssteuer entrichten, während Erben der Steuerklasse II für die gleiche Erbschaft 20 Prozent Erbschaftssteuer zahlen müssen. Liegt das steuerpflichtige Vermögen zwischen 40.000 Euro und 60.000 Euro sind 10 Prozent in Steuerklasse I bzw. 26 Prozent in Steuerklasse II fällig. Falls das steuerpflichtige Vermögen höher als 60.000 Euro ist, wird dem finnischen Erbschaftssteuergesetz zufolge der Höchststeuersatz fällig, der in Steuerklasse I 13 Prozent und in Steuerklasse II 32 Prozent beträgt.
– Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
– Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)