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Testamentseröffnung

Die Testamentseröffnung fällt stets ins Aufgabengebiet des zuständigen Nachlassgerichts und zählt zu den wohl wichtigsten Prozessen einer Erbschaft, schließlich wird hierbei der letzte Wille des verstorbenen Erblassers offiziell kundgetan. Hierbei wird der Inhalt des Testaments, das der Erblasser noch zu Lebzeiten unbedingt bei einem Notar hinterlegt haben sollte, vor allen Beteiligten verlesen und somit zur Kenntnis gebracht. Bei diesem Vorgang handelt es sich dann um die Testamentseröffnung. Hierbei sind aber nicht nur Personen zugegen, die im Testament namentlich genannt werden, sondern ebenfalls die pflichtteilsberechtigten Erben. Die Testamentseröffnung findet stets als nicht öffentliche Sitzung statt und wird immer durch einen durch das Nachlassgericht bestimmten Rechtspfleger durchgeführt. Hierbei werden der letzte Wille des Verstorbenen verlesen, das Testament auf Wunsch zur Einsichtnahme vorgelegt und die anwesenden Erben durch das Eröffnungsprotokoll legimitiert.

In einigen Fällen hinterlässt der Erblasser aber nicht nur ein Testament, sondern gleich mehrere Schriftstücke, die seinen letzten Willen enthalten. Ist dies der Fall, werden bei der Testamentseröffnung alle entsprechenden Dokumente verlesen, sodass die Beteiligten über den kompletten letzten Willen des Verstorbenen in Kenntnis gesetzt werden.

Testamentseröffnung – Nachlassgericht

In Deutschland hat jeder, der im Besitz eines Testaments des Erblassers ist, die Pflicht, dieses Dokument unverzüglich an das zuständige Nachlassgericht auszuhändigen. Tut er das nicht, macht er sich strafbar und wird später mit möglichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert. Zudem verhängt das Nachlassgericht in solchen Fällen mitunter sehr hohe Zwangsgelder.

Liegt das Testament dem Nachlassgericht vor, wird dieses die darin erwähnten Erben, sowie die gesetzlichen Erben zur Testamentseröffnung einladen, um dann den letzten Willen des verstorbenen Erblassers bekanntzugeben. Obgleich hierbei keine Anwesenheitspflicht besteht, empfiehlt es sich an der Testamentseröffnung teilzunehmen. Wer dennoch bei der Testamentseröffnung nicht zugegen sein kann oder will, wird selbstverständlich nicht vom Erbe ausgeschlossen, sondern wird dann schriftlich über den ihn betreffenden Teil in Kenntnis gesetzt. Nichtsdestotrotz sollte man möglichst an der Testamentseröffnung teilnehmen, denn hierbei lernt man gegebenenfalls die anderen Miterben kennen. Zudem hat man bei diesem Termin die Möglichkeit, das Testament direkt einzusehen. Auf diese Art und Weise wird man nicht nur über den Teil des Testaments in Kenntnis gesetzt, der einen unmittelbar betrifft, sondern erhält einen Einblick in den gesamten letzten Willen des Verstorbenen.

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