Erbschaftssteuer

In den nächsten Jahren werden große Vermögenswerte in der Bundesrepublik Deutschland vererbt. Es gibt Schätzungen in Billionenhöhe für die Vermögensweitergabe im nächsten Jahrzehnt in Deutschland und sicherlich freut sich der Finanzminister. Der Fiskus kassiert mit der Erbschaftssteuer einen mehr oder minder hohen Anteil an diesen Nachlässen.

Der kluge Erblasser sorgt also vor und berät sich vorher mit seinem Steuerberater und weiteren Steuerfachleuten. Das Vermögen kann mit Hilfe von lebzeitigen Schenkungen ein Stück weit an der Erbschaftssteuer vorbei übergeben werden. Die gesetzlichen Bestimmungen für die Erbschaftsteuer gelten allerdings auch bei Schenkungen in Form des Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Schenkungen sind zwar auch zu versteuern, doch alle 10 Jahre gilt ein neuer Freibetrag. Wer also rechtzeitig mit seinen Übergaben beginnt, kann ein gutes Stück Erbschaftssteuer sparen. Sollte der Schenkende allerdings innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes versterben, lösen Schenkungen Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten aus.

Was ist alles Erbschaftssteuerpflichtig?

Das Finanzamt erfährt durch die Benachrichtigung des Standesamts von Todesfällen und weiß daher auch von Erbschaften. Schenkungen hingegen werden schon einmal abgesehen von vertraglichen Ausnahmen auch an der Finanzverwaltung vorbeigeschmuggelt, was jedoch als Steuerhinterziehung geahndet werden kann.

Erbschaften werden bei nahen Verwandten mit einem zusätzlichen Freibetrag und auch mit Versorgungsfreibeträgen von der Steuer freigestellt. Freibeträge können bei Schenkungen auch angesetzt werden, Versorgungsfreibeträge allerdings nicht. Zusätzlich zu Schenkungen und Nachlässen unterliegen auch die so genannten Zweckzuwendungen der Steuerpflicht.

Wer ist verpflichtet, Erbschaftsteuer zu bezahlen?

Erbschaftsteuer fällt an, wenn man etwas geschenkt, vererbt oder vermacht bekommt. Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist der reine Nachlasswert maßgeblich. Der reine Nachlasswert bedeutet, dass nicht das gesamte Vermögen angesetzt wird, sondern nur der Wert, der nach Abzug aller Schulden übrig bleibt.

Abzugsfähige Posten sind:

Bei Schenkungen oder Zweckzuwendungen ist deren Höhe entscheidend.

Steuerklassen und Freibeträge Auflistung

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer geordnet nach Steuerklassen

 

Steuerklasse

Freibeträge für folgende Angehörige

Freibeträge in EURO

1

Ehe- und gleichgeschlechtlicher Lebenspartner

500.000

1

Kinder (ehelich/unehelich)

400.000

1

Eltern und Großeltern bei der Erbschaft

100.000

2

Eltern und Großeltern bei Schenkungen

20.000

2

Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedener Ehepartner

20.000

3

Alle weiteren Verwandten

20.000

 

Versorgungsfreibeträge für Partner und Kinder

 

 

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

256.000

 

Kinder gestaffelt nach Lebensalter

10.300 – 52.000

 

Hausrat kann steuerfrei übernommen werden in folgender Höhe

 

 

Ehepartner und Kinder

41.000

 

Übrige Verwandte

12.000

 

Zusätzlich sind weitere bewegliche Gegenstände von der Erbschaftssteuer befreit

 

 

Ehepartner und Kinder

12.000

 

Die übrigen Verwandten haben keinen zusätzlichen Anspruch

 

 

Zusätzlich können die Angehörigen pauschal 10.300 € für die Bestattungskosten oder die Originalrechnungen ansetzen. Pflege- und Unterhaltsaufwendungen sind ebenfalls in Höhe von 20.000 € anzusetzen.

Übliche Gelegenheitsgeschenke, die Vermögenswerte der Schenkenden im Maß nicht übersteigen sind ebenfalls befreit von der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Auch der Dreißigste, der dem Unterhalt der Familie eines Verstorbenen dient ist steuerfrei.

Fazit: Kluge Erblasser erkundigen sich zu Lebzeiten schon, wie die Beteiligung des Fiskus möglichst klein ausfallen kann. Grundsätzlich geht man davon aus, dass das erworbene Vermögen bereits versteuert wurde und deshalb ist ein Vermeiden der Bezahlung von hohen Erbschaftssteuern auch ein legitimer Wunsch. Wer dies im Einklang mit den geltenden Gesetzen regeln möchte ist gut beraten, rechtzeitig mit Hilfe von Fachleuten (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) gegen zu steuern.

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