Erbteil

Als Erbteil bezeichnet man im Allgemeinen den Teil des Nachlasses mit dem einer der Miterben einer Erbengemeinschaft an der Erbschaft beteiligt ist. Folglich beschreibt der Begriff Erbteil den Anteil, den man als Erbe vom Nachlass erhält. Dieser Anteil eines Miterben wird in seiner Höhe von mehreren Faktoren bestimmt, sodass sich hier keine pauschalen Aussagen machen lassen. Grundsätzlich kann der Erblasser in seinem Testament oder seinem Erbvertrag natürlich frei verfügen, wer an seinem Nachlass beteiligt werden soll und in welcher Höhe. Hierbei darf man aber auf keinen Fall vergessen, dass es einige Personen gibt, die nach dem deutschen Gesetz pflichtteilsberechtigt sind und somit auf jeden Fall einen Erbteil erhalten. Wer also beispielsweise eines seiner Kinder von der Erbfolge ausschließen möchte und daher testamentarisch enterbt, kann nicht verhindern, dass dieses den Pflichtteil vom Nachlass erhält. Somit kann sich der Erbteil eines Miterben sowohl aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers, als auch aus der aktuellen Gesetzeslage ergeben.

Erbteil berücksichtigen beim Testament

Bei der Erstellung eines Testaments sollte man daher auch immer juristische Aspekte berücksichtigen und sich im Idealfall einen erfahrenen Experten für erbrechtliche Angelegenheiten hinzuziehen. Auf diese Art und Weise kann man sichergehen, dass jeder Erbe den gewünschten Erbteil erhält und sich durch missverständliche Formulierungen in der letztwilligen Verfügung Probleme ergeben. Natürlich kann selbst ein Rechtsanwalt oder Notar nicht dafür sorgen, dass beispielsweise ein enterbtes Kind einen Erbteil zugesprochen bekommt, schließlich handelt es sich hierbei um eine pflichtteilsberechtigte Person. Ein solcher Fachmann kann den potentiellen Erblasser jedoch immerhin davon in Kenntnis setzen, sodass dieser zumindest Gewissheit hat.

Erbteil, wenn kein Testament existiert

Falls kein Testament besteht, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen die nicht nur bestimmt wer erbt, sondern auch wie viel wer erbt. So gehen 50% des Nachlasses an den noch lebenden Ehegatten und die andere Hälfte des Nachlasses wird zu gleichen Teilen unter den Kindern des Erblassers aufgeteilt. Für den Fall, dass der verstorbene Erblasser nicht verheiratet oder bereits verwitwet war, erben die Nachkommen zu gleichen Teilen.

Wer seine Angehörigen nicht in Ungewissheit zurücklassen möchte, sollte ein Testament aufsetzen und auf diese Weise seinem letzten Willen Ausdruck verleihen. So besteht von Anfang an Klarheit darüber, wie hoch die Erbteile der einzelnen Miterben ausfallen.

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