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Inventar im Nachlass

Wenn ein Mensch verstirbt wird dieser zum Erblasser und hinterlässt seinen Angehörigen den sogenannten Nachlass. Hierbei handelt es sich um das gesamte Hab und Gut, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besessen hat. Falls kein Testament oder eine anderweitige letztwillige Verfügung existiert, wird der Nachlass der Intestaterbfolge entsprechend unter den Erben aufgeteilt. Bevor eine solche Nachlassabwicklung vorgenommen werden kann, muss aber erst einmal geklärt werden, woraus der Nachlass des Verstorbenen überhaupt besteht.

Inventar im Nachlass steht im Nachlassinventar

Hier erweist sich ein Nachlassinventar als äußerst hilfreich, denn hierin sind alle Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassgegenstände verzeichnet, wodurch sich die Erben leicht einen Überblick über die Erbschaft verschaffen können. Neben der einfachen Nennung aller Nachlassgegenstände und der entsprechenden Verbindlichkeiten soll ein Nachlassinventar ebenfalls exakte Beschreibungen der einzelnen Vermögenswerte enthalten. Zudem wird in diesem Dokument auch der Wert des Nachlasses beziffert, sodass ein derartiges Inventar eine übersichtliche Auflistung des gesamten Nachlasses darstellt.

Ein Inventar im Nachlass wird in der Regel im Auftrag eines Erben von einem Notar errichtet. Auf diese Art und Weise lässt sich nicht nur absehen, wie hoch die etwaige Erbschaft ausfallen wird, sondern auch, ob die Annahme der Erbschaft überhaupt sinnvoll ist. Schließlich kann der Nachlass durch Verbindlichkeiten vollkommen überschuldet sein, sodass die Ausschlagung des Erbes angeraten ist.

Inventar im Nachlass – Auflistung gibt guten Überblick des Vermögens

Darüber hinaus gibt ein Nachlassinventar den Erben die Möglichkeit, ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken, sodass das private Vermögen der Erben vor Zugriffen etwaiger Gläubiger des Erblassers geschützt ist. Dies setzt aber eine korrekte Errichtung des Inventars voraus, weil dieses nur unter Berücksichtigung einiger Aspekte rechtskräftig wird.

So wird ein privates Inventar, das der Erbe allein angefertigt hat, von keiner Behörde anerkannt und ist somit nichtig. Ein Inventar im Nachlass bedarf daher stets der amtlichen Mitwirkung, die durch einen Notar, die zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten gewährleistet wird. Selbst eine nachträgliche Beglaubigung des privaten Inventars kann keine Rechtswirksamkeit herstellen, sodass Erben die entsprechenden Richtlinien unbedingt einhalten müssen. Selbst wer das Nachlassinventar mit amtlicher Unterstützung anfertigen lässt und so die diesbezüglichen Vorschriften einhält, darf nicht vergessen, das Inventar beim zuständigen Nachlassgericht einzureichen. Laut § 1.993 BGB ist die rechtswirksame Errichtung eines Nachlassinventars schließlich erst mit der Einreichung bei Gericht abgeschlossen.

Erben, die ein Nachlassinventar einfordern, können dieses auch beim zuständigen Nachlassgericht beantragen und der zuständigen Behörde auf diese Art und Weise die Verantwortung für die Errichtung des Nachlassinventars übertragen. Ein solcher Schritt erweist sich in der Regel als sehr sinnvoll, denn durch den Antrag wird die Inventarfrist gewahrt und der Erbe muss nicht fürchten, dass er nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes uneingeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.

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