Erbenstellung

Wer von einer anderen Person Vermögen von Todes wegen erwirbt, gilt als Erbe der betreffenden Person, bei der es sich wiederum um den sogenannten Erblasser handelt. Als Erbe verfügt man demzufolge über eine Erbenstellung, die die Basis für die erbrechtlichen Ansprüche darstellt. Nur Personen mit einer solchen Stellung können im Zuge des Nachlassverfahrens am Erbe des verstorbenen Erblassers beteiligt werden. Grundlage für die Erbenstellung kann entweder die gesetzliche Erbfolge oder die in einer Verfügung von Todes wegen definierte gewillkürte Erbfolge sein.

Erbenstellung durch die gesetzliche Erbfolge oder eine Verfügung von Todes wegen

Mit der gesetzlichen Erbfolge, die in §§ 1924 ff. BGB geregelt ist, sorgt der deutsche Gesetzgeber dafür, dass auch in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung exakte Anweisungen im Bezug auf die Nachlassverteilung existieren. Das deutsche Familienerbrecht ist hier ausschlaggebend, so dass im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich die nächsten Verwandten des Verstorbenen zur Erbfolge berufen werden. Weiterhin wird in § 1931 BGB auch dem überlebenden Ehegatten trotz der reinen Verwandtenerbfolge auch ein gesetzliches Erbrecht zugesprochen. § 10 LPartG sorgt zudem für eine erbrechtliche Gleichberechtigung eingetragener Lebenspartner und sieht für diese ebenfalls eine Berücksichtigung im Zuge der gesetzlichen Erbfolge vor.

Eine Erbenstellung kann aber auch auf dem letzten Willen des Erblassers basieren, sofern dieser eine entsprechende Verfügung von Todes wegen errichtet und somit von seiner Testierfreiheit gemäß § 1937 BGB Gebrauch gemacht hat. In einem solchen Fall spricht man von einer gewillkürten Erbfolge. Grundsätzlich steht es dem künftigen Erblasser somit frei, Erbeinsetzungen vorzunehmen. Lediglich das Pflichtteilsrecht darf hierbei natürlich nicht außer Acht gelassen werden, da dieses den nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Erbe zusichert und somit in die Testierfreiheit des Erblassers eingreift.

In Anbetracht dieses Sachverhalts bestehen im deutschen Erbrecht heute wie gestern gleich mehrere Möglichkeiten, eine Erbenstellung zu erlangen. In den meisten Fällen gründet diese auf der gesetzlichen Erbfolge. Ist allerdings ein Testament oder ein Ehe- und Erbvertrag vorhanden, findet die gewillkürte Erbfolge Anwendung. Wenn dies der Fall ist und gleichzeitig pflichtteilsberechtigte Personen benachteiligt werden, können diese Pflichtteilsansprüche geltend machen und so zumindest in einem gewissen Maße am Nachlass des Verstorbenen beteiligt werden. Folglich kann man in diesem Zusammenhang zwischen Testamentserben, gesetzlichen Erben sowie Pflichtteilserben differenzieren.

Arten der Erbenstellung

Eine Differenzierung findet nicht nur hinsichtlich der Grundlage der Erbenstellung statt, sondern auch wenn es um die Art der Erbenstellung geht. Diesbezüglich existieren mitunter wesentliche Unterschiede, die man als Erbe unbedingt beachten sollte. Unabhängig davon, wie man seine Erbenstellung erlangt hat, gilt es festzustellen, zu welcher Art Erben man gehört. Zu nennen ist hier unter anderem der Alleinerbe, der wie der Name bereits aussagt, der einzige Erbe des Erblassers ist und somit den gesamten Nachlass erbt.

In den meisten Fällen hinterlässt der verstorbene Erblasser jedoch nicht nur einen einzelnen Erben, sondern mehrere Personen, die über eine Erbberechtigung verfügen. Ist dies der Fall, bilden diese eine Erbengemeinschaft und werden im Zuge dessen zu Miterben. Zunächst sind die Miterben gemeinschaftliche Eigentümer des Nachlassvermögens und erhalten einen entsprechenden Erbschein, weil der Nachlass bis zur Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft gehört. Erst mit der Auseinandersetzung der Erbschaft fällt somit die gemeinschaftliche Verwaltung und Organisation dieser Gesamthandsgemeinschaft weg. In einigen Fällen kann es innerhalb einer Erbengemeinschaft zu Konflikten kommen, da die Miterben sich untereinander einigen müssen und dies mitunter gar nicht so leicht ist.

Darüber hinaus muss man gegebenenfalls auch zwischen Vorerben und Nacherben unterscheiden. Hat der Erblasser im Rahmen seiner Verfügung von Todes wegen eine Vor- beziehungsweise Nacherbschaft installiert, hat dies natürlich Auswirkungen auf die Stellung der Erben. Wer zum Vorerben bestimmt wurde, muss stets bedenken, dass seine Erbenstellung mit gewissen Einschränkungen verbunden ist und nur so lange andauert, bis das testamentarisch festgelegte Ereignis oder der betreffende Zeitpunkt eintritt, für den der Erblasser die Nacherbschaft vorgesehen hat. Der Nacherbe übernimmt dann das Erbe des Vorerben. Eine solche Vor- beziehungsweise Nacherbschaft soll in erster Linie dazu dienen, das Vermögen zu erhalten. Zudem kann der Erblasser seine Privatautonomie hierdurch ausweiten.

Erbschein – Nachweis der Erbenstellung

Der Erbschein ist ein wesentliches Element des deutschen Erbrechts und wird in §§ 2353 bis 2370 BGB ausführlich behandelt. Das Nachlassgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten eine solche amtliche Urkunde aus, die dem Nachweis der Erbenstellung dient. Aus dem Erbschein geht demnach hervor, wer in welchem Umfang erbberechtigt ist sowie ob ein Erbe bestimmten Einschränkungen unterliegt. In § 2365 BGB ist die Richtigkeitsvermutung des Erbscheins juristisch verankert, während mit § 2366 BGB ein öffentlicher Glaube an den Erbscheins definiert wird. Folglich ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Erbschein die Erbenstellungen wahrheitsgemäß wiedergibt. Dies ist die Basis für eine maximale Sicherheit im Rechtsverkehr und macht den Erbschein zu dem Dokument zum Nachweis der Erbenstellung.

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