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Gesetzlicher Pflichtteil

Der Anspruch, beim Ableben sehr naher Verwandter oder auch des eigenen Ehepartners am Vermögen teilzuhaben wird als gesetzlicher Pflichtteil bezeichnet. Ein Anspruch auf den  gesetzlichen Pflichtteil entsteht nach dem Ableben und zusätzlich der Enterbung durch den Erblasser.

Wenn ein Kind oder der Ehegatte durch das Testament nicht bedacht oder durch eine Anordnung im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde entstehen Pflichtteilsansprüche. Dies könnte auch der Fall sein, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde. Manche Erben tun dies auch, weil Sie mit den Verfügungen des Erblassers unzufrieden sind. Der nächste Grund könnte sein, dass Sie sofort zu Geld kommen wollen, denn der Pflichtteilsanspruch begründet einen Bargeldanspruch gegen den oder die Erben.

In einigen Erbfällen könnte die Ausschlagung der Erbschaft durchaus reizvoll sein, wenn man beispielsweise mit der Barauszahlung des Pflichtteil mehr anfangen kann, als mit dem zugewiesenen Erbanteil. Die Ausschlagung sollte allerdings gut bedacht sein und hierfür gilt eine sechswöchige Frist, ansonsten ist die Erbschaft bereits angenommen. Gesetzliche Pflichtteils- und auch Erbansprüche können während den Lebzeiten des Erblassers nicht beansprucht werden.

Gesetzlicher Pflichtteil – Wer hat dieses Recht?  

Pflichtanteilsberechtigt (§ 2303 BGB) sind ausschließlich die allernächsten Familienangehörigen. Die direkten Abkömmlinge und der überlebende Partner kommen hier in Betracht, sie sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung und aufgrund dessen auch Pflichtteilsberechtigt. Zu den berechtigten Abkömmlingen zählen nach der neuen Gesetzgebung genauso die nicht ehelichen und selbstverständlich die adoptieren Kinder. Auch ein noch nicht geborenes, aber gezeugtes Kind ist erbberechtigt.

Wer hat demnach keine Pflichtteilsansprüche?  

Alle weiter entfernten Verwandten sind nicht pflichtanteilsberechtigt: diese sind z.B. Großeltern, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Bruder, Schwester. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn alle Erben der vorherigen Ordnungen nicht mehr leben.

Regelungen zum gesetzlichen Pflichtteilsanspruch

Ein Pflichtteilsanspruch macht stets 50 % des gesetzlichen Erbteils aus und zunächst benötigt man also den Wert des Nachlasses, um die Ansprüche ausrechnen zu können. Aus den Ansprüchen der gesetzlichen Erbfolge kann man  ½ als Pflichtteil in Anspruch nehmen. Für die geldwerte Höhe des Anspruchs ist zudem entscheidend, wie viele Personen zum Erben berechtigt sind. Hierbei gilt die Faustregel je weniger Erben vorhanden sind, desto mehr ist auch der Pflichtteil.

Anspruch des Ehe- oder Lebenspartners:  

Die Höhe dieses Pflichtteilsanspruchs wird ganz grundlegend davon bestimmt, in welchem Güterstand die Partner lebten und wer miterbt.

Wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zugrunde gelegt wird, dann erhöht sich der gesetzlich vorgesehene Erbteil des Hinterlassenen durch einen im Erbrecht zugestandenen Zugewinnausgleich. Dies ist regelmäßig ein Viertel und wird gesehen als pauschale Gegenleistung für den Zugewinn.
Von einem großen Pflichtteil kann man ausgehen, wenn sich der gesetzlich manifestierte Erbanspruch des überlebenden Partners um ein weiteres güterrechtlich vorgesehenes Viertel erhöht. Ein kleiner Pflichtanteil ist stets ausschließlich die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils des Witwers oder der Witwe.

Beim gesetzlichen Pflichtteil wird für Ehegatten stets die Gütergemeinschaft einbezogen. Die Pflichtteilsberechnungen unterscheiden sich bei der Gütergemeinschaft, der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung.

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