Güterstand

Das Güterrecht der Bundesrepublik Deutschland kennt drei verschiedene Güterstände, die stets durch die Schließung einer Ehe oder die Gründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft begründet werden und erst mit dem Tod eines Ehegatten oder der Scheidung der Partner enden. Im Allgemeinen ist zwar jede Person der alleinige Eigentümer seines Vermögens, sodass hieran niemand anderes beteiligt wird, doch durch die verschiedenen Güterstände werden die Eigentumsverhältnisse innerhalb einer Ehe oder Lebenspartnerschaft neu ausgerichtet.

Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Bei der sogenannten Zugewinngemeinschaft handelt es sich hierzulande um den gesetzlichen Güterstand, der immer dann zutrifft, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag schließen, in dem ein anderer Güterstand vereinbart wird. Im Falle einer Trennung der beiden Partner wird hierbei ausschließlich der Zugewinn, das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen, aufgeteilt. Vermögenswerte, die bereits vor der Heirat existierten, sind hiervon also nicht betroffen und bleiben weiterhin im Besitz des ursprünglichen Eigentümers.

Die Gütergemeinschaft stellt ebenfalls einen zulässigen Güterstand dar. Vereinbaren die Ehepartner vertraglich eine solche Gütergemeinschaft, werden sie auch am Vermögen des Gatten beteiligt, sodass beide Ehepartner Eigentümer des ehelichen Gesamtguts sind. Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft fließt bei diesem Güterstand auch das Vermögen in das Gesamtgut ein, das die Ehegatten schon vor der Heirat besaßen. Im Falle einer Scheidung steht demnach jedem Ex-Partner die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens zu.

Güterstand – Gütertrennung

Alternativ hat man in Deutschland ebenfalls die Möglichkeit, die Gütertrennung als Güterstand vertraglich zu vereinbaren. Wie der Name bereits aussagt, wird das Vermögen der Eheleute hierbei getrennt veranlagt. Folglich bleibt jeder der beiden Ehegatten Eigentümer seines persönlichen Vermögens und wird in keinster Weise am Hab und Gut seines Partners beteiligt. Nach einer Scheidung der Ehe ist bei einer Gütertrennung kein sogenannter Zugewinnausgleich erforderlich, sodass keiner der früheren Eheleute Unterhaltsansprüche geltend machen kann.

Güterstand – wichtig bei der Trennung oder beim Erben

Der Güterstand einer Ehe ist demnach von immenser Wichtigkeit, weshalb sich Eheleute schon frühzeitig mit diesem Thema auseinandersetzen sollten. Obwohl beide Ehepartner bei der Schließung einer Ehe stets beabsichtigen, das weitere Leben fortan gemeinsam zu verbringen, scheitert dieses Vorhaben häufig, sodass es nach einiger Zeit in Folge diverser Differenzen zur Scheidung kommt. Eine solche Situation erscheint bei der Heirat zwar noch unwahrscheinlich, sollte aber trotzdem bedacht werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, sich eingehend beraten zu lassen und unter Umständen einen Ehevertrag abzuschließen, der den jeweiligen Güterstand der Ehe genau definiert.

Auch im Erbrecht spielt der Güterstand bei  der Berechnung der Erbquote eine große Rolle.

4.5/553 ratings