Gütergemeinschaft

Als Gütergemeinschaft bezeichnet man im Allgemeinen eine besondere Form der Eigentumsverhältnisse, bei der alle Mitglieder einer Gemeinschaft als Eigentümer fungieren. Aus diesem Grund spricht man hierbei häufig auch von einem sogenannten Kollektiveigentum.

Die Gütergemeinschaft kommt besonders häufig im hiesigen Familienrecht zum Tragen, denn hierbei handelt es sich unter anderem um einen speziellen Güterstand innerhalb einer Ehe. Die große Besonderheit der Gütergemeinschaft besteht darin, dass beide Ehepartner zu gleichen Teilen Eigentümer des gemeinsamen Vermögens sind. Folglich bildet die Gütergemeinschaft das absolute Gegenteil der Gütertrennung, bei der die Vermögensmassen der beiden Ehegatten vollkommen getrennt voneinander betrachtet werden.

Im Zusammenhang mit einer Erbschaft bezeichnet man aber die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Erbengemeinschaft als Gütergemeinschaft. Somit steht der Begriff Gütergemeinschaft hierbei für das Kollektiveigentum, das der Nachlass des verstorbenen Erblassers darstellt. Hierzulande spricht man in einem solchen Fall auch häufig vom Gesamthandseigentum.

Gütergemeinschaft – Besonderheiten

Die Besonderheit der Gütergemeinschaft, die im Falle einer Erbschaft entsteht, ist die Tatsache, dass sämtliche Entscheidungen zur Nutzung oder weiteren Verwendung des Vermögens ausschließlich durch die Gesamtheit aller Erben getroffen werden können. Folglich muss die Erbengemeinschaft gemeinsam entscheiden, was mit dem Nachlass des verstorbenen Erblassers geschehen soll. Da dies nicht selten zu Streitigkeiten unter den Miterben führt, erweist es sich hierbei als ratsam, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der die Durchführung des letzten Willen kontrolliert und auf diese Weise sicherstellt.

Die Gütergemeinschaft ist im hiesigen Erbschaftsrecht also eine ganz normale Form der Eigentumsverhältnisse für den Fall, dass der Erblasser eine Erbengemeinschaft hinterlassen hat. Grundsätzlich sind hierbei alle Miterben gemeinsam der Eigentümer des Nachlasses und müssen somit auch gemeinsam entscheiden, was mit dem Vermögen passieren soll. In den meisten Fällen findet dann eine Teilung der Erbschaft statt. Durch diesen Vorgang wird das bisherige Kollektiveigentum unter den Erben aufgeteilt und verwandelt sich somit zu subjektivem Eigentum. Dieses persönliche Eigentum kann dann jeder Erbe nach eigenem Ermessen nutzen, ohne sich mit den anderen Erben einigen zu müssen. Somit hat die Teilung der Erbschaft eine Auflösung der Gütergemeinschaft innerhalb der Erbengemeinschaft zur Folge.

Obgleich der Begriff Gütergemeinschaft im Allgemeinen häufig als Güterstand innerhalb einer Ehe oder Lebenspartnerschaft verstanden wird, kann es sich hierbei ebenfalls um eine Form der Eigentumsverhältnisse innerhalb einer Erbengemeinschaft handeln.

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