Pflichtanteil

Um den Pflichtanteil gibt es viele Streitigkeiten. Die Kinder aus der ersten Ehe denken, dass sie von den Halbgeschwistern der weiteren Ehe verdrängt werden. Männer in den besten Jahren tauschen die Ehefrauen gegen Geliebte aus und begünstigen sie dann im Testament. Väter möchten nach einer Scheidung oft auch die Kinder vom Erbe ausschließen. Diese Liste könnte unendlich weitergeführt werden. Das Enterben von engen Angehörigen je nach Lust und Laune möchte das deutsche Erbrecht allerdings verhindern.

In Deutschland definiert das Gesetz also so genannte Pflichtanteilsberechtigte. Dieser Angehörigenkreis hat ein weitgehend unangreifbares Recht auf einen Anteil am Vermögen. Dieses Recht ist nur bei ganz wenigen, auch strafbaren Handlungen außer Kraft gesetzt. Der Gesetzgeber bestimmt in diesen Fällen, dass sie generell erbunwürdig sind.

Pflichtanteil – der Berechtigtenkreis

Den gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtanteil haben nur die allernächsten Angehörigen:

  • Abkömmlinge eheliche, uneheliche, adoptierte oder auch ungeborene
  • Enkel und deren Abkömmlinge
  • Ehegatte, sofern keine Scheidung beantragt oder durchgeführt wurde

 

Weiter entfernte Angehörige, die nicht mehr in die erste Linie oder Erbenordnung gehören zählen nicht mehr dazu. Den Pflichtanteil kann nur fordern, wer enterbt wurde und es ist nur den Erben der ersten Ordnung vorbehalten.

Was steht den Angehörigen als Pflichtanteil zu?

Die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils steht den Berechtigten als Pflichtanteil zu. Es ist die Hälfte der Summe, die sie erhalten würden, wenn der Verstorbene sie im  Testament nicht enterbt hätte. Es ist die Hälfte dessen, was ihnen auch ohne Testament gesetzlich zugestanden hätte.  

Zudem werden auch alle Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall hinzugezählt bei der Berechnung des Pflichtanteils. Enterbte Angehörige haben ein Anrecht auf jeden Teil des Erbes, auch wenn der Verstorbene wertvolle Teile vor seinem Ableben noch schnell verschenkt hat.

Pflichtanteil – Enterbungen

Enterbungen gehen meist mit größeren Streitigkeiten einher. In allen Familien kann so etwas passieren, besonders häufig ist es zu beobachten zwischen Kindern und Stiefmüttern.  Nach einer Scheidung wird das Vermögen häufig eher den neuen Kindern zugeschoben.

Wenn ein Erblasser diese Streitigkeiten vermeiden möchte, sucht er nicht die Radikallösung des Enterbens.

Es gibt ja auch die Möglichkeit die zweite Gattin durch die Vergabe eines Vermächtnisses abzusichern.  

Mit dem Pflichtanteil ist die Beteiligung am Vermögen des Erblassers allerdings abgegolten. Mehr als den Pflichtanteil können enterbte Angehörige nicht verlangen. Auch wenn der Ehemann seine Geliebte als alleinige Erbin berufen hat erhält die enterbte Ehefrau lediglich einen Pflichtanteil. Die so genannten Geliebtentestamente sind gültig und die Ehefrau geht leer aus bis auf den Pflichtanteil. Das Geliebtentestament ist nur dann anfechtbar, wenn es ausschließlich dem Zweck diente für den Geschlechtsverkehr entlohnt zu werden.

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